Kmtsverkündigungsblatt
der Rreirämter Gießen, Lriedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten unö Rlsfelö
Rr. Sv. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhejsijchen Tageszeitung Gießen, S. August 1S37
Kreisamt Gießen
Ich verweis« fern«! auf die zur Ausführung dieser Vor- schrifte-u erlassene Verordnung zur Ausführung des oöengenann- ten Gesetzes vom 14. Dezember 1934 (Reichsgesetzblatt I 5. 1261).
Bekanntmachung, die Hessischen Landes-Alters- und Pflegeheime betreffend.
Vom 30. Juni 1937.
(1) Die Pflegegelder für die Landes-Alters- und Pflegeheime werden im Einvernehmen mit der Stelle für Preisbildung mit Wirkung vom 1. April 1937 wie folgt festgesetzt:
a) für die sogenannten Pensionäre nach Verein
barung entsprechend deren Eiukominensverhält-
nissen, jedoch auf täglich mindestens . , . 2.— RM. b) für dis sonstigen Pfleglinge auf täglich 1.80 RM.
c) für die im Kinderheim Gießen aufgcnommenen >
Kinder, sowie für Hitlerjnngen auf täglich . . 1.50 RM.
. (2) Eine besondere Vergütung für den Pfleglingen von den Anstalten gelieferte Kleidung und Leibwäsche wird neben dem Pflegegeld nicht mehr erhoben.
(3) Das Pflegegeld ist allgemein monatlich durch V o r - auszahlung zu entrichten. Die Zahlung des Pflegegeldes hat in Reichsmark zu erfolgen.
(4) Für diejenige Zeit, während der ein Pflegling beurlaubt ist und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben.
D a r m st a d t, den 30. Juni 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —< gez. Sprenger.
Kreisamt Friedberg
Dien st «ach richten.
Heinrich Konrad Seip aus Büdesheim wurde als Ehrenfeldschütze der Gemeinde Büdesheim ernannt und verpflichtet.
Georg Karl Fuhr und Georg Phil. Fuhr, beide aus Heldenbergen wurden als Nachtwächter der Genisinde Helvenbcrgen ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Büdingen
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Vachngleisarbeiten wird die Landstraße 1. Ordnung Nr. 279 „Nidda—Schotten" innerhalb der Ortsdurchfahrt Kohden vom 10. bis 17. August 1937 für den Durchgangsverkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt ab Nidda über die Straße Richtung Nohheim a. d. H. durch den Harbwald, einmündend in Unter- Schmitten, und umgekehrt.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
V ü d i n g e n, den 30. Juli 1937.
Hessisches Kreisamt Büdingen.
J. B.: Kessel.
Kreisamt Schotten
Bekanntmachung, die Ausführung des Lagerftättengefetzes betreffend.
Vom 7. Juli 1937.
. Die §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebiet; nach nutzbaren "Lagerstätten (Lagerftättengefctz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgefetzblatt I S. 1223) finden nicht nteljt überall die erforderliche Beachtung. Ich nehme daher Anlaß, den Wortlaut der genannten Vestimmungen nachstehend nochmals bekanntzugeben, wobei ich darauf Hinweise, daß Zu- wlderhandlunge« gegen diese Vorschriften mit Geldstrafen geahndet werden.
§ 4.
(1) Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnung aus- führt, der zuständigen Anstalt '(§ 1) angezeigt roeto’n.
(2) Bohrungen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen sind, hat der Anzeigepflichtige der zuständigen Anstalt unverzüglich anzuzeigen.
§ 6. ■
(1) Wer auf Grund staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem Grundeigentümer zur Aufsuchung oder ©e« winnung von Erdöl berechtigt ist oder eine Option auf den Abschluß eines solchen Vertrages besitzt oder erhalt, ist verpflichtet, der zuständigen Anstalt (§ 1) durch Vermittlung der Landes» bergbehörden unverzüglich eine Karte einzureichcg, die den räumlichen Umfang des Gebietes, die Lage der darin vorhandenen Bohrungen auf Del mit Angabe ihrer Teufe und die bereits geophysikalisch untersuchten Flächen nachweist.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf seinen Grundstücken geophysikalische Untersuchungen oder Bohrungen auf Erdöl ausgeführt hat oder für seine Rechnung ausführen läßt.
(3) Für Einzeldarstellungen sind Sonderkarten vorzulegen.
(4) Erstmalig sind die Karten (Absätze 1 bis 3) alsbald, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen.
(5) Jede Veränderung der in den Karten darzustellenden Verhältnisse hat der Verpflichtete unverzüglich anzuzeigen.
Zuständige Anstalt im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist die Hessische Geologische Landesanstalt in Darmstadt, Paradeplatz 3.
Darmstadt, den 7. Juli 1937.
Der Reichsftatthalter in Hessen — Landesregierung — Sprenger.
Polizeiverordnung
Betr.: Sperrung von Ortsstraße« in Gonterskirchen.
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und Die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 19. Juli 1911 und des § 34 der Reichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 (Reichsgeseichl. 1934 I S. 453) uns der Ausfiih- rungsanweisung zur Reichsstraßenoerkehrsordnung vom 29. September 1934 zu § 34 Ziff. 3 wird für die Gemeinde Gonterskirchen nach Anhörung des Herrn Bürgermeisters und mit Genehmigung des 'Herrn Reichsstatthalters in Hesien — Landesregierung —, Abt. UI, in Darmstadt vom 22. Juli 1937 $u Nr. III 37243 folgende Polizeiverordnnnz erlassen:
§ 1.
Die „Stiegengartenstraße" und ihre Verlängerung die „Hin- tergasie" wird für Lastkraftfahrzeuge und int Durchgangsverkehr für Fahrzeuge aller Art gesperrt.
§ 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.
§ 3.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Scholten, den 29. Juli 1937.
Hessisches Kreisamt Schatten.
I. L.: Burk.
Dienstnachrichten.
Als Feldzeschworene für die Gemeinde Glashütten wurden:
1. Friedrich E r k III., Glashütten *■
2. Karl Ulrich II., Glashütten
3. Karl Maurer IL, Glashütten
4. Hermann Schmidt, Glashütten ernannt und verpflichtet,


