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der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
Nr. 118 Aavrgang 1S37 Beilage der Ob erhebliche n Tageszeitung Bietzen. 2. November 1937
Kreisamt Gießen
Betr.: Enteignung von Gelände in der Gemarkung Earbenteich zum Bau der Kraftfahrbahn Frankfurt a. M.—Gießen— Eisenach.
Bekanntmachung.
Aus Anlaß des Baues der Teilstrecke Frankfurt—-Gießen— Eisenach hat die Oberste Bauleitung Frankfurt a. M. der Reichsautobahnen auf Grund des Hessischen Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigentum in Verbindung mit der Verordnung des Führers und Reichskanzlers über Enteignung für Zwecke der Reichsautobahnen vom 15. August 1935 die Enteignung nachstehender, in der Gemarkung Garbenteich gelegenen, dem Franz Bertram in Gelnhausen gehörigen Grundstücke beantragt:
V Nr. 816, Acker, die Backofenheide 2609 qm
V Nr. 317, Acker, daselbst 2620 „
V Nr. 318, Acker, daselbst 2510 „
V Nr. 319, Acker, daselbst 1072 „
V Nr. 320, Acker, daselbst 615 „
V Nr. 322, Acker, daselbst 1318 „
V Nr. 323, Acker, daselbst 2884 „
V Nr. 325,Acker, daselbst 2032 „
Der Antrag sowie die Pläne, aus denen die Lage des zu enteignenden Geländes ersehen werden kann, und die übrigen nach Art. 23 des Enteignungsgesetzes erforderlichen Nachweisungen liegen in der Zeit vom 5. bis 18. November 1937 auf der Bürgermeisterei Earbenteich während der üblichen Eeschäfts- stunden zu jedermanns Einsicht offen.
Zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung wird Tagfahrt vor der Lokalkommifsion auf Mittwoch, den 24. November 1937, 10 Uhr vormittags, im Rathaus zu Earben- tetch anberaumt.
Dio Beteiligten, insbesondere der Eigentümer, die Pächter, die Mieter oder sonstigen an den zu enteignenden Grundstücken Berechtigten werden hiermit aufgefordert:
Flur Flur
a) Einwendungen gegen die Pläne bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung;
b) Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebots;
c) Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen;
d) Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Art. 19 des Enteignungsgesetzes) bei Meidung des Ausschlusses mit solchen;
e) Anträge auf Einrichtung oder Unterhaltung von Anlagen, die für die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind oder notwendig werden, bei Meidung des Ausschlusses mit solchen;
k) etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an die zu enteignenden Grundstücke bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
spätestens in dem genannten Termin vorzubringen.
Zugleich wird der Eigentümer bzw. sein Rechtsnachfolger oder gesetzlicher Vertreter aufgefordert, die Namen dritter Personen, welche als dinglich Berechtigte oder wegen sonstiger Rechtsverhältnisse bei der Enteignung beteiligt sind, sofort nach Zustellung der Bekanntmachung dem Kreisamt mitzuteilen, widrigenfalls er für deren Ansprüche gemäß Art. 27 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes verantwortlich wird.
Die Unternehmerin wird zu dem Termin unter dem Rechtsnachteil vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens Verzicht- leistuug auf Fortsetzung des Enteignungsverfahrens unterstellt und sie mit den bis dahin entstandenen Kosten belastet wird.
Der Eigentümer der abzutretenden Grundstücke muß von der Zustellung dieser Bekanntmachung an zu neuen Anlagen oder zu einer von der bisherigen bzw. der gewöhnlichen abweichenden Art der Bewirtschaftung die Genehmigung der Unternehmerin einholen, widrigenfalls «ine Entschädigung nur insoweit verlangt werden kann, als durch die Veränderung uuch.fur den öffentlichen Zweck, für welchen diese Enteignung geschieht, der Wert des Geländes erhöht worden ist.
Räumt der Eigentümer einem anderen von deni Zeitpunkt der Zustellung an ein dingliches Recht an den zu enteignenden Grundstücken oder ein persönliches Recht auf deren Benutzung ohne Genehmigung der Unternehmerin ein, so steht jenem anderen eine besondere Entschädigung nicht zu.
Gießen, den 1. November 1937.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.
Betr.: Gewerbelcgitimationskarten für Kj. 1938.
An die Polizeidirektion Gießen und die Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises.
Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach 8 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, die nach § 44a der Gewerbeordnung auf die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1938 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, baß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz 'der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen.
Zur Erstattung des Berichtes ist' der Bürgermeister des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen die Polizeidirektion.
In die Legitimationskarten ist ein Lichtbild des Inhabers einzukleben. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimations- karten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma ober des Gewerbetreibenden ist gleichfalls miteinzusenden.
Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Ligitimations- karte zu erwerben. Der Anrragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Aufkäufen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, die die Waren Herstellen, oder in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. — Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren.
Zur Berechnung der zu erhebenden Gebühr ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleineren Umfang hat.
Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen mir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht.
Gießen, den 27. Oktober 1937.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Fuhr.
Kreisamt Büdingen
Dien st Nachrichten.
Ernannt und verpflichtet wurden:
August Eitner aus Hirzenhain als Fleischbesthauer für die Gemeinden Hirzenhain, Merkenfritz und Schwickartshausen,,
Gustav Strauch aus Geiß-Nidda für die Gemeinden Geiß-Nidda, Borsdorf und Bad Salzhausen,
Otto Jüngling aus Bergheim für die Gemeinden Bergheim, Gelnhaar und Usenborn,
Karl Erk aus Ranstadt für die Gemeinden Ranstadt, Bellmuth und Bobenhausen,
■ Gustav Schade von Dauernheim zum zweiten Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr zu Dauernheim.


