Ausgabe 
25.3.1937
 
Einzelbild herunterladen

Kmtsverkündigungsblatt

der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, - Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Rr. 34. Fahrgang 1937 Beilage der Oberhefsischen Tageszeitung Gießen. 25. März 1937

Kreisamt Büdingen

Betreffend: Durchführung des Rcichsluftfchutzgesetzes; Verdun­kelungsübung am 2. April 1937.

Bekanntmachung '

Am 2. April 1937 findet im ganzen Gebiete des Kreises Büdingen eine Verdunkelungsübung statt. Hierzu ergehen fol­gende Anweisungen:

1. Mit Eintritt der Dunkelheit setzt die eingeschränkte Beleuchtung ein; ihr Beginn wird nicht durch Signale bekannt- gegeben. Die völlige Verdunkelung beginnt um 20 Uhr durch S i g na lbekann tga b e. Das Ende der Hebung um 21.30 Uhr wird ebenfalls durch Signalbekanntgabe angezeigt.

2. Für die eingeschränkte Beleuchtung, d. h. vom Eintritt der Dunkelheit bis 20 Uhr gilt folgendes:

a) Schon während der eingeschränkten Beleuchtung ist die Jn- nenbeleuchtung aller Wohn-, Büro-, Industrie- u. sonst. Gebäude (Ställe, Scheune, Gastwirtschaften, Treppenhäuser pp.) so abzu­blenden, daß kein Licht nach außen fällt. Alle Lichtreklamen, Normaluhren, Lichtschilder an Läden, Gasthäusern oder öffent­lichen Gebäuden usw. sind «uszuschalten. Die Schaufenster- beleuchtung ist auf «in Mindestmaß zurückzuführen und nach Ge­schäftsschluß aufzuheben. Hoflampen können brennen bleiben, müssen aber abgedunkelt sein. Gast- und Schankwirtschaften, die von der Straße oder einem Hof aus betreten werden, haben sicherwirkende Lichtschleußen anzubringen.

b) Alle Verkehrsmittel haben ihr« Geschwindigkeit auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Während der eingeschränkten Ve- leucht-ung müssen Kraftfahrzeuge innerhalb der Ortschaften mit Standlicht (Parklicht) auf freier Landstraße mit abgeblen­detem Licht fahren. Auch Radfahrer und landw. Fuhrwerke haben für eine entsprechende Abblendung ihrer Lampen zu sorgen.

3. Während der völligen Verdunkelung von 20 Uhr bis 21.30 llht darf überhaupt kein Licht aus Wohnung und Ge­bäuden sonstiger Art zu beobachten sein. Das Gleiche gilt für Schaufenster usw. Hoslampen sind auszuschalten. Innerhalb von Ortschaften haben Kraftahrzeuge völlig abgedunkelt zu fahren, d. h. Scheinwerfer und Schlußlicht sind mit entspre­chenden Schlitzkappen zu versehen; Richtungsanzeiger sind nicht zu benutzen. Auf der freien Landstraße dürfen Kraftfahr­zeug« zwar ohne Blendkappen, jedoch nur mit Standlicht fahren. Für Aerzte und Hebammen gelten diese Bestimmungen nicht, sofern sie glaubhaft machen, daß sie zu dringenden Hilfeleistungen benötigt werden.

4. Zur Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen wer­den neben Gendarmerie- und Polizeibeamten Angehörige des RLB., der SA und des RSKK zugezogen. Den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten; sie sind für die Verdun- kelungsübung Verkehrspolizei.

5. Die Straßenbeleuchtung wird von den Gemeinden nach näherer Anweisung durchgeführt. Die Bevölkerung wird er­sucht, sich genau an unsere Anweisungen zu halten, insbesondere die Straßen nach Gcschäftsschluß zu meiden. Bei einer Berdun- kelungsübung gibt es auf der Straße nichts zu sehen. Wer trotzdem die Straße betritt, tut dies auf eigne Gefahr und kann, wenn ihm ein Unfall zustößt, keine Schadenersatzansprüche gel­tend machen.

6. Alle Gendarmeriebeamten, Bürgermeistereien und Dienst­stellen des RLB. erteilen nähere Auskunft.

7. Wer sich lediglich darauf beschränkt, einfach all« Licht­quellen auszuschalten, erfüllt seine von ihm erwartete Pflicht nicht. Es kommt vielmehr darauf an, daß von der Jnnen- beleuchtung der zum Aufenthalt und sonstigen Zwecken dienen­den Räumen außerhalb dieser Räum« nichts zu erkennen ist. Rur bei diesem Erfolg kann ein« Verdunkelungsübung ihren Zweck erfüllen. Von der Bevölkerung wird erwartet, daß die im Jnteresie des Luftschutzes ergangenen Richtlinien und An­ordnungen ordnungsgemäß durchgefllhrt werden.

Büdingen, den 23. März 1937.

Kreisamt Büdingen.

Bekanntmachung

über Einfuhr von Tieren für zoologische Gärten und Tierparke.

Vom 23. Februar 1937.

Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgefetzbl. S. 519) bestimme ich folgendes:

Dem § 1 der Bekanntmachung über Einsuhr von Tieren für zoologische Gärten und Tierparke vom 26. November 1929 (Reg.» Bl. S. 185) ist als zweiter Absatz einzusügen:

Bei den zur Einfuhr kommenden Zebras, die klinisch weder rotz- noch beschälseuchenverbächtig sind, kann auch von der Blut­entnahme in den Bestimmungsanstalten abgesehen werden, wenn sie wegen der Störrigkeit der Tiere ohne Gefahr für Men­schen und Tiere nicht möglich ist. In diesen Fällen sind die Zebras einer vierwöchigen polizeilichen Beobachtung ohne Blutuntersuchung zu unterziehen."

2. Nachtrag zur Anlage I der Bekanntmachung über Einfuhr von Tieren für zoologische Gärten und Tierparke vom 26. Nov. 1929.

In das Verzeichnis der zoologischen Gärten und Tierparke, denen bei der Einfuhr fremdländischer Tiere für wissenschaft­liche und Ausstellungszwecke Erleichterungen gewährt werden, sind unter Abschnitt VIII Bremen die

Tiergrotten in Bremerhaven" aufgenommen worben.

Darmstadt, den 23. Februar 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

In Vertretung: Reiner.

Polizeiverordnung

Betreffend: Die polizeiliche Veaussichtigung der Spinnstuben im Kreise Büdingen.

Mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung Abteilung II (Polizei) vom 9. März 1937 zu Nr. II 23 685/36 wird mit Zustimmung der Kreisausschusses die Polizeiverordnung fielt, di« polizeilich« Beaufsichtigung der Spinnstuben im Kreise Büdingen vom 18. Oktober 1891 mit so­fortiger Wirkung aufgehoben.

Büdingen, den 16. März 1937.

Kreisamt Büdingen.

Dr. Becker.

Betreffend: Polizeiverordnung über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen.

Vekanntmachuilg

Wir weisen auf die in Nr. 5 des Hess. Regierungsblatts vom 12. März 1937 erschienene Polizeiverordnung über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen vom 16. Februar 1937, sowie auf die hierzu erlassene und im gleichen Regierungsblatt abgedruckte Bekanntmachung über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen voin gleichen Tage besonders hin. Den Herren Bürgermeistern empfehlen wir, sich mit den neuen Vor­schriften eingehend vertraut und die Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften auf diese neuen Vorschriften, deren Befol­gung wir nächstens nachprllfen lassen werden, aufmerksam zu machen.

Büdingen, den 20. März 1937.

Hessisches Kreisamt Büdingen.

Dr. Becker.

Dien st nachrichten

Karl Bauer von Wolf wurde zum Wiegemeister der Ge­meindeviehwaag« zu Wolf ernannt und verpflichtet.

Elisabeth Ewald von Geiß-Nidda wurde zum Kirchenrechner der evangelischen Kirch« Geiß-Nidda ernannt und vervilichtet.