(Samstag, 30. Januar 1937
(2) Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen das seucheuhaste Verkalben (Banginfektion) des Rindes vom 23. März 1935 (Hess. Reg.-Vl. S. 53) wird mit Wirkung vom gleichen Tage aufgehoben.
Darmstadt, den 18. Januar 1937
Der Reichsstatthaltcr in Hessen Landesregierung — In Vertretung: Reiner.
Anweisung zur Durchführung der viehjeuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung des jeuchenhaste» Verkalbens (Banginfektion des Rindes).
Vom 18. Januar 1937.
Zur Durchführung der viehseuchenpoHzeilichen Anordnung vom 18. Januar 1937 über die Bekämpfung des feuchenhaften Verkalbens (Banginfektion des Rindes) — Hessisches Reg.-Bl. Nr. 2 — wird folgendes bestimmt:
1. Zu § 1. Verkehr mit Zuchttieren.
Die Bestimmung des Abs. 1 gilt für jede Art des Absatzes von Zuchttieren. Dem Erwerber' bleibt es überlasten, sich bei der Uebernahme von Zuchttieren den vorgeschriebenen Nachweis aushändigen zu lasten.
Die öffentliche Bekanntmachung der Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren, auf die der Auftrieb nur mit dem vorgeschriebenen Nachweis gestattet ist (Zuchtviehmärkte, Zuchtviehversteigerungen, gleichgültig, ob sie vom Reichsnährstand oder von privater Seite betrieben werden), erfolgt mit -Genehmigung der Kreisämter durch den Reichsnährstand oder die Privaten, die die Veranstaltung abhalten, im Einvernehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt.
2. Zu § 2. Weideverkehr.
Sammelweiden, die beschickt werden sollen, sind alljährlich vor Beginn der Weidezeit deni zuständigen beamteten Tierarzt anzumelden. Der Termin des Auftriebs ist diesem mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen.
Die Inhaber von Sammelweiden und ihre Beauftragten sind verpflichtet, spätestens beim Auftrieb eigener und fremder über ein Jahr alter weiblicher Rinder und über ein Jahr alter Bullen den Nachweis über das verneinende Ergebnis der Vlut- unterjuchung nachzuprüfen.
Weibliche Rinder mit sichtbaren oder sonstwie bekannten übertragbaren Erkrankungen der Geburtswege sind von den Inhabern von Sammelweiden oder ihren Beauftragten beim Auftrieb zurückzumeisen. Das gleiche gilt für Bullen mit sichtbaren oder sonstwie bekannten übertragbaren Erkrankungen der Geschlechtsorgane.
Rinder, die bangpositiv befunden worden sind, sind entweder vom Weidegang ganz auszuschließen oder auf solche Weiden aufzutreiben, die ausschließlich mit bangpositiven Tieren beschickt sind.
Die beamteten Tierärzte haben sich durch Stichproben davon zu überzeugen, daß auf Sammelweiden nur Rinder mit dem vorgeschriebenen Nachweis und keine Rinder, die an übertragbaren Erkrankungen der Gcburtswege oder Geschlechtsorgane leiden, aufgetrieben worden sind.
Fetioiehsammelweiden fallen ebenfalls unter die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der VA. Die Vorschriften finden keine Anwendung auf Fettviehsammelweidcn, die nur mit Bullen oder Ochsen beschickt werden.
3. Zu § 3. Dcckocrbote.
Die Büstenhalter sind bei der Körung und bei anderer geeigneter Gelegenheit aus di« Deckoerbote des 8 3 der VA. aufmerksam zu machen.
Die Untersuchungsstelle hat bangpositive Blutuntersuchungs- ergebniss« von Bullen oder von Rinderbeständen dem zuständigen beamteten Tierarzt mitzuteilen. Ist ein Bulle der Bang- infektion verdächtig, so hat das Kreisamt auf Antrag des beamteten Tierarztes die nötigen Sicherungen (Ausschluß bang- positiver Bullen vom Decken fremder Bestände und Ausschluß verseuchter Bestände vom Decken durch den gemeinsam verwendeten nicht verseuchten Bullen) anzuordnen.
Bangpositive Bullen dürfen, - soweit sie nicht geschlachtet oder zur Mast ausgestellt werden, an verseuchte Bestände zur Zucht abgegeben werden.
4. Zu § 4. Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung.
Als Nachweis des verneinenden Ergebnistes der Vlutunter- suchung auf Banginfektion dient in den Fällen des § 1 der VA. «ine Bestätigung der Unterfuchungsstell« oder die Vlutunter- suchungslifte oder ein Auszug aus derfelben. Der Nachweis muß einwandfrei die Art, die'Nämlichkeit und die Kennzeichen des Tieres sowie den Tag und das Ergebnis der Blutuntersuchung ersehen lasten.
Bei der Abgabe von Zuchttieren ist der Nachweis dem Erwerber auszuhändigen. Beim Auftrieb aus Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren (§ 1 Abs. 2 der VA.) ist der Nachweis dem überwachenden beamteten Tierarzt zur Nachpruiung
vorzuzeigen. Werden Zuchttiere (§ 1 Abs. 3 der VA.) auf Nutz- und Zuchtviehmärkten erworben, so bleibt es dem Erwerber überlasten, sich den Nachweis wie bei jedem anderen Erwerb von Zuchttieren aushändigen zu lasten. Die Vorzeigung des Nachweises an den mit der Marktüberwachung beauftragten beamteten Tierarzt ist nicht erforderlich.
Der Inhaber der Sammelweide oder dessen Beauftragter hat die Nachweise für die einzelnen Tiere aufzubewahren und zur Verfügung des beamteten Tierarztes zu halten.
Eine Kennzeichnung durch besondere Ohrmarken erübrigt sich, da den Tierärzten, die die Blutentnahme durchführen, von dem Deterinäruntersuchungsamt in Kietzen vorgedruckte Listen zur genauen Aufnahme des Signalements zur Verfügung gestellt werden. Die Mehrzahl der in Frage kommenden Tiere ist außerdem bereits durch die Ohrmarken aus dem freiwilligen Tuberkulosebekämpfungsverfahren, die Herdbuchmarken, Iung- viehmarken und die Milchleistungsmarken genügend gekennzeichnet. Eine Verwechflung wird daher nicht vorkommen.
5. Zu § 5. Personenverkehr.
Die Verbote des § 5 wenden sich gegen di« Verschleppung der Banginfektion in unverfeucht« Bestünde durch alle fremden Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in enge Berührung kommen.
6. Zu § 6. Impfung.
Rinder, die infolge Impfung mit abgetöteien Kulturen bangpositive Vlutunterjuchungsergebnisse aufweisen, unterliegen den Verkehrsbeschränkungen der §§ 1—3 der VA.
7. Zu § 7. Durchführung der Vlutnntersuchungen.
Soweit praktische Tierärzte für die Blutentnahme erforderlich sind, sinv sie durch die beamteten Tierärzte im Benehmen mit dem Leiter der zuständigen tierärztlichen Bezirksvereinigung auszuwählen.
Die Blutproben sind im Regelfälle im Gehöft« des Besitzers zu entnehme».
Rechtzeitig vor dem Auftrieb auf Sammelweiden haben di« Kreisämter im Benehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt die Tierbesitzer und die Inhaber von' Sanimelweiden aus di« Verpflichtung zur Blutuntersuchung öffentlich hinzuweisen.
Die Tierbesitzer haben die Blutuntersuchungen so frühzeitig vornehmen zu lasten, daß das Untersuchungsergebnis vor dem Auftrieb auf di« Weide vorgelegt werden kann.
Di« Blutuntersuchungen nach §§ 1—3 der VA. sind für die hessischen Tierbesitzer im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen durchzuführen.
Bestätigungen der Tiergesundheitsämter der Landesbauern- schaften Uber Blutuntersuchungen, die bei der Durchführung des freiwilligen Abortusbekämpfungsverfahrens in angejchlostenen Beständen innerhalb der in den §§ 1—3 der VA. vorgeschriebenen Frist von acht Wochen vorgenommen worden sind, werden als veterinärpolizeiliche Nachweise (zu vergl. Nr. 4) anerkannt. In den Bestätigungen mutz in jedem Falle vermerkt sein, daß und seit wann der Bestand dem freiwilligen Abortusbekämp- fungsoerfahren angeschlossen ist.
8. Zu § 8. Kosten.
Die Kosten der Blutentnahme, ausgenommen im Falle des § 3 Abs. 2 der VA. tragen die Tierbesitzer. Für die Entnahme der Blutproben sind die Tierärzte an solgeude vo» der Reichstierärztekammer gebilligte Vergütungen gehalten:
Für Blutentnahme auf der gleichen Reise
bis zu 10 Stück je Tier........1— RM.
für jedes weitere Tier........0.75 RM.
für Reiseentschädigung je. Doppelkilometer 0.60 RM.
Bei der Blutentnahme vor dem Auftrieb auf Sammelweiden soll kein höherer Betrag als 0.75 NM. je Tier verrechnet werden: Neiseentschädigungen sollen nur berechnet werden, wenn di« Zahl der auf der gleichen Reise entnommenen Blutproben weniger als zehn Stück beträgt. Wird auf der gleichen Reise bei Tieren mehrerer Besitzer 'die Blutentnahme durchgeführt, so ist die Reiseentschädigung anteilmäßig umzulegen.
Die von dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Gießen auszuführenden Blutuntersuchungen erfolgen für den Weideverkehr (§ 2 der VA.) und zur Durchführung der Deckverbote (§ 3 der VA.) kostenlos. Alle übrigen veterinärpolizeilich angeordneten Blutunterfnchungen find verbilligt auszu- fllhren. Die Gebühr für eine verbilligte Blutuntersuchung (auch wenn mehrere Untersuchungsverfahren angewendet werden) wird auf 0.30 RM. festgesetzt.
9. Aushebung von Vorschriften.
Di« Anweisung vom 4. Mai 1935 zur Ausführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung zum Schutze ge^en das seuchen- haste Verkalben (Bauginfektionf der Rinder vom 23. März 1935 (Hessischer Staatsanzeiger Nr. 24 vom 10. Mai 1935) wird aufgehoben.
Darmstadt, den 18. Januar 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung. Reiner.


