Kmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb <"*"**"**""""*""*I,*""*T"7———————■——————j———■>■■■——11 1 ■■ ■ > Rr. 130. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gtetzen. 2. Dezember 183?/
Kreisamt Gießen
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchsuhr von frischem Fleisch, Rauhsutter und Stroh aus Holland, Luxemburg und Belgien.
Vom 20. November 1937.
Aus Grund des 8 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes: '
§ 1.
Die Ein- und Durchfuhr von ftischem Fleisch, Rauhfutter und Stroh aus Holland, Luxemburg und Belgien sowie über diese Länder ist verbotetl.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff des Viehseuchengesetzes.
§ 3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gießen, den 20. November 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung.
I. V.: Reiner.
Betr.: Schulgefechtsschietzen des Ergänzungsbataillons IN. 116 vom 8. bis 11. Dezember 1937.
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 8. bis 11. Dezember 1937 wird täglich vop 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags ein Schulgefechtsschießen im Gelände nordwestlich von Wißmar stattfinden. Während der Schießzeiten ist das Betreten des gefährdeten Raumes verboten. Die Zugangswege werden durch Wachposten, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist, gesperrt.
Gießen, den 29. November 1937.
Kreisamt Eietzen.
I. V.: Weber. '
Kreisamt Schotten
Betr.: ÄHjenrundgang im Herbst 1937.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung im obigem Betreff.
I. V.: Schwan.
Kreisamt Alsfeld
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Grebenau.
Nachdem in der Gemeinde Grebenau die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist, wird die Gemarkung Grebenau zum Sperrgebiet erklärt.
Die von dem Kreisveterinäramt Alsfeld getroffenen Anordnungen werden hierdurch bestätigt. Auf Grund der Vor- chriften des Reichsviehseuchengesetzes, der Ausführungsvor- 1 chri ten des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz und des >essi chen Gesetzes vom 18. 6. 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes werden für die Gemarkung Grebenau noch folgende Anordnungen getroffen:
1. Der Durchgangsverkehr ist verboten. Gesperrt find di« Straßen:
a) Bieben—Grebenau,
b) Wallersd or f—Grebe nau,
c) Udenhausen—Grebenau.
Die Umleitung erfolgt:
zu al über Eifa—Lingelbach—Vreitenbach,
zu b) über Breitenbach—Lingelbach—Eifa,
zu c) über Maar—Brauerschwend oder Willofs—Schlitz.
Die angebrachten Sperrschilder sind zu beachten. ■ -
2. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten.
3. Mit Pferden dürfen nur unbedingt lebensnotwendige Fahrten erledigt werden, wenn die Hufe der Pferde vor dem Verlassen des Hofes und sobald er wieder betreten
wird, ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daff die Hufe gründlich gereinigt und die Tiere über eine gui! vorbereitete, mindestens 2,50 Meter lange und aus einer! 15 Zentimeter hohen Sägemehllage hergestellten Desinfektionsmatratze geführt werden. Entsprechend sind die benutzten Wagen zu reinigen und zu desinfizieren.
4. Es ist allen Erzeugern und deren Beauftragten verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Einsammelm der Milch ergehen besondere Anordnungen.
5. Den Bewohnern verseuchter Gehöfte ist der Besuch von! Schulen, Kuchem Gasthäusern, Kinos usw. verboten. Deck Verkehr dieser Personen mit den übrigen Bewohnern den Sperrbezirks ist auf das unbedingt Lebensnotwendige zw beschränken.
0' m^trE^llerrten Gehöfte bzw. Ställe dürfen, abgesehen von, Notfällen, ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten betreten werden. Zur Wartung des Klauen, viehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
7. Schlachtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das -Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte, verboten. Darüber hinaus wirb hierdurch auch jeder Hausier, handel verboten.
8. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöft« im Sperr« bcjirte unterliegt der Absonderung im Stalle.
9. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlaßen kann.
Wir weisen auch hierbei nochmals darauf hin, daß der Er. folg der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauen- jeuche nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewahrlelstet ist. Personen, die leichtfertig oder gar aus Selbst, jucht den ergangenen Anordnungen zuwiderhandeln und die erwarter^ein^ft schädigen, haben empfindliche Bestrafung zu
Alsfeld, den 26. November 1937.
Kreisamt Alsfeld:
Dr. S ch ö n h a l s. '
mr Alsfeld, den 26. November 1937, Betreffend: Wre oben.
An die Bürgermeister des Kreises.
Ni» ®Lr ?"sen Sie auf vorstehende Bekanntmachung besonders hin und empfehlen ortsübliche Bekanntmachung.
Kreisamt Alsfeld: Dr. Schönhals.
Alsfeld, den 25. November 1937.
Betreffend: Erkrankung ber Faseltiere.
An die Bürgermeister des Kreises.
Nach den Vertragsbestimmungen sind die Halter der Fasel- tiere verpflichtet bei Erkrankung von Faseltieren ohne Lierlua dem Bürgermeister Anzeige zu machen^ 'damil diese? L b»nn,^nÄ^krn suzieht, dessen Anordnungen als-
p. Ä? § Allge zu leisten ist. Vielfach scheint diese Vor- schrift nicht beachtet zu werden. Abgesehen davon, daß im Richtanzeigefalle unter Umständen der Vertrag mit dem Fasel- LlLL«N Unb Xkr aus seine Kosten in andere "u^rhaltung und Pflege gegeben werden kann, wird der Halter durch dl« unterlassene Krankmeldung des Tieres nmAr'i?e r-ro<l entstehenden Schaden verantwortlich ge- macht werden können. Sind die Voraussetzungen zu einer ?o- fortigen Vertragsaufhebung nicht gegeben, sind wir befugt gegen den Schuldigen Geldstrafe bis zu 30 RM. zu erkennen
."®lr Beauftragen Sie, die Faselhalter auf Vorstehendes sEw uuch auf ihre übrigen vertraglichen Verpflichtungen hin- ™fTUnb-l,ns s°s"rt Bericht zu erstatten, wenn Fasel halt?? sollten.bU ""gegangenen vertraglichen Vorschrift«^ verstoßen fälktT b?J-Ürk-Sor^ ^agen, daß bei Erkrankungs.
zogen roirb 6 b zuständige beamtete Tierarzt zu Rat ge-
Kreisamt Alsfeld: !
Dr. S ch ö n h a l s.


