Samstag, 25. Januar 1836

worden so darf Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Verkaufs keine neue Verkaufsstelle desselben Geschäftsbetriebes am gleichen Orte errichtet werden.

Die höhere Verwaltungsbehörde (Kreisamt) kann nach An­hörung der zuständigen amtlichen Berufsvertretungen von Han- del, Handwerk und Industrie Ausnahmen von den Verboten in den Absätzen 1, 2 und 3 gestatten.

§ 10.

Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandclt, oder r/°s.SiUvß Vorschriften unrichtige Angaben macht, wird unbeschadet der sonstigen Strafbestiminungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Celdstrafe Lis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

§ H. .

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1936 in Kraft. Die Anordnungen vom 30. Mai 1932 werden hierdurch aufgehoben.

L a u t e r L a ch, den 21. Januar 1936.

Kreisamt Lauterbach.

Zürtz.

Nr. 9.

Polizeiverordnung

gegen den Mißbrauch nationalsozialistischer Kampflieder.

Auf Grui,b des § 8 des Gesetzes zum Schutz der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 Reichsgefetzbl. I 6. 285 in Verbindung mit Artikel 64 Abf. I des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911 wird hiermit unter Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Lauterbach und mit Genehmi­gung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesreqie- 3 Nr. la 11554 Dom 27. Dezember 1935 für das Gebiet ves Kreises Lauterbach folgendes verordnet:

Verordnung

über die Einfuhr von Fleischwaren für die olympischen Kämpfte, Vom 31. Dezember 1935.

Auf Grund des § 25a des Gesetzes über Schlachtvieh- und tlleiichbefchau vom 3. Juni 1900 (Neichsgesetzblait S. 547) in der Fassung vom 13. Dezember 1935 (Rcichsgesetzbl. I 5. 1447) w>rd mit Zustimmung des Neichsministers der Finanzen ver-

81.

Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Abs. 2 des Fleisch­beschaugesetzes finden keine Anwendung auf Fleischwaren, die bis zur Beendigung der olympischen Spiele im Jahre 1936 aus bern Auslande zur Verpflegung der ausländischen olympischen Kampfer und ihres Begleitpersonals eingehen und von den Zoll­behörden als solche anerkannt werden.

§ 2.

In Abweichung vom § 13 Absatz 1 des Fleischbeschaugesetzes unterliegen die im § 1 -bezeichneten Sendungen keiner amtlichen Auslanbsfleischbeschau, wenn sie von den olympischen Kämpfern bei der Einreise nach Deutschland selbst mitgeführt werden.

Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefasten sowie Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleisch sind auch dann nicht der Auslandsfleischbeschau unter­worfen, wenn sie als Post- oder Frachtgut eingehen.

Die übrigen im Post- und Frachtverkehr eingehenden Sen­dungen unterliegen der amtlichen Untersuchung in der Aus- landsfleischbeschaustelle des Ortes, an dem die Kämpfe statt- finden.

Berlin, den 31. Dezember 1935.

Der Rcichsminiftcr des Innern.

In Vertretung: gez. Pfundtner.

8 1.

Der Mistbrauch der Kampflieder der nationalsozialistischen Bewegung durch Umdichtung des Textes, durch Benutzung ihrer Melodie für einen fremden Text oder in ähnlicher' Weise ist verboten. '

8 2.

Die Nichtbefolgung des § 1 wird gemäß § 9 Abf 2 des Ge- AmS zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 Reichsgesetzblatt I Seite 285 mit Geldstrafe bis zu 150 RM. ober mit Haft big zu 2 Wochen bestraft.

8 3.

Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft. Lauterbach, den 6. Januar 1936.

Hessisches Kreisamt Lauterbach. Zürtz.

Nr. 10.

Bekanntmachung.

Ne Einfuhr von Fleischwaren für die olympischen Kämpfer betr.

Nachstehend gebe ich die Verordnung des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers des Innern über die Einfuhr von Fleischwaren für die olympischen Kämpfer, vom 31. Dezember 1935, bekannt.

Darmstadt, den 13. Januar 1936.

Der Reichsstatthalter In Hessen Landesregierung

In Vertretung: Reiner.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.

. ®runb des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes:

Für Fleischs und Fleischwaren, die bis zur Beendigung der olympischen Spiele im Jahre 1936 aus dem Auslande zur Ver­pflegung der ausländischen olympischen Kämpfer und ihres Be­gleitpersonals eiugehen, treten alle veterinärpolizeilichen Ein­fuhrverbote außer Kraft.

D a r m st a d t, den 13. Januar 1936.

Der Neichsstatthalter in Hessen Landesregierung In Vertretung: Reiner.

Achtung Kreisämter!

Wiederholt kommt es vor, daß Manuskripte der verschiedenen Kreisämter zweiseitig beschrieben werden und uns hierdurch technische Schwierig­keiten bereiten. Ebenfalls kann hierbei sehr leicht eine Seite übersprungen werden.

Wir bitten die verantwortlichen Stellen, dar­auf zu achten, daß in Zukunft jegliche Manuskripte nur einseitig beschrieben werden.

Oberhessische Tageszeitung