Mittwoch, 14. April 1937
b) für a triam Automaten als Warenautomaten
z. B. Waagautomaten ..... 2—90
c) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk bzw' " "
jeden Radioapparat je nach Große, Ankaufspreis und Leistungsfähigkeit , . . . s—4g
Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die Gebühren- abgabe dis auf den doppelten Betrag erhöht werden
Bei Tischautomaten wird nicht für jeden einzelnen Tischautomaten di« Mindestgebühr erhoben, sondern es werden eine Anzahl — 20 bis 25 — zu einer Einheit zufammengefatzt, für dre die Mindestgedühr zu entrichten ist.
Entsteht die AbgaLepjlicht für die unter a), b) und c) auf- geführten Gegenstände in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. März, so beträgt für diese Zeit der Stempel die Hälfte des regelmäßigen Betrages. Klaviere, die ausschließlich für Vcr- einszwecke benutzt werden, sind gebührenfrei. Solch« Klaviere müssen durch Aufschrift ober durch einen an sichtbarer Stelle befestigten Zettel mit dem Vermerk „Benutzung nur dem Verein ..........Lu Vereinszwecken gestattet", besonders bezeichnet sein.
In Zeiten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klaviere geschlafen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter c) angegebenen Gebührenbetrag zur Folge.
Die Abmeldung von Automaten, Musikwerken und Radioapparaten kann heute für das begonnene Rechnungsjahr nicht mehr erfolgen. Dies hätte bis züm Ablauf des Rj. 1936 — <31. März 1937 — erfolgen müssen.
Bei der Entrichtung^ der Gebühre« ist die Jahreskarte vorzulegen.
Die Kebühreuabgabe für das Rj. 1937 hat bis längstens 30. April 1937 zu erfolgen und ist auf Zimmer Nr. 25, vormittags von 8 bis 12 llhr, zu entrichten.
Lauterbach, den 10. April 1937.
Kreisamt Lauterbach.
I. V.: Bracht.
Nr. 12.
Bekanntmachung.
Betr.: Polizeioerordnung über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen.
Hiermit werden die unter dem 26. April 1905 erlassenen Vorschriften, den Gebrauch von Bierbruckvorrichtungen (Bier- pressionen, Bierpumpen) betreffend, und die am 2. Mai 1936 erlassene Polizeiverordnung zur Aenderung der Vorschriften, den Gebrauch von Bierdruckvorrichtungen, ausgehoben.
Gleichzeitig weisen wir aus die von der Hestischen Landesregierung am 16. Februar 1937 erlassene Polizeioerordnung über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen — abgedruckt im Anzeiger der Hesfifchen Landesregierung Nr. 21 vom 23. Februar 1937 — hin.
Lauterbach, den 10. April 1937.
Kreisamt Lauterbach.
I. V.: Bracht.
Betr.: Wie »ben.
An die Bürgermeister und die Eendarmeriestationen des Kreises.
Auf vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie besonders hm. Künftig mutz nach § 10 der neuen Polizeiverordnung für jede Getränkeschankanlage ein vorgeschriebenes Prüfungsbuch geführt werden. Die Bürgermeister werden hiermit beauftragt, die Wirte und Getränkeschankanlagenbesitzer auf die neue Polizeiverordnung und besonders auf § 10 aufmerksam zu machen.
. Das Prüfungsbuch kann vom Verlag „Hessische Gaststätte" an Darmstadt, Bessünger Stratze 47, bezogen werden.
La uterbach, den 10. April 1937.
I. V.: Bracht.
Bekanntmachung
Die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Lauterbach im 2. Halbjahr 1936 Rj. haben sich im Rahmen des Haushaltsplanes 1936 ^abgewickelt. Es ergaben sich keine Fehlbeträge; Ebenso sind künftige Fehlbeträge nicht zu befürchten. Etwaige wiehrausgaben werden durch Einnahme-Ueberfchüsfe und Ausgabe-Ersparnisse ausgeglichen.
Lauterbach, den 3. April 1937.
Kreisamt Lauterbach.
Zürtz.
Bekanntmachung
Am Freitag, den 16. April 1937, findet in Bermuthshain nnter ben üblichen Voraussetzungen ein Schweinemarkt statt. «uz1 beginnt vormittags 9 Uhr und endet vormittags
Kreisamt Alsfeld
Bekanntmachung.
Detr.: Polizeiverordnung über das Viehtreiben, sowie das Befördern von Bich bei Nacht.
Nachstehende Polizeioerprdnung des Herrn Reichsstatchal- ters tn Hetzen — Landesregierung — in obigem Betreff brin- gen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis.
A ls fe ld, den 6. April 1937.
Kreisamt Alsfeld.
I. Kessel.
Polizeivrrordnung
über das Biehtreiben sowie das Befördern von Vieh bei Nacht, Vom 25. März 1937.
Auf Grund des Artikels 64 Absatz UI des Gesetzes, betref- fend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen. in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom s. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Ver- mogensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetz, "'ult I S. 44) wird für das Land Hessen folgendes bestimmt:
§ L Das Treiben sowie das Befördern von Schlacht- und Nutzvieh aus öffentlichen Strotzen und Wegen ist während der Nachtzeit verboten.
§ 2. Als Schlacht- und Nutzvieh im Sinne des § 1 gelten Rindvieh (Bullen, Ochsen, Kühe, Rinder, Kälber), Schweine und Schafe.
§ 3. Unter Nachtzeit ist zu verstehen in den Monaten November bis Februar die Zeit von 18 bis 8 Uhr, in den Mona- ten Marz, April, September und Oktober die Zeit von 20 bis 6 Uhr und in den Monaten Mai bis August die Zeit von 22 bis 4 Uhr.
§ 4. Die Ortspolizeibehörde des Ortes, in welchem das Treiben und Befördern des Schlacht- und Nutzviehes beginnt, kann in bringenden Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 1 zulasten. Die Ausnahme muß vorher beantragt werden und ist von der Ortspolizeibehörde schriftlich zu erteilen. Diese Bescheinigung hat der Transportsührende bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ b. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach bestehenden Strafgesetzen eine höhere Strafe Platz zu greifen hat, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., int Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.
§ 6. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
D a r m st a d t, den 25. März 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —- Sprenger.
Alsfeld, den 6. April 1937. Betreffend: Wie oben.
An die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises.
Auf vorstehende Bekanntmachung machen wie Sie besonders aufmerksam und empfehlen Ihnen, für deren Verbreitung und Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen. Uebertretüngen sind zur Anzeige zu bringen.
Die Bürgermeister weisen wir an, vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf Grund des § 4 der Polizeiverordnung den zuständigen Kreisbauernfllhrer oder den Fleifcher- innüngsobermeister zu hören.
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: Kessel.
Bekanntmachung
Betr.: Sie Reichsautobahn Frankfurt a. M.—Eietzen—Hersfeld; hier: Landespolizeiliche Begutachtung der Teilstrecke von Kilometer 76,0 bis 88,0 und der Anschlußstelle Homberg in Klm. 79,7—63,50.
Die Entwurfsunterlagen (Pläne, Bauwerksverzeichnisse und Nachweisungen der berührten Wege- und Vorflutverhälmisse) für die Führung der Reichsautobahn, Teilstrecke wie angegeben (von der westlichen Kreisgrenze Gemarkung Atzenhain bis zur östlichen Gemarkungsgrenze Nieder-Gemünden) liegen auf der Registratur des unterzeichneten Kreisamts in der Zeit vom 10. bis 19. April 1937 (einschl.) während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht offen. Etwaige Einwendungen sind während der Offenlegungsfrist schriftlich bei uns einzureichen.
Am Mtttwoch, des 2L April d. Js., vormittags 12 Uhr, findet sodann im Sitzungssaal des Kreisamts, Hersfelder Strafte Nr. 64, Landespolizeilicher Priifnngstermin statt, bei dem ®e« lsgenheit gegeben ist, die erhobenen Einsprüche nochmals mündlich zu erörtern.
Alsfeld, den 7. April 1937.
Kreisamt Alsfeld.
3. V.: Kessel.


