Ausgabe 
19.3.1937
 
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klmtsverkündigungsblatt bet Provinzialbirektion Oberhessen und bet Kreisämter Eießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb Alsfeld.

Nr. 31. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen, is. März 1937

Kreisamt Schotten

Betr.: Eebiihrenabgabe für Automaten, Musikwerke und Radio­apparate im Rechnungsjahr 1937.

Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an ande­ren öffentlichen Orten und Plätzen einen Verkaufs- oder Wieg- Automaten, Kraftmesser oder einen sonstigen der Unterhaltung des Publikums dienenden Automaten oder «inen dem gleichen Zweck dienenden Radioapparat, ferner wer in einem öffentlichen Wirtslokal ein Klavier oder «in sonstiges Musikwerk aufstellen will, hat dies zuvor bei dem Kreisamt anzumelden und die vor- gefchriebene Gebührenabgabe zu entrichten.

Diese beträgt jährlich für die Zeit vom 1. April bis 31. März:

a) für Warenverkaufsautomaten:

1 und 2 Eeldeinwiirfe 2 RM.

4 Eeldeinwiirfe ,,,,,,,,, 4

6 Eeldeinwiirfe ,,,,,,,,, 5

8 Geldeinwiirfe 6 ,,

12 Eeldeinwiirfe 8

b) für andere Automaten als Warenautomaten

z. V. Waagautomaten.........220

c) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk bzw.

jeden Radioapparat je nach Erötze, Ankaufs­preis und Leistungsfähigkeit.......540

Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die Gebühren- «bgabe bis auf den doppelten Betrag erhöht werden.

Bei Tischautomaten wird nicht für jeden einzelnen Tisch­automaten der Mindeststempel «rhoben, sondern es werden eine Anzahl 20 bis 25 zu einer Einheit zusammengefaßt, für die der Mindeststempel zu entrichten ist.

Entsteht die Abgabepflicht für die unter a), b) und c) auf- geführten Gegenstände in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. März, so beträgt für diese Zeit der Stempel die Hälfte des regelmästigen Betrages. Klaviere, die ausschließlich für Ver- einszwecke benutzt werden, find gebührenfrei. Solche Klaviere müssen durch Aufschrift oder durch «inen an sichtbarer Stelle be­festigten Zettel mit dem VermerkBenutzung nur dem Verein .......zu Vereinszwecken gestattet", besonders bezeich­

net sein.

In Zeiten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klaviere geschlossen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter c) angegebenen Gebührenbetrag zur yolge..

Die Abmeldung von Automaten, Musikwerken und Radio­apparaten kann nur bis 31. März jeden Jahres bei dem Krcis- amt erfolgen. Wer dies unterläßt, ist zur Entrichtung der Ab­gabe für das kommende Rechnungsjahr 1. April bis 31. März verpflichtet. Die Erhebung der Gebühren, die Ausstellung der Jahreskarten, sowie die Entgegennahme von Anmeldungen findet bei uns (nebenan im Forstamtsqebäude), vormittags von 8 bis 12 Uhr, statt.

Gleichzeitig fordern wir hiermit alle Inhaber von Jahres­karten für Automaten, Musikwerke und Radioapparate auf, die Eebiihrenabgabe für das Rechnungsjahr 1937 1. April 1937 vis 31. März 1938 bis spätestens 15. April 1937 bei uns, vormittags zwischen 8 und 12 Uhr, zu entrichten.

Schotten, den 13. März 1937.

Kreisamt Schotten.

I. V.: Schwan.

Kreisamt Alsfeld

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Abhaltung von Vichmärkten in Alsfeld.

Für den Viehmarkt am 22. März 1937 in Alsfeld wird auf Erund des Reichsviehseuchengesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften angeordnet:

1. Aufgetrieben werden dürfen nur seuchenfreie Schweine und Rinder von Züchtern aus Oberhessen und den an den Kreis Alsfeld angrenzenden preußischen Kreisen. Händler­

schweine müssen nachweislich die vorgeschriebene fünstägigs Beobachtung burchgemacht haben oder hiervon befreit sein. Hustende Schweine und solche mit verdächtigen Hautausschlägen werden zurückgewiesen

2. Schweine und Rinder aus Sperrbezirken, Veobachtungs- und gefährdeten Gebieten dürfen nicht aufgetriebcn werden.

.3 . Für alle auf den Markt gebrachten Schweine und Rinder mutz ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vgl. die Be­kanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitgeführt und vorgelegt werden.

4. Vor dem Auftrieb auf den Markt müssen die Schweine und Rinder dem beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorge­führt werden.

5. Die Beförderung der Schweine hat in Wagen zu erfol­gen. Die Vorschriften des Reichstierschutzgesetzes vom 24. No­vember 1933 sind zu beachten.

6. Der Marktauftrieb erfolgt nur von der Biirgermeister- Haas-Straße und der Tilemann-Schnabel-Straße aus. Die Jahnstraste zwischen Schillerstratze und Tilemann-Schnabel- Straße wird für den übrigen Fuhrwerksverkehr während der Auftriebszeit gesperrt.

7. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 997« Uhr.

8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften wer­den nach dem Reichsviehseuchengeseh bestraft.

Den Anordnungen des beamteten Tierarztes und der Poli­zeibeamten ist Folge zu leisten, ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten.

Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vor­hergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Alsfeld und der Umgebung des Marktes untersagt.

Alsfeld, den 9. März 1937.

Krcisamt Alsfeld.

I. V.: Kessel.

V e k a n ii t ni a ch n n g.

Betr.: Förderung der Bienenzucht; hier: die Erhaltung der Weiden- und Haselnußblüten.

Die nachstehend abgedruckte Polizeiverordnung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Angesichts der Bedeutung der Weiden- und Haselnußblüten für die Bienenzucht und die Gewinnung von Bienenhonig erwarten wir von der Einsicht der Bevölkerung Befolgung der Polizeiverordnung und Schonung der Blüten.

Die Bürgermeistereien und die Gendarmeriestationen des Kreises beauftragen wir, etwa erfolgende Uebertretungen des Verbots unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Alsfeld, den 12. März 1937.

Kreisamt Alsfeld.

I. V.! Kessel.

P o l i z e i v c r o r d n u ng

betr. die Erhaltung der Weiden- und Haselnußblüten.

, Gemäß Art, 61 der Kreis- und Provinzialordnung in Ver­bindung mit Art. 3 der Verordnung über die Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird hiermit unter Zustim­mung des Kreisausschusses und mit der int Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft erfolgten Genehmi­gung des Ministeriums des Innern vom 13. Mai 1925 zu Nr. M. d. I. 14 410 folgende Polizeiverordnung für den Kreis Als­feld erlassen:

§ 1.

Zum Schutze der Weiden- und Haselnußblüten ist (ange­sichts der Bedeutung dieses Schutzes für die Bienenzucht) nicht nur das Feilhnlten und der Verkauf, sondern auch das Abschnei­den und Abreißen dieser Blüten verboten.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot in § 1 werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.

§ 3.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Be­kanntmachung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Alsfeld,-den 11. Februar 1926.

I. V.: Dr. Roll.