Ausgabe 
21.2.1937
 
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5lmtsverkimdigungsblatt

der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

9k. 19. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhejsischen Tageszeitung Gießen. 21. Februar 1937

Kreisamt Gießen

Petr.: Das Abbrennen von Erasslächen, Rainen und Hecken.

An die Ortspolizeibehördcn und die Eendarineriebeamten des Kreises.

Nach unserer Polizeiverordnung vom 25. Januar 1911 ist das Abbrennen von Glasflächen, Rainen und Hecken in der Zeit vom 15. März bis 31. August jeden Jahres verboten. Jugendliche unter 10 Jahren dürfen das Abbrennen überhaupt nicht vornehmen. Wir empfehlen Ihnen, diese zum Schutze der Vogel weit erlassene Vorschrift ortsüblich bekannt zu machen und bic' Befolgung streng zu überwachen. Im Falle von Uebertre- tungen ist unnachsichtlich einzuschreiten.

Gießen, den 16. Februar 1937.

Krcisamt Gießen.

I. V.: Weber.

Bctrcsscnd: Schivcinczwischeiizählung am 3. März 1937.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gieße,, und die Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises.

Am 3. März 1937 findet «ine Zählung der Schweine statt, die mit einer Ermittlung der nicht bcschaupflichtigen Haus­schlachtungen in der Zeit vom 1. Dezember 1936 bis 28. Februar 1937 und einer Ermittlung der Kälbergeburten in den Monaten Dezember 1936 bis Februar 1937 verbunden ist.

Die örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bürgermeister. Die erforderlichen Zählpapiere (Zähllisten und Eemeindcbogen) werden Ihnen durch das Landesstatistische Amt unmittelbar zugehen. Sollte eine Bürgermeisterei bis zum 26. Februar die Zahlpapiere nicht erhalten haben, so mutz er sich unverzüglich mittels Fernruf Darmstadt 5040, für Ferngespräche und 5001, für Ortsgespräche, Nebenstelle 941 Staatsbehör­den an das Landesstatistische Amt wenden.

Die auf der Zählliste und dem Eemeindebogen aufgcdruck- ten Anweisungen sind sorgfältig zu beachten; insbesondere die Zähler selbst müssen sich mit dem Inhalt dieser Anweisungen vertraut mache».

Die ausgesllllten Zähllisten und die Urschriften der Ge­meinde bogen sind bis

spätestens 8. Mörz 1937 an das Hessische Landesstatistische Amt in Darmstadt zu sende».

Der Termin muh pünktlich eingchaltcn werden.

Die Zählungsergebnisse dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatistischen Amt übermittelt werden; den Aus­kunftspflichtigen ist ausdrücklich Geheimhaltung ihrer Angaben zugesichert worden.

Das Einsetzen unrichtiger Angaben oder die Verweigerung von Angaben durch die Auskunftspflichtigen wird mit erheb­lichen Strafen bedroht.

Wir emvfchlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weife bekannt zu machen und der Durckifllhrung der Zahlung die ihrem hohen volkswirtschaftlichen Wert entspre­chende Sorgfalt zuzuwenden.

Gießen, den 18. Februar 1937.

Hessisches Kreisamt (Siegelt.

I. V.: Weber.

Kreisamt Friedberg

Betr.r Enteignungsverfahren der Ruhrgas Aktiengesellschaft in, der Gemarkung Rieder-Eschbach.

Bekanntmachung

Die Ruhrgas-A.-G in Essen beabsichtigt, eilte Gasfernleitung von dem Ruhrgebiet in das Rhein-Maingebiet zu legen. Die Leitung, bezw. die Anschlußleitung soll durch den westlicheit Teil des Kreises Friedberg, vor allem durch die Gemarkung Rieder- Eschbach lausen.

Die Ruhrgas A.-G. hat daher auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigentum betresfeud, vom 26. Juli 1884 in der Fassung vom 30. September 1899, sowie des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 4. Oktober 1935 (Hess. Reg.-Bl. vom 4. Oktober 1935, Seite 193) beantragt, die nachstehend aufgeführten Grundstücke mit einer dauernden Beschränkung des Eigentums in der Weife zu belasten, daß:

1. die Ruhrgas A.-G. in Essen berechtigt ist, nach Maßgabe des im Enteignungsverfahren festgestellten Planes in einem Grundstücksstreifen von 10 Nieter Breite eine Gasfernleitung zu verlegen und die Grundstücke zum Zwecke des Baues, des Betriebs und der Unterhaltung der Leitung jederzeit zu benutzen, jedoch vorbehaltlich des Anspruchs der Nutzungs­berechtigten auf Ersatzleistung für jeden hierbei angerich­teten Schaden;

2. auf dem 10 Meter breiten Schutzstreifen der in Anspruch genommenen Grundstücke für die Dauer des Bestehens der Leitung keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden dürfen, die den Bestand der Gasfern­leitung gefährden.

Die Autzengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung, deren Achse unter der Mit­tellinie des io-Meter-Streifens liegt;

3. die Ausübung einem Dritten überlassen werden kann.

Dieses Recht ist mit Vorrang vor allen sonstigen Rechten und Lasten an dem Grundstück in das Grundbuch einzutragen.

Hierfür kommen folgende Grundstücke in Frage;

1. Flur

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25.

26.

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28.

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48.

49.

50.

51.

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VIII

X

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VIII

X

VII1

VIII

VIII VIII VIIT VIII VITT

VT1I

VIII

VT1I VIII VIII VIII VIII

VIII Nr. vu I

VIII VIII VIII

56 Acker Steinäcker

54 Acker Steinäcker

68 Acker rechts dem Urseler Weg

47 Acker Steinäcker

66 Acker rechts dem Urseler Weg

50 Acker Steinacker

32 Acker Taunengraben

35 Acker links dem Urseler Weg

85 Acker Elockenzehnteit

70 Acker rechts dem Urseler Weg

71 Acker rechts dem Urseler Weg.

72 Acker rechts dem Urseler Weg

837io Acker Glockenzehnten

81 Acker Klockenzehnten

82Vio Acker Glockenzehnten

82'7io Acker Glockcnzehnten

59 Acker Steinäcker

53 Acker Steinäcker

217 Weg (Graben)

218 Weg

220 Weg

118 Weg

80 Acker Glockenzehnten

114 Weg

113 Weg

19 Acker Waldkaut

20 Acker Waldkaut

55 Acker Steinäcker

45 Acker Steinäcker

51 Acker Steinäcker

89 Acker Glockenzehnten

49 Acker Steinäcker

35 Acker Taunengraben

90 Acker Glockenzehnten

46 Acker Steinäcker

87 Acker Glockenzehiit

86 Acker Glockenzehnt

34 Acker Waldkaut

73 Acker rechts vom Urseler Weg

36 Acker Taunengraben

37 Acker Taunengraben

38710 Acker Taunengraben

33 Acker Taunengraben

34 Acker Taunengraben

69 Acker rechts dem Urseler Weg

67 Acker rechts dem Urseler Weg

52 Acker Steinäcker

84 Acker Glockenzehnten

33 Acker Waldkaut

83-Vio Acker Glockenzehnten

88 Acker Glockenzehnten .