Ausgabe 
1.10.1937
 
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Freitag, 1. Oktober 1932

Petr.: Fleischbeschau; hier Einführung der Beschaupslicht bei den Hausfchlachtungen.

> Nachstehend geben wir von einer amtlichen Veröffentlichung in derHessischen Landes-Zeitung" nochmals Kenntnis und wei­fen auf unbedingte Einhaltung der neuen Vorschriften über die Weschaupflicht bei den Hausschlachtungen hin.

Büdingen, den 28. September 1937.

Kreisamt Büdingen. 3.53.: Kessel.

Auf Grund des zweiten Gesetzes zur Aenderung des Fleisch­beschangesetzes vom 15. April 1937 unterliegen ab 1. Oktober ds. Jrs. auch alle Hausschlachtungen der Schlachtvieh- und Fleischbeschau sowie bei Schweinen auch der Trichinenschau. Aus­genommen hiervon sind Schafe und Ziegen im Alter von weni­ger als 3 Monaten, aber nur, wenn sie vollständig gesund sind und vor und nach dem Schlachten keine Krankheitserscheinungen zeigen. Die Schlachtungen für den Haushalt der Metzger, Fleischhändler, Gast-, Schank- und Sveisewirte sowie der An­stalten und Einrichtungen, in denen Personen verpflegt werden, unterliegen jedoch in sedem Fall der Schlachtvieh- und Fleisch­beschau, auch wenn es sich um Schafe und Ziegen handelt, die noch keine drei Monate alt sind. Das gleiche gilt, wenn solche Tiere in einem öffentlichen Schlachthaus oder in dem Schlachtrauin eines Metzgers geschlachtet werden. Ferner unterliegen der Untersuchung auf Trichinen (Trichinenschau), nach der Tötung auch Wildschweine, Füchse, Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll.

Was hat nun der Tierbesitzer zu tun, wenn er eine Schlach­tung vornehmen will?

Die beabsichtigte Schlachtung muß mindestens 24 Stunden vor der Tötung des Tieres dem zuständigen Fleischbeschauer an­gemeldet werden, damit dieser das Tier auf seinen Gesundheits­zustand vor der Schlachtung untersuchen kann. Sonn- und Feier­tage fallen natürlich nicht in diese 24stllndige Frist, so daß die Anmeldung dann entsprechend früher vorgenommen werden muß. Auch Tiere, die notgeschlachtet werden müssen (plötzliche schwere Erkrankung, llnglücksfälle, Blitzschlag usw.) sind dem Beschauer unverzüglich zu melden. In diesen Fällen darf die Tötung vor dem Eintreffen des Beschauers vorgenommen werden, jedoch nur dann, wenn zu befürchten steht, daß das Tier bis zur Ankunft des Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des Zustandes wesentlich an Wert verlieren würde.

Neben der Anmeldung bei dem Fleischbeschauer hat der Tier­besitzer bei dem zuständigen Kassenvcrwalter vor Beginn der Schlachtung die Schlachtsteuer- und Schlachtgebührenscheine zu lösen und diese dem Beschauer bei der Untersuchung vor dem Schlachten (Lebendbeschau) vorzulegen. Bei Notschlachtungen sind diese Scheine vor Beginn der Fleischbeschau dem Beschauer auszuhändigen.

Gewerbetreibende (Metzger, East-, Speise- und Schankwirte usw.) haben außerdem für jede Schlachtung Kontingentierungs- lcheine vorzulegen, die von dem Fachbearbeiter des Viehwirt- schaftsvcrbandes bei der Kreisbauernschaft ausgestellt werden. Das gleiche gilt für Privatpersonen, die Tiere schlachten wollen, die sie nicht selbst gezogen haben.

Alle diese vorgenannten Scheine sind vor Beginn der Schlach­tung. bei Notschlachtungen vor Beginn der Fleischbeschau dem Fleischbeschauer zur Kontrolle vorzulegen, andernfalls er weder die Schlachtung gestatten noch die Fleischbeschau durchführen darf.

Kreisamt Lauterbach

Nr. 39.

Betr.: Urlaub des Kreisveterinärarztes Veterinärrat Dr. Ohly in Lauterbach.

Kreisveterinärarzt Veterinärrat Dr. Ohly in Lauterbach ist von Montag, den 4. Oktober bis Montag, den 25. Oktober d. I. beurlaubt. Die Vertretung in ollen Amtsgcfchäften er­folgt durch Veterinärrat Dr. Schmidt in Alsfeld(Fernruf Alsfeld 255). Die Vertretung in der Ergänzungsfleischbeschau ist aus der kreisamtlichen Bekanntmachung, die Einteilung der Fleischbeschaubezirke im Kreise Lauterbach betreffend, vom 24. September 1937 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 109 vom 28. September 1937), zu ersehen.

Dis Bürgermeister wollen für alsbaldige ortsübliche Be­kanntmachung des Vorstehenden Sorge tragen.

Lauterbach, den 28. September 1937.

Krrisamt Lauterbach.

Zürtz.

Bekanntmachung.

Am Mittwoch, dem 6. Oktober 1937, findet in Greben­hain unter den üblichen Voraussetzungen ein Viehmarkt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 8.30 Uhr und endet vormittags 9 Uhr.

Bekanntmachung.

Am Montag, dem 4. Oktober 1937, findet in Herbstein unter den üblichen Voraussetzungen ein Schweinemarkt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 8.30 Uhr und endet vor­mittags 9 Uhr.

Kreisamt Alsfeld

Betr.: Die Festsetzung von Höchstpreisen für Stroh.

An die Bürgermeister des Kreises.

, Wir beauftragen Sie, die nachstehende Anordnung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung Stell« für die Preisbildung, sofort ortsüblich bekannt zu machen.

Alsfeld, den 24. September 1937.

Kreisamt Alsfeld.

I. 53.: Seibert.

Anordnung,

betreffend di« Festsetzung von Höchstpreisen für Stroh, vom fi. September 1937

Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Eisten Anordnung des Neichskommillars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich, was folgt:

8 1.

1. Bei dem Handel mit Stroh an den Eetreidegrohmärkten Mainz und Worms werden nur folgende Höchstnotierungen pro

100 Kg. zugelassen:

a) Roggen - Weizenstroh, bindfadengepreßt oder gebündelt ...... 2,70 bis 3. NM.

b) Roggen-Weizenstroh, drahigepreßt . . . 3, bis 3,30 NM.

c) Hafer-Eerstenstrob. bindfadengepreßt oder gebündelt 2,40 bis 2,70 NM.

d) Hafer-Eersten-Futterstroh, gebunden . . 3,20 bis 3,50 NM.

2. Bei Abschlüssen, die an den Eetreidegrohmärkten erfolgen, dürfen di« vorstehenden Preis« nicht überschritten werden. Ab­fallende Qualitäten müssen durch Preise innerhalb der vorstehen­den Preisspannen zum 5lusdruck kommen,

3. Die Preise verstehen sich Frachtparität Mainz oder Worms.

8 2.

1. Bei Käufen oder Verkäufen außerhalb der Eetreidegroß- märkte sind nur die im § 1 Absatz 1 festgesetzten Preise zulässig.

2. Die Preise verstehen sich Frachtparität nächstgelegener Eetreidegroßmarkt (Mainz, Worms).

3. Verteiler haben die War« auf dem kürzesten Wege den Verbrauchern zuzusühren.

§ 3.

Mer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser An­ordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den 88 4 und 5 der Ver­ordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Novbr, 1936 bestraft.

8 4.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 in Kraft.

Darmstadt, den 6. September 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

Stelle für die Preisbildung.

Das Ämtsverkiindigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Amtsstellen das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen.

Oberhessische Tageszeitung