Ausgabe 
8.4.1937
 
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klmtsverkündigungsblatt

der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

plc, 40. Jahrgang 1937 Beilage der OberheNilchen Tageszeitung Gieiien. 8. April 1937

Kreisamt Friedberg

Polizeiverordnung

Uber das Viehtreiben sowie das Besördern von Vieh bei Nacht.

Nom 25. März 1937.

Aus Grund des Artikels 64 Absatz Hl des Gesetzes, betref­fend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Ver- mögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetz­blatt I 6. 44) wird für das Land Hessen folgendes bestimmt:

§ 1. Das Treiben sowie das Befördern von Schlacht- und Nutzvieh auf öffentlichen Straßen und Wegen ist während der Nachtzeit verboten.

§ 2. Als Schlackt- und Nutzvieh im Sinne des § 1 gelten Rindvieh (Bullen, Öchsen, Kühe, Rinder, Kälber), Schweine und Schafe.

§ 3. Unter Nachtzeit ist zu verstehen in den Monaten No­vember bis Februar die Zeit von 18 bis 8 Uhr, in den Monaten März, April, September und Oktober die Zeit von 20 bis 6 Uhr und in den Monaten Mai bis August die Zeit von 22 bis 4 Uhr.

§ 4. Die Ortspolizeibehörde des Ortes, in welchem das Treiben und Befördern des Schlacht- und Nutzviehs beginnt, kann in dringenden Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 1 zulassen. Die Ausnahme muß vorher beantragt werden und ist von der Ortspolizeibehörde schriftlich zu erteilen. Diese Be­scheinigung hat der Transportführende bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach bestehenden Strafgesetzen eine höhere Strafe Platz zu greifen hat, mit Geldstrafe Bis zu 150 RM., im Un- «inbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.

§ 6. Vorstehende Polizeioerordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Darmstadt, den 25. März 1937.

Dee Rcichsstatthaltcr in Hessen Landesregierung Sprenger.

Die Polizciämtcr und Ortspolizeibehörden des Kreises werden angewiesen, vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmi- gung auf Grund des § 4 vorstehender Polizeiverordnung den zuständigen Kreisbauernsührer oder den Obermeister der Fleischcrinnung zu hören.

Friedberg (Hessen), den 5. April 1937.

Hessisches Krcisamt Friedberg.

Dr. S t r a u b.

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b) für andere Automaten als Warenautomaten z. V. Waagautomaten ...... . . . 240

c) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk bzw.

jeden Radioapparat je nach Größe, Ankaufs­preis und Leistungsfähigkeit........ 540

Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die Gebühren- abgabe bis auf den doppelten Betrag erhöht werden.

Bei Tischautomaten wird nicht für jeden einzelnen Tisch­automaten die Mindeftgebühr erhoben, sondern es werden eine Anzahl 20 bis 25 zu einer Einheit zusammengefaßt, für die die Mindeftgebühr zu entrichten ist.

Entsteht die Abgabepflicht für die unter a), b) und c) auf­geführten Gegenstände in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. März, so beträgt für diese Zeit der Stempel feie Halste des regelmäßigen Betrages. Klaviere, die ausschließlich für Ver­einszwecke benutzt werden, sind gebührenfrei. Solche Klaviere müssen durch Aufschrift oder durch «inen an sichtbarer Stelle be­festigten Zettel mit dem VermerkBenutzung nur dem Verem ..........zu Vereinszwecken gestattet", besonders bezeich­net sein.

In Zeiten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klavier« geschlossen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter c) angegebenen Stempelbetrag zur Folge.

Die Abmeldung von Automaten, Musikwerken und Radio­apparaten kann nur bis 31. März jeden Jahres bei dem Kreis­amt erfolgen. Wer dies unterläßt, ist zur Entrichtung der Ab­gabe für das kommende Rechnungsjahr 1. April bis 31. März verpflichtet. Die Erhebung der Gebühren, die Ausstellung der Jahreskarten, sowie die Entgegennahme von Anmeldungen findet bei uns Zimmer 4, Dienstags und Freitags, vormittags von 8 bis 12 Uhr, statt.

Gleichzeitig fordern wir hiermit alle Inhaber von Jahres­karten für Automaten, Musikwerke und Radioapparate auf, die Gebührenabgabe für das Rechnungsjahr 1937 1. April 1937 bis 31. März 1938 bis spätestens 15. April 1937 bei uns, Zimmer 4, Dienstags und Freitags, vormittags zwischen 8 und 12 Uhr, zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr kann auch auf unser Postscheckkonto Frankfurt a. M. Nr. 69 HO überwiesen weiden. Dabei sind Name, Stand und Wohnort der Anmel­dungen sowie der gebührenpflichtige Gegenstand zu bezeichnen. Di« Jahreskarten sind uns bei der Zahlung oder ^Uebcr- weifung vorzulegen bzw. zu übersenden. Für fehlende Jahres­karten sind Ersatzkarten zu beantragen. Ist di« Eebührcnabgabe nicht bis zu dem oben angegebenen Zeitpunkt entrichtet, so er­folgt zwangsweise Beitreibung auf Kosten der Säumigen.

Friedberg, den 1. April 1937.

Hessisches Krcisamt Friedberg.

Dr. Straub.

An die Polizeiämter Friedberg und Bad-Nauheim, sowie die Bürgermeister der Gemeinden des Kreises.

Detr.: Ecbührenabgabe siir Automaten, Musikwerke und Radio­apparate im Rechnungsjahr 1937.

Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an ande­ren öffentlichen Orten und Plätzen einen Verkaufs- oder Wieg- Automaten, Kraftmesser oder einen sonstigen der Unterhaltung des Publikums dienenden Automaten oder «inen dem gleichen Zweck dienenden Radioapparat, ferner wer in einem öffentlichen Wirtslokal ein Klavier oder ein sonstiges Musikwerk aufstellen will, hat dies zuvor bei dem Kreisamt anzumelden und die vor- geschriebene Gebührenabgabe zu entrichten..

Diese beträgt jährlich für die Zeit vom 1. April bis 31. März:

a) für Warenverkaufsautomaten:

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Vorstehende Bekanntmachung empfehlen wir alsbald auf ortsübliche Weis« zur Kenntnis der Interessenten zu bringen.

Friedberg, den 1. April 1937.

Hessisches Kreisamt Friedberg.

Dr. Straub.

Dienstnachrichte».

August Opper aus Friedberg wurde als Bienen­seuchensachverständiger ernannt und verpflichtet.

Karl Schön aus Friedberg wurde als Feldschütz der Gemeinde Friedberg ernannt und verpflichtet.

Friedrich Lösch Horn wurde als Vollstreckungsbeamter der Allgemeinen Örtskrankenkasfe für den Kreis Friedberg in Friedberg ernannt und verpflichtet.