Lstmtsverkündigungsblatt bcr Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Re. 103. Fahrgang 1S3S Beilage der Oberhejfischen Tageszeitung
Gießen. 28. August 1936
Polizeidirektion Gießen
Betr.: Polizeiliche Meldrvorschristen.
Nachtrag
zur Meldeordnung der Polizeidircktion Gießen vom 10. Mai 1890 über die Meldepflicht für Klöster, Ordensniederlassungen und Exerzitienhäuser in Gießen.
Auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezemder 1874, die polizeiliche Aufsicht über Zuzüge und Wegzüge betreffend, der Art. 81, 82, 84 und 85 des Polizeistrafgesetzes, des Artikels 129b Abf. II der Städteoibnung vom 8. Juli 1911, des Art. 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 und der Rcichsoerord- imng über die Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 wird die Meldeordnung der Polizeidirektion Gießen vom 10. Mai 1890 nach Anhörung des Oberbürgermeisters der Stadt Eietzen und mit Genehmigung des Ncichsstatthalterg in Hessen — Landesregierung — Abtlg. la vom 1. August 1936 wie folgt ergänzt:
a) Für die Stadt Gießen wird mit sofortiger Wirksamkeit für sich hier niederlassenbe Klöster, Ordensniederlassungen und Exerzitienhäuser die polizeiliche Meldepflicht eingeführt.
Hiernach Haden sich die Direktoren ober Leiter, sowie sämtliche Insassen und aNe Bediensteten der Klöster, Ordensniederlassungen und Exerzitienhäuser, die sich in Eichen niederlassen oder, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, bei der Polizeidirektion — Meldeamt — binnen 8 Tagen vom Tage des Zuzugs an unter Vorlage der Abmeldebescheinigung des letzten Aufenthaltsorts schriftlich unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks in dreifacher Ausfertigung anzumelden. Auf Verlangen haben sie sich über ihre Person . genügend auszuweisen und die für erforderlich erachteten Nachweise zu erbringen. Auch kann von der Polizeidirektion — Meldeamt — das persönliche Erscheinen der Meldepslich- tlgen angeordnet werden.
Di« Abmeldebescheinigungen des seitherigen Wohn- oder Aufenthaltsortes sind bei der Annieldung abzuliefern.
Alle zur Meldung Verpflichteten haben ihre der Polizei- dcrektion — Meldeamt — gemachten Angaben eigenhändig zu unterschreiben.
b) Wer von den hier fraglichen zu den Klöstern usw. gehörenden Personen die Wohnung innerhalb der Stadt Gießen wechselt, hat dies bei der Polizeidirektion — Meldeamt —
? ^gen Ol)m Tage des Umzugs an mündlich oder schriftlich zu melden. Bei der schriftlichen Meldung ist das hierfür bestimmt« Formular zu benutzen.
c) Wer von diesen Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Gießen ausgibt, hat sich vor seinem Wegzug bei der Polizei- dlrektion — Meldeamt — mündlich oder schriftlich abzumel« und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.
cl) Wer nach erfolgter Abmeldung seinen gewöhnlichen Aufent- halt m der Stadt Gießen beibehält, hat sich binnen einer ,frist von 8 Tagen, von dem von ihm als Wegzngstag ange- gedenen Tag an gerechnet, wieder gemäß der unter a) auf- geführten Bestimmungen anzumelden.
e) Was in der Meldeordnung vom 10. Mai 1890 unter IV r eQr * n? “ $€ r u,id angeordnet ist, findet ana
log Anwendung auf alle sich hier niederlafsenden Klöster, vrdensnicderlaffungen und Exerzitienhäuser und deren sämtliche Insassen.
0 Aie Strafbestimmungen, wie sie in der Meldeordnung für di« Stadt Gießen vom 10. Mai 1890 aufgeführt sind, finden vorstehende Anordnungen sinngemäße Anwendung
g) Diese Nachtragsergänzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
G i e tz « n, den 6. August 1936.
3- B.: Beate. Hessische Polizeibirettion.
Oberhessische Straßenberichte | der Provinzialdirektion Oberhessen
Bekanntmachung
M Di« Straßensperre auf der Landstraße I. Ordnung Nr. 250 »Renzendorf—Unter-Sorg" wird ab 30. August 1936 aufgehoben.
Dietzen, den 26. August 1936.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung
Wegen Ausführung von Eleisumbauarbciten am Bahnübergang bei Block Ober-Mörlen wird die Rcichsstraßc: „Nie- her-Mörlen—Nieder-Weifel" am 1. September 1936 für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Steinfurth- Griedel—Butzbach. Die aufgestellten Warnungstafeln find zu beachten.
Gi«tze n, den 26. August 1936.
Hessische Provinzialdirektion Oberhcssen.
Bekannt in achung
Wegen Ausführung von Gleisarbeiten am Bahnübergang bei Berstadt wirb die Landstraße „Wohnbach—Berstadt" am 1. September 1936, von 6—16 Uhr für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Obbornhofen—Bellersheim— Trais-Horloff. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 27. August 1936.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Landgericht Gießen
Bekanntmachung
Dem Otto Launspach in Gießen, Ludwigstraße 38, ist auf Grund des Gesetzes vom 13. 12. 1935 (RGBl. I S. 1478) die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden. Die Erlaubnis gilt für die Stobt Eietzen, unterliegt jedoch keinen örtlichen Beschränkungen, soweit die Tätigkeit im Schriftverkehr ausgeübt wird.
Gießen, 21. August 1936.
Der Landgerichtspräsident.
Kreisamt Schotten
Betr.: Schweinezwischenzählung am 4. September 1936.
An die Herren Vürgcrmristcr des Kreises Schotten.
Am 4. September 1936 findet ein« Zählung der Schweine statt, die mit einer Ermittlung der nicht beschaupflichtigen Hausfchtochtungen in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1936 und einer Ermittlung der Kälbergeburten in den Monaten Juni bis August 1936 verbunden ist.
Die örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bürgermeister. Die erforderlichen Zählpapiere (Zähllisten und Gemeindebogen) werden Ihnen durch das Landesstatistische Amt unmittelbar zugehen. Sollte «in Bürgermeister bis zum 28. August die Zählpapiere nicht erhalten haben, so muß er sich unverzüglich mittels Fernruf Darmstadt 5040, für Ferngespräche und 5001 für Ortsgespräche, Nebenstelle 955 — Staatsbehörden —an das Landesstatistische Amt wenden.
Di« auf der Zählliste und dem Eemeindebogen aufgedruckten Anweisungen sind sorgfältig zu beachten: insbesondere di« Zahler selbst müssen sich mit dem Inhalt dieser Anweisungen vertraut machen.
Die ausgefüllten Zähllisten und di« Urschriften der Ee- meindcbogen sind bis
spätestens 8. September 1936
an bas Hessische Landesstatistische Amt in Darmstadt zu senden.
Dee Termin muß pünktlich eingehalten werden.
Die Zählungsergebnisse dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatistifchen Amt übermittelt werden: den Aus- kunftspflichtigen ist ausdrücklich Geheimhaltung ihrer Angaben zugesichert worden.
Das Einsetzen unrichtiger Angaben oder di« Verweigerung von Angaben durch di« Auskunftspflichtigen wird mit erheblichen Strafen bedroht.
Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und der Durchführung der Zählung di« ihrem hohen volkswirtschaftlichen Wert entsprechende Sorgfalt zuzuwenben.
Schotten, den 25. August 1938.
I. V.: Schwan.


