Ausgabe 
2.11.1937
 
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Dienstag, 2. November 1931

s

Friedrich Gönner von Ninderbllgen wurde zum stellvertre­tenden Wiegemeister der Eemeindeviehwaage Rinderbiigen er­nannt und verpflichtet.

Heinrich Wagner von Echzell wurde zum Eemeinde-Kassen- verwalter der Gemeinde Echzell ernannt und verpflichtet.

Kreisamt Lauterbach

Am Mittwoch. 3. November 1937, findet in Lauterbach unter den üblichen Voraussetzungen ein Rindvieh- und Schweinemarkt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 9 Uhr und endet vor­mittags 9*/z Uhr.

Kreisamt Schotten

Anordnung

betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchftpreifen für Speiiekartoffeln vom 6. September 1937, in der Fajjung vom 23. Oktober 1937.

Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtfchaftsverband Hessen-Nas­sau, Frankfurt a. Main, was folgt:

Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher bis 31. Dezember 1937 werden nachstehende Höchstpreise fest- gesetzt:

1. In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartosfeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Darm­stadt, Giehen, Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Buchschlag und Neu- Isenburg,

für rote, Weiße

und blaue Sor- für gelbe Sor­ten je 50 Kg teu je 50 Kg.

RM. RM.

bei Abgabe ab Waggon oder Lager

des Empfangsverteilers .... bis zu 2.85 bis zu 3.15 bei Zufuhr frei Keller des Klein­

verteilers .........bis zu 2.95 bis zu 3.25

bei Zufuhr frei Wohnung (Keller)

des Verbrauchers durch oen Emp­

fangsoerteiler oder ab Verkaufs­

stelle des Kleinverteilers .... bis zu 3.15 bis zu 3.45 bei Abgabe von 5 Kg. an durch den

Kleinverteiler .......bis zu 0.37 bis zu 0.40

2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das find alle Gemeinden, die nicht unter 1. aufgeführt sind, für rote, weiße

und blaue Sor- für gelbe Sor­ten je 50 Kg. ten je 60 Kg.

NM. NM.

bei Abgabe von 50 Kg. an ... . bis zu 2.70 bis zu 3. bei Abgabe von 5 Kg. an . . . , bis zu 0.33 bis zu 0.36

3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 50 Kg. an

. . j für rote, weiße

. und blaue Sor- für gelbe Sor­

ten je 50 Kg. ten je 50 Kg.

NM. RM.

a) in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3.15 bis zu 3.45

b) in die unter 2 genannten Gebiete bis zu 2.70 bis zu 3.

4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger abholt

für rote, weiße und blaue Sor­ten je 50 Kg.

NM.

für gelbe Sor­ten je 50 Kg RM.

2.35 2.65

II.

Die VersanÄverteilerspanns beträgt ie 50 Kg. 2,20 RM. und ist in den festgesetzten Verüraucherhöchftvreifen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden.

III.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser An­ordnung zuwiderbandelt, wird gemäß §§ 4 und 6 der Verord­nung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsaesetzblatt I S. 955) bestraft.

IV.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 in Kraft.

Darmstadt, den 23. Oktober 1937.

Der Reichsstatthaltcr in Sossen Landesregierung Stelle für die Preisbildung

I, V.: gez. Reiner,

D i e n st u a ch r i ch t e n

August Viehl II., August Repp, Wilhelm Fischer, Karl Fritz, Heinrich Fritzges aus Rudingshain find als Felügeichworene für die Gemeind« Rudingshain bestellt und verpflichtet worden.

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. Am 1. Oktober waren sämtliche Kreise seuchenfrei.

Kreisamt AlsfeSd

Aufruf zu der Entrümpclungsaktion 1937

1. bis 20. November 1937

Gerümpel in brandgefährdeten Gebäudeteilen, besonders auf dem Dachboden, bedeutet bei Luftangriffen größte Gefahr! Die bei der Entrümpelung anfallenden Altstoffe kommen der Rohstoffgewinnung zugute!

Deshalb ergeht an die Bevölkerung des Kreises Alsfeld die Aufforderung, alle besonders brandgefährdeten Gebäudeteils (Speicher, Schuppen, Werkstätten) in der Zeit vom 1. bis 20. November 1937 nach folgenden Richtlinien zu entrümpeln!

Sämtliches Gerümpel Papier, Holzwolle, Kisten, alte Kleider, Lumpen wird aus diesen Räumen entfernt und im Hof, Garten oder Erdgeschoß für die Abfuhr bereitgestellt.

Das rohstosfhaltige Altmaterial vor allem Metalle, Webstoffe und Papier ist grob vorzusortieren, zusammenzu­schnüren oder sonstwie zu verpacken und an den Altwarenhänd­ler zu verkaufen.

Für die Abfuhr des wertlosen Nestgerümpels ergehen von der Bürgermeisterei besondere Anordnungen.

Verbrauchbare Gegenstände, wie z. B. Heizmaterial und Futtervorräte, dürfen nur dann nicht in besonders brandgefähr­deten Räumen gelagert weiden, wenn die Menge des Materials den Bedarf eines Jahres übersteigt und das Material die Aus­breitung eines Feuers begünstigt oder die Brandbekämpfung erschwert.

Nebenanlagen, wie z. B. Holzschuppen, gelten nur dann als besonders brandgefährdet, wenn sie weniger als 5 Meter von dem zu schützenden Gebäude entfernt sind.

Gebrauchsgegenstände, wie z. V. Reisekosfer, Möbelstücks, Kinderwagen, Waschkörbe, Kleider, Wäsche usw., die in beson­ders brandgefährdeten Räumen aufbewahrt werden, sind geord­net aufzustellen oder zu verpacken. Sie müssen nur dann aus diesen Räumen entfernt und in der sonstigen Wohnung unter­gebracht werden, wenn sie bei Aufruf des Luftschutzes nicht rasch etwa innerhalb zwei Stunden fortgeschafft werden können.

Gut erhaltene Gebrauchsgegenstände, für die der Besitzer keine Verwendung hat, der NSB zuführen!

Familienpapicre, Möbel, Bücher usw. mit Altertumswert dürfen bei der Entrümpelung nicht verloren gehen. In der Wohnung verwahren oder dem Heimatmuseum überweisen!

Der Dachboden ist vorschriftsmähig entrümpelt, wenn er keinerlei Gerümpel mehr enthält und alle darin noch vorhan­denen Gegenstände übersichtlich geordnet oder verpackt sind.

Die Vlockwarte des Reichslustschutzbuiidcs erteilen in der ersten Nooemberwoche über die Durchführung der Entrümpelung Rat und Aufklärung und stellen am 20. November 1937, bei einem zweiten Rundgang durch den Vlockbereich, fest, ob sach­gemäß entrümpelt wurde.

Die Vlockwarte der NS-Vo!kswohlfahrt stellen am 20. No­vember 1937 fest, welche Gegenstände für ihre Zwecke in Be­tracht kommen.

Alle Lustschutzhauswarte werden ganz besonders aufgefor­dert, sich tatkräftig für die Durchführung der Entrümpelung einzusetzen.

Orts-Kreis-Eruppe Alsfeld des Neichsluftschutzbundcs. Kreisamtsleitung Alsfeld-Lauterbach der NS-Vslkswohlfahrt.

Haus- und Grundbefitzervercin Alsfeld.

An die Bürgermeister des Kreises.

Auf vorstehenden Aufruf zur Entrümpelungsaktion 1937 weifen wir Sie ausdrücklich hin. Sie wollen für ortsübliche Be­kanntmachung und weitgehende Verbreitung der Richtlinien in der Bevölkerung Sorge tragen und im übrigen die Aktion in feder Weise unterstützen. Wir empfehlen Ihnen für Ihr« Ge­meinde:

1. eine geeignete Nohstoffsammelstelle (innerhalb des Orts­bereichs),

2. einen EcrUmpclabladeplatz (außerhalb des Ortsbereichs) vorzusehen und dies alsbald ortsüblich bekanntzugeben.

Alsfeld, den 28. Oki aber 1937.

Kreisamt Alsfeld: Dr. Schönhals.