Ausgabe 
25.1.1936
 
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Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr.10. Jahrgang 1936 Beilage der Oberheffifchen Tageszeitung Gießen. 25. Januar 1936

Kreisamt Lauterbach

Nr. 8

Bekanntmachung.

Regelung der Ausverkäufe und ähnlicher Veranftaltungen.

Auf Grund des 8 7 l> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Jun! 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499) in der Fassung des Zweiten Teils der Verordnung'des Reichspräsiden­ten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. Marz 1932 (Reichsgesetz­blatt i S. 121) und des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Februar 1935 (Reichsgesetz­blatt i S. 311) wird nach Anhörung der Industrie- und Handels­kammer zu Gießen und der Handwerkskammer zu Darmstadt für den Kreis Lauterbach angeordnet, was folgt:

§ 1.

Als Ausverkäufe, auch wenn sie im Wege der Versteigerung stattfinden, dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mit­teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nur solche Veranstaltungen angekündigt werden, die ihren Grund in der Aufgabe

a) des gesamten Geschäftsbetriebes oder

b) des Geschäftsbetriebes einer Zweigniederlassung (selbstän­dige Verkaufsstelle) oder

c) einer einzelnen Warengattung haben.

"Ein Verkauf wegen Aufgabe einer unselbständigen Verkaufs­stelle darf nicht alsAusverkauf" bezeichnet werden.

§ 2.

Wer einen Ausverkauf ankündigen will, hat 14 Tage vor der Ankündigung der Industrie- und Handelskammer in Gießen schriftlich in dreifacher Ausfertigung Anzeige über den Grund des Ausverkaufs, den Zeitpunkt seines Beginns und seines voraus­sichtlichen Endes zu erstatten und ein vollständiges übersichtlich geordnetes Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren in drei­facher Ausfertigung cinzureichen.

Bei leicht verderblichen Waren oder in sonstigen besonders dringlichen Fällen kann die Anmeldestelle eine Abkürzung der Frist zulassen.

§ 3.

Die Anzeige muß die Firma, den Ort der gewerblichen Nie­derlassung und die genaue Angabe der Räume, in denen der Aus­verkauf stattfinden soll, enthalten; sie muß ferner mit Datum versehen und von dem Veranstalter oder einem zeichnungsberech­tigten Vertreter unterschrieben sein. Bei nicht in das Handels­register eingetragenen Gewerbetreibenden ist statt der Firma der Vor- und Zuname des Veranstalters anzugeben.

Soll der Ausverkauf im Wege der Versteigerung durchgeführt werden, so ist dies in der Anzeige anzugeben.

Mit der Anzeige sind ^er Anmeldestelle die Tatsachen anzu- fiihren und auf ihr Verlangen die Belege beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der Grund des Ausverkaufs wahr und ernsthaft gemeint ist.

Werden Berichtigungen oder Ergänzungen der Anzeige oder des Verzeichnisses verlangt, so beginnt der Lauf der in § 2 vor­gesehenen Frist mit dem Wiedereingang der Anzeige oder des Verzeichnisses in berichtigter oder vervollständigter Fassung.

§ 4.

Das Verzeichnis ist so aufzustellen, daß die Uebereinstim- mung seiner Angaben mit den tatsächlich zum Verkauf gestellten Waren nachgeprüft werden kann. Die Waren müssen richtig und vollständig nach Art, Stückzahl, Maß oder Gewicht und, soweit erforderlich, unter Angabe der regelmäßigen Verkaufspreise des WwÜaltW, sowie Les LageroztL ausgesührj werden. Lom-

missionsware darf in die Ausverkaufsmasse nicht einbezogen wer, den. In Auftrag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht eingetroffene Waren sind im Verzeichnis mit genauer Angabe des Tages der Bestellung und des Abnahmezeitpunktes aufzuführen. Auf Verlangen der'Anmeldestelle sind ihr auch die Lieferanten solcher Waren zu benennen. Die Anmeldestelle kann die Berichtigung oder Ergänzung eines den Vorschriften nicht entsprechenden Verzeichnisses verlangen.

§ 5.

Die Industrie- und Handelskammer übersendet unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde und, wenn erforderlich, auch' der Handwerkskammer eine Abschrift der Anzeige und des Verzeich­nisses.

Zur Nachprüfung der Angaben in der Anzeige und im Ver­zeichnis sind die von der Industrie- und Handelskammer (der Handwerkskammer) bestellten Vertrauensmänner befugt.,

§ 6.

Die Dauer der Ausverkäufe darf 2 Monate nicht über­schreiten.

In besonders begründeten Ausnahmefällen, in denen diese Frist offenbar nicht ausreicht, kann die zuständige Polizeibehörde nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer, gegebenen­falls der Handwerkskammer, eine Fristverlängerung bewilligen. In diesen Fällen ist eine Woche vor Ablauf der Frist von zwei Monaten ein neues Verzeichnis (§ 4) einzureichen.

§ 7.

Veranstaltungen zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats (z. B. wegen Aufgabe einer unselbständigen Ver­kaufsstelle Brandschaden, Auseinandersetzung, Eeschäftsverlegung) dürfen, auch menn sie im Wege der Versteigerung vorgenammen werden nur stattfinden, wenn ein von der Verkehrsaufsassung als ausreichend anerkannter Grund vorliegt. Der Grund muß im einzelnen Falle die Veranstaltung reastfertigen.

Die §§ 26 finden entsprechende Anwendung jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Frist von 2 Monaten im § 6 Abs. 1 eine Frist von 1 Monat tritt.

' §8.

Verkäufe der in § 1 und § 7 bezeichneten Art, die nicht an­gemeldet worden sind, oder bei denen der angegebene Grund die Veranstaltung nicht genügend rechtfertigt, können von der Poli­zeibehörde eingestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Ver­stoß gegen das Verbot des Vorschiebens oder Nachschiebens von Waren festgestellt worden ist.

8 9.

. Nach Beendigung eines Ausverkaufs (§ 1) ist es dem Ge­schäftsinhaber, seinem Ehegatten und den nahen Angehörigen beider verboten, den Geschäftsbetrieb oder den Teil davon, dessen Aufgabe angekündigt worden war, fortzusetzen, oder vor Ablauf eines Jahres an dem Ort, an dem der Ausverkauf stattgefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen zu eröffnen. Der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes oder der Er» Öffnung eines eigenen Handels steht es gleich, wenn der Ge­schäftsinhaber. sein Ehegatte ober ein naher Angehöriger beider sich zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Satzes 1 an dem Geschäft eines anderen mittelbar ober unmittelbar beteiligt ober in diesem tätig wird. Als Geschäftsinhaber gilt auch derjenige, der an einer Handelsgesellschaft mit eigener 'Rechtspersönlichkeit wirtschaftlich maßgebend beteiligt ist oder auf ihre Geschäftsfüh. rung maßgebenden Einfluß hat. Nahe Angehörige sind die Ver- wandten in auf- und absteigender Linie und die voll- und halb­bürtigen Geschwister sowie ihre Ehegatten.

Nach Beginn eines Ausverkaufs ist es auch anderen als den im Abs. 1 genannten Personen verboten, mit Waren aus dem Bestand des von dem Ausverkauf betroffenen Unternehmens den Geschäftsbetrieb in denselben oder in unmittelbar benachbarten Räumen aufzunehmen.

Ist der Verkauf des Warenbestandes einer unselbständigen Verkaufsstelle wegen Ihrer Aufgabe gemäß § Za angekündigt