KmtsverkLndigungZNatt bei Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter (üiefsen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. 44. Faürgang 193« Beilage der Ob er hessischen Tageszeitung Gießen. 13. April 193«
Kreisamt Büdingen
Polizeiverordnung über das Viehtreiben sowie das Bcsördern von Vieh bei Nacht.
Von, 25. März 1937.
Auf Grund des Artikels 64 Absatz III des Gesetzes, betreffend oie innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Ver- mögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzblatt I S. 44) wird für bas Land Hessen folgendes bestimmt:
§ 1- Das Treiben sowie das Befördern von Schlacht- und Nutzvieh auf öffentlichen Straßen und Wegen ist während der Nachtzeit verboten.
§ 2. Als Schlacht- und Nutzvieh im Sinne des § 1 gelten Rindvieh (Bullen, Ochsen, Kühe, Rinder, Kälber), Schweine und Schafe.
§ 3. Unter Nachtzeit ist zu verstehen in den Monaten November bis Februar die Zeit von 18 bis 8 Uhr, in den Mona- ten März, April, September und Oktober die Zeit von 20 bis 6 Uhr und in den Monaten Mai bis August die Zeit von 22 bis 4 Uhr.
§ 4. Die Ortspolizeibehörds des Ortes, in welchem das Treiben und Befördern des Schlacht- und Nutzviehes beginnt, kann in dringenden Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 1 zulassen. Die Ausnahme mutz vorher beantragt werden und ist von der vrtspolizeibchörde schriftlich zu erteilen. Diese Bescheinigung hat der Transportführende bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ ö. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach bestehenden Strafgesetzen «ine höhere Strafe Platz zu greifen hat, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.
§ 6. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
D a r m st a d t. den 25, März 1937.
Der Rcichsftatthalter in Hessen — Landesregierung — Sprenger.
Polizeiverordnung
betressend Papierballons mit Vrcnnstofsantrieb.
Vom 22. März 1937.
Auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen, vom 11. Juli 1911 in der Fassung des Aenderungs- lM-tzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (RGBl. I S. 44) wird für bas Land Hessen folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
Die Herstellung, der Vertrieb und das Steigenlassen von Papierballons mit Brennstoff- oder Kerzenantrieb ist verboten.
§ 2.
to<n?^u™*^r^ani,Iun?,en werden mit Geldstrafe bis zu 150 11111., die im Nichtbeitreibungsfalle in/ Ha-ft bis zu 3 Wochen umgewandelt wird, bestraft.
..... § 3.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft.
Darmstadt, den 22. März 1937.
Der Reichsstattholt«* in «Zellen — Landesregierung.
I. V.: R e i n c r.
Betreffend: Gesechtsslhiekien bei Waldensberg.
Bekanntmachung
Die Kompagnien der Panzer-Abwehr-Abteilung 9 Geln- qauicn beabsichtigen am 22. und 23. April 1937 und am 27. und 28- April 1937 ihr Gefechtsschietzen auf dem Gelände südlich (Nebelsberg) Waldensberg durchzuführen.
Die täglichen Schietzzeiten find von 8 bis 18 Uhr. Es wird besonders darauf hingewiefen, datz den Anordnungen der Absperrposten in jedem Falle Folge zu leisten ist. Die Absperrposten haben die Recht« und Pflichten eines Wachhabenden.
Büdingen, den 8. April 1937.
Hessisches Kreisamt Büdingen. Dr. Becker.
Betreffend: Schafräude in Usenborn.
Bekanntmachung
Nach der Feststellung des Kreisoeterinäraints Büdingen ist in der Schafherde der Gemeinde Usenborn die Räude ausge- brochcn. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen find angcordnet. . Büdingen, den 7. April i937.
Krcisamt Büdingen.
I. V.: Weber.
Kreisamt Lauterbach
Polizeiverordnung über das Viehtreiben fowie das Befördern von Vieh bei Nacht.
Vom 25. März 1937.
Auf Grund des Artikels 64 Absatz III des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und dis Vertretung der Kreise und Provinzen, in der Fassung des Abänderungsgesctzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Ver- mögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (Reichsgcfetz- blatt I S. 44) wird für das Land Hessen folgendes bestimmt:
§ 1. Das Treiben sowie das Befördern von Schlacht- und Nutzvieh auf öffentlichen Stratzen und Wegen ist während der Nachtzeit verboten.
§ 2. Als Schlacht- und Nutzvieh im Sinne des § 1 gelten Rindvieh (Bullen, Öchsen, Kühe, Rinder, Kälber), Schweine und Schafe.
§ 3. Unter Nachtzeit ist zu verstehen in den Monaten November bis Februar die Zeit von 18 bis 8 Uhr, in den Monaten März, April, September und Oktober die Zeit von 20 bis 6 Uhr und in den Monaten Mai bis August die Zeit von 22 bis 4 Uhr.
§ 4. Die Ortspolizeibehörds des Ortes, in welchem das Treiben und Befördern des Schlacht- und Nutzviehs beginnt, kann in bringenden Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 1 zulassen. Die Ausnahme mutz vorher beantragt werden und "ist von der Ortspolizeibehörds schriftlich zu erteilen. Diese Bescheinigung hat der Transportführend« bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 5. . Zuwiderhandlungen gegen dies« Verordnung werden, soweit nicht nach bestehenden Strafgesetzen eine höhere Strafe Platz zu greifen hat, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Un- einbrin'glickikeitssalle mit Hast bestraft.
§ 6. Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft
Darmstadt, den 25 März 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Sprenger.
Kreisamt Schotten
Betreffend: Schietzcn der Gendarmen im Kreise Schotten. Bekanntmachung
Am 14. April 1937, von vormittags 8 Uhr bis 10 Uhr, finden auf den Schietzständcn des Schützcnvereins Schotten an der Stratze Schotten—Gedern Schießübungen der Gendarmen statt. Das Gelände bei den Schietzständen 'und zwar vom Futz- weg nach Vufenborn «infchl. bis Fußweg nach Eschenrod einschl. ist gefährdetes Gebiet und polizeilich gesperrt. In der angegebenen Zeit ist das Betreten dieses Geländes verboten. Die ausgestellten Warnungsschildsr find zu beachten.
Schotten, den 8. April 1937.
Kreisamt Schotten.
I. V.: Schwan.
Vetr.: Die Instandhaltung der Schulhöfe.
An die Schulvorstände des Kreises.
Es ist Sorge zu tragen, datz die Schulhösc und die Turnplätze in einen guten Zustand gebracht werden. Wicderhcrstel- lungsarbeiten sind sofort vornehmen zu lassen. Auf den Scknl- höfen und Turnplätzen dürfen nicht Holz und Steine in Unordnung Herumliegen. Auch die Einfriedigunaszäune sind aus- beffern zu lassen. Schulhof und Turnplatz dürfen nicht Bilder der Verwahrlosung darstcllen.
Schotten, den 3. Avril 1937
Hessisches Kreisschulamt Schotten.
I. V. Dr. M e u e r.


