Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. sr. Fahrgang 1937 Beilage der Ob erhejsische n Tageszeitung
Gießen. 20. Mai 1937
Kreisamt Gießen
Betr.: Schweinezwischenzählung am 3. Juni 1937.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Eietzen und die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises.
Am 3. Juni 1937 findet eine Zählung der Schweine und Schafe statt, die mit einer Ermittlung der nicht beschaupflichti- gen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1937 und einer Ermittlung der Kälbergeburten in den Monaten März bis Mai 1937 verbunden ist.
Di« örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bürgermeister. Die erforderlichen Zählpapiere (Zähllisten und .Gemeindebogen) werden Ihnen durch bas Landesstatistische Amt unmittelbar zugehen. Sollte ein Bürgermeister bis zum 26. Mai die Zählpapiere nicht erhalten haben, so mutz er sich unverzüglich mittels Fernrus Darmstadt 7711, Nebenstelle 941, an das Landesstatistifche Amt wenden.
Die auf der Zählliste und dem Gemeindebogen aufgedruckten Anweisungen sind sorgfältig zu beachten; insbesondere müssen sich die Zähler selbst mit dem Inhalt dieser Anweisungen vertraut machen.
Di« ausaefüllten Zähllisten und die Urschriften der Gemeindebogen sind bis
spätestens 8. Juni 1937
an das Hessische Landesstatistische Amt in Darmstadt zu senden.
Der Termin mutz pünktlich eingehalten werden.
Die Zählungsergebnisse dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatistischen Amt übermittelt werden; den Auskunftspflichtigen ist ausdrücklich Geheimhaltung ihrer Angaben zugesichert worden.
Das Einsetzen unrichtiger Angaben oder die Verweigerung von Angaben durch die Äuskunftspflichtigen wird mit erheblichen Strafen bedroht.
Wir «mofehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und der Durchführung der Zählung di« ihrem hohen volkswirtschaftlichen Alert entsprechende Sorgfalt zuzuwenden.
Eietzen, den 18. Mai 1937.
Hektisches Kreisamt.
I. V.: Weber.
Kreisamt Friedberg
Veti.: Landespolizciliche Prüfung des Entwurfs der Herstellung eines vorübergehenden Abstellgleises für die Reichsauto- bahncn an die Butzbach—Licher Eisenbahn in km 8,6 der Strecke Griedel—Bad-Nauheim.
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, datz der Plan zur Herstellung eines vorübergehenden Abstellgleises für di« Reichsautobahnen an die Butzbach—Licher Eisenbahn in km 8,6 der Strecke Gr ied el—Bad -Na uheim nebst den Schreiben des Reichsbevollmächtigten für Bahnaufsicht in Frankfurt a. M. und der Firma Leng u. Co. in der Zeit von Freitag, den 21. Mai 1937 bis Donnerstag, den 27. Mai 1937 einschließlich, von 8 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 5 Uhr nachmittags, auf der Registratur des Kreisamts Friedberg zur Einsicht der Beteiligten offenliegen.
Einwendungen gegen die Ausführung sind von den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten während der Offen- legungsfrist bei dem Kreisamt Friedberg schriftlich zu «rhehen, widrigenfalls sie nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden können.
Friedberg, den 13. Mai 1937. —
Hessisches Kreisamt Friedberg.
Dr. S t r a u b.
Dienstnachrichten.
Wilhelm Petri VIII. aus Dorn-Assenheim wurde als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dorn- Assenheim ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Schotten
Betr.: Die oeterinärpolizeiliche Ucberwachung von Klaucntieren, die mit der Eisenbahn oder mit Lastkraftwagen befördert werden (Entladeuntersuchungen).
Bekanntmachung.
In letzter Zeit häufen sich die Klagen, datz die Ankunft der auf den Bahnhöfen oder mit Lastkraftwagen eintreffenden untersuchungspflichtigen Klauentiertransporte den zuständigen Kreisveterinärämtern und Amtsoeterinärarztstellen nicht rechtzeitig angemeldet wird. Dadurch wird einerseits der Dienstbetrieb der genannten Aemter außerordentlich erschwert, andererseits werden die Untersuchungen unnötigerweise verzögert.
Wir weisen hiermit erneut auf den § 2 der Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes des Hessischen Ministers des Innern vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 2) hin, wonach der Besitzer oder Begleiter der Tiere dem zuständigen beamteten Tierarzt rechtzeitig, spätestens aber 12 Stunden vor der Ankunft, nötigenfalls telegraphisch, von dem Eintreffen der untersuchungspflichtigen Sendungen Mitteilung zu machen hat.
Schotten, den 14. Mai 1937.
Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan« ; I
Kreisamt Alsfeld
Kreisamt Alsfeld.
Betr.: Ausgleich der an den Pfingstfeiertagen ausfallenden
Arbeitszeit.
Anordnung.
Auf Grund des § 30 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I <5. 804) wird für das Land Hessen abweichend von den «ntgegenstehenden Vorschriften des Ersten Abschnitts der Arbeitszeitordnung und von Bestimmungen von Tarifordnungen folgende Regelung der Arbeitszeit genehmigt:
Als Ersatz für den durch Himmelfahrt und Pfingstmontag entstehenden Verdienstausfall dürfen an den Werktagen in der Zeit bis 12. Juni d. I. so viel Arbeitsstunden vor- oder nachgearbeitet werden, wie auf zwei Arbeitstag« entfallen würden. Außerdem dürfen die am 15. und 18. Mai etwa ausfallenden Arbeitsstunden durch Mehrarbeit an den Werktagen innerhalb des gleichen Zeitraumes ausgeglichen werden.
Diese Genehmigung wird an folgende Bedingungen geknüpft!
Die Dauer der Vor- und Nacharbeit darf außer in mehrschichtigen Betrieben täglich zwei Stunden nicht überschreiten.
Diejenigen Betriebe, die von dieser Genehmigung Gebrauch machen, haben ein Verzeichnis zu führen, aus dem die in Anwendung der Genehmigung innerhalb des festgesetzten Ausgleichszeitraumes vor- oder' nachgearbeiteten Arbeitsstunden zu ersehen sind. Das Verzeichnis ist dem Eewerbeaufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen.
Von dieser Genehmigung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als nicht in anderer Weise für Ersatz des Verdienstausfalles der Beschäftigten gesorgt ist.
Die besonderen Schutzbestimmungen für Frauen und Jugendliche bleiben unberührt.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mchr- arbeitszuschlages für die durch die Ausnahme herbeigefllhrte Verschiebung der Arbeitszeit besteht nicht. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung eines Lohnzufchlages auf Grund von Tarifordnungen, Vetriebsordnungen oder Einzelabreden, soweit nicht für den vorliegenden Fall eine abweichende Regelung getroffen ist.
Darmstadt, den 8. Mai 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner.
Bericht über di« Finanz- und Kassenlage des Kreises Alsfeld für das 2. Halbjahr des Rechnungsjahres 1936.
Dio Entwicklung der Finanz- und Kassenlage des Kreise» Alsfeld nahm im 2. Halbjahr des Rechnungsjahres 1936 normalen Verlauf.
Alsfeld, den 14. Mai 1937.
Kreisamt Alsfeld. I. V.i Seibert,


