Kmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb HIsfelö

Ak, 89. Aahrs««8 1937 Beilage der Oberhesfijchen Tageszeitung GreSen. 3. Anglist 1937

Kreisamt Gießen

Dem Paul Ahnert, Eiehen, Seltersweg Rr. 89, wurde die Erlaubnis erteilt, bei der Beförderung von Auswanderern nach außerdeutschen Ländern als Agent des Unternehmers Ham­burg,Südamerikanifche Dampfschiffahrtsgesellschaft in Hamburg durch Vorbereitung, Vermittlung und Abschluß von Beförde- rullgsverträgeu gewerbsmäßig mitzuwirken.

Abschrift.

Der Rcichsstatihalter in Hesse«

Lall-esregieroaz Darmstadt, den la. Zulr 1937. Nr. III 25 612.

Betr.: GrmarKugsgreuzregulierung Gießen-Schiffeuberz.

Beschluß.

Auf Grund der §§ 13 und 15 der Deutschen Gemeindeord­nung und des 8 36 Ziffer 3 der Ersten Durchführungsverord­nung hierzu werden aus der selbständigen GemarkungSchiffen- berg (Hoff mit Herrenwald" die Grundstücke Flur VI Nr. 4-Vt» (12 269 qm) und Flur VI Nr. 5 (15 664 qm) ansgegliebert und in die Gemarkung der Stadt Gissten «ingegliedert. , Der Be­schlug tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1937 in Kraft.

sez. Sprenger.

Vetr.: Die Durchführnng des Gesches über die Durchforschung des Reichsgebiets nach nutzbaren Lagerstätten (Lager- stättengesetz) vom 4. Dezember 1934.

An die Bürgermeister des Kreises.

Wir verweisen auf die hierunter abgedruckte Bekannt­machung des Herrn Reichsftatthalters in Hetzen Landes­regierung, bi« Ausführung des Lagerstättengesetzes betreffend, « empfehlen, gegebenenfalls di« Durchführung zu überwachen.

Gissten, den 29. Juli 1937.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Weber.

Vekanntmachang, Xe Ausführung des Lagerstättengefetzes betreffend.

Dom 7. Juli 1937.

Di« §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstültengefetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I 6. 1223) finden nicht mehr überall die erforderliche Beachtung. Ich nehme daher An­latz, den Wortlaut der genannten Bestimmungen nachstehend nochmals bekanntzugeben, rotiiei ich darauf Hinweise, das; Zu­widerhandlungen gegen diese Vorschriften mit Geldstrafen geahn­det werden.

Ich verweife ferner auf die zur Ausführung dieser Vor­schriften erlassene Verordnung zur Ausführung des obengenann­ten Gesetzes vom 14. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I 6. 1261).

§ 4.

(1) Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demfenigcn, der eine solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnmrg aus- sührt, der zuständigen Anstalt (§ 1) angegeigt werden.

(2) Bohrungen der im Absatz 1 bezeichneten Art, die beim Jnkrastireten dieses Gesetzes bereits begonnen sind, hat der An­zeigepflichtige der zuständigen Anstalt unverzüglich anzuzeigen.

§ 6-

(1) Wer auf Grund staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem Grundeigentümer zur Aufsuchung oder Ge­winnung von Erdöl berechtigt ist oder eine Option auf den Ab- schlust eines solchen Vertrages besitzt oder erhält, ist verpilichtet, der zuständigen Anstalt (§ 1) durch Vermittlung der Landes- bergbehördeu unverzüglich «ine Karte einzureichen, bi« den räumlichen Umfang des Gebietes, die Lage der darin vorhan­denen Bohrungen auf Del mit Angabe ihrer Teufe und die bereits geophysikalisch untersuchten Flächen nachweist.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf seinen Grundstücken geophynkalifche Untersuchungen oder Bohrungen auf Erdöl ausgeführt hat oder für feine Rechnung ausführen läßt. ,

(3) Für Einzeldarstellungen sind Sonderkarten vorzulegen.

(4) Erstmalig sind die Karten (Absätze 1 bis 3) alsbald, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. ,,

(5) Jede Veränderung der in den Karten darzupellenderr Derhältnisie hat der Verpflichtete unverzüglich anzuzeigen.

Zuständige Anstalt im Sinne der vorstehenden Bestimmun­gen ist die Hessische Geologische Landesanstalt in Darmstadt, Paradeplatz 3.

Darmstadt, den 7. Juli 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

Sprenger.

Betr.: Gefechtsschießen des MK-Batk. II am 17. August 1337 bei Langd.

Bekanntmachung.

Am 17. August 1937, in der Zeit von 7 bis 13 Uhr, wird ein Gefechtsschießen mit f. Mg. im Raume Langd, Raberts­hausen, Ulfa, Gonterskirchen. Stornfels stattfinden. Die -reuet« stcllungen liegen auf dem Plattenberg, 1 Kilometer nordwest­lich Rabertshausen. Schußrichtung nach Nordosten auf Stornfels.

Der gesamte Raum innerhalb der Ortschaften Langd, Rabertshausen, Ulfa, Stornfels, Gonterskirchen ist gefährdet und wird gesperrt werden. Das Betreten des gefährdeten Ge­bietes ist für die Dauer des Gefechtsschießens verboten. Den Weisungen der Absperrposten, die zur Festnahme berechtigt find, ist unbedingt Folg« zu leisten.

Während der Schießübungen werden folgende Straßen, \o* weit sie im Kreise Gießen liegen, gesperrt!

1. Gemeindestraße LangdUlfa,

2. Gemerndestraße RabertshausenLangdUlsa,

3. Gemeindestraße LangdSchotten bis Schellnhof bek Einartshausen.

Die Umleitung im Kreise Gießen erfolgt über Rabertshausen Ulfaer KreuzUlfa.

Die Beendigung des Schießens wird der Sicherheitsoffizier den Bürgermeistern der genannten Orte mitteilen.

Gießen, den 28. Juli 1937.

Kreisamt Gießen.

I. B.: Weber.

Betr.: Instandhaltung der Bäche und ständig fließenden Ge« wässer.

Bekanntmachung.

Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß bisher nur lehr wenige Gemeinden, Triebwerksbesitzer und sonstige Unterhal­tungspflichtige ihrer Raumungspflicht nachgekommen sind. Die Wasserpflanzen haben zur Zeit den Reifezustand erreicht und sinken in Kürze auf Grund. Rach dem Absinken ist Die Entfer­nung nicht mehr möglich. Die Folge davon ist ein fast überall zu beobachtender schlechter Unterhaltungsrustand. Erhöhung der Bachsohlen und Störung der Borflutverhältnisse. Die Unter» haltungspslichkigen werden daher zur sofortigen Durchführung der Räumung der Bäche, Triebwerkskanäle und ständig fließen­den Gewässer aufgefordert.

Gießen, den 26. Juli 1937.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Fuhr.

Kreisamt Friedberg

Bekanntmachung, die Ausführung des Lagerstättengefetzes betreffend.

Dom 7." Juli 1937.

Die §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Durchforschung de; Reichsgebiets nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgcsetzblatt I S. 1223) finden nicht mehr überall die erforderlich« Beachtung. Ich nehm« daher An­laß. den Wortlaut der genannten Bestimmungen nachstehend nochmals bekanntzugeben, wobei ich darauf Hinweise, daß Zu­widerhandlungen gegen diese Vorschriften mit Geldstrafen ge­ahndet werden.

Ich verweis« ferner auf die zur Ausführung dieser Vor­schriften erlassene Verordnung zur Ausführung des obengenann­ten Gesetzes vom 14. Dezember 1934 (Reichsgefetzblatt I S. 1261).