KmlZVerkündigungsblalt
her Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisümter Eietzen, Friedberg, Büdingen, __- Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. 91. Jahrgang 1936 I Beilage der Oberhessischen Tageszeitung I Gießen. 24. Jul« 1936
Kreisamt Friedberg
Dienstnachrichten.
Rr^olf Appel aus Wölfersheim wurde als Feldfchütze der Gemeinde Wolfersheim ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Büdingen
Betr.: Stubenvogelberingung (§§ 17—20 RatschBO.) und Erlaubnis zum Sammeln wildwachsender Pflanzen nicht- geschützter Arten für de» Handel oder für gewerbliche Zwecke (§ 9 RatschBO.).
Bekanntmachung.
Die nachstehende Bekanntmachung des Reichsforstmeisters wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Büdingen, den 20. Juli 1936.
Kreisamt Büdingen.
I. V.: Dr. Winkelmann.
Bekanntmachung
über die Beringung geschützter nichtjagdbarer Vögel.
Die auf Grund der Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Ratur-schutzverordnung) vom 18. März 1936 (Reichsgesetzül. I S- 181) für die Stubenvogelhaltung (für Käfigvögel) amtlich vorgeschriebenen Füßlinge, mit denen nach dem § 20, Abs. 2, genannten Verordnung alle im Besitz oder Gewahrsam von Händlern u.dgl. befindlichen geschützten nichtjagdbaren Vögel vis zum 15. August 1 936 versehen fein müssen, werden auf mein« Anordnung hergestellt und sind bei der Reichsstelle für Raturichutz in Berlin-Schöneberg, Grunewaldstratze 6—7 zu be= r^hen. Anträge auf Zuweisung der entsprechenden Ringe sind von den Händlern durch den Hauptverband zoologischer Spezial- aejchafte in Berlin-Neukölln, Fulda-Straße 6, an die Reichsstelle für Naturschutz zu richten unter genauer Angabe der Art, des GeMechtes und der Anzahl der zu beringenden Vögel. Den Anträgen ist eine Bescheinigung des zuständigen Vertrauensmannes des Verbandes der zoologische» Spezialgeschäfte beizu- Wgen aus der einwandfrei hervorgehen mutz, dast die Angaben des Antragstellers zutreffen.
r $änöfer ist verpflichtet, die auf dem Vogelfutzringe angebrachte Nummer nach der, Beringung unverzüglich in das nach dem § 20, Abs. 1, der Naturschutzverordnung vorgeschriebene Aufnahme- und Auslieferungsbuch (§ 8, Abf. 1, NatfchVO.) in der Spalte 3 einzutragen, z. V. „drei Vuchfinkenmännchen, Ring- Nummer 235, 236, 237“.
Der Preis der Ringe ist zunächst mit 10 Npf. je Stück festgelegt. Der Preis der für das Anlegen der Ringe unumgäng« "ch notwendigen Zangen beträgt 1 RM. je Stück.
Die Anforderung von Vogelfutzringen, die den tatsächlich in Gewahrsam des Antragstellers befindlichen geschützten nichtjagd- oaren Vögeln nicht entspricht, und jede mißbräuchliche Verwendung der amtlichen Vogelfutzringe (§ 18, Abs. 2, NatfchVO.) ist nach den §§ 18 und 30 der Naturschutzverordnung strafbar.
Berlin, den 25. Juni 1936.
Der Ncichssorstmeister.
Im Auftrags: gez. (Unterschrift). .
Dienftnachrichten.
„,®In'“nnl und verpflichtet wurden:
r ™ e t 11- von Michelnau zum Bürgermeister der Gemeinde Michelnau.
Adolf Appel von Michelnau zum 1. Beigeordneten und Karl
Koch zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Michelnau.
Kreisamt Lauterbach
Bekanntmachung.
Die Straßensperre auf der Landstratzenstrecke 1. Ordnung Nr. 97, Schlitz—Lauterbach wird ab 2 7. Juli 1 936 aufgehoben.
Ei« tzen, den 21. Juli 1936.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Kreisamt Schotten
Bekannt nka chung.
VeterinärratDr. Metz in Schotten ist vom 20. Juli bis 8.Aug. 1936„beurlaubt. Die Vertretung in amtstierärztlichen Dienstgeschäften hat Vet.-Rat Dr. Daum, Büdingen, übernommen.
Schotten, den 20. Juli 1936.
Hessisches Kreisamt Schotten.
I. V.: Dr. Schönhals.
Kreisamt Alsfeld
Der Reichsstatthalter in Hessen
— Landesregierung — Darmstadt, 17. Juli 1936.
Abteilung II Peter-Gemeinder-Stratze 3.
Zu Nr. II/IV. 26 291. Ortsruf 5001 — Fernr. 5010.
Betr.: Schullandheim-Aufenthalt; hier: Beihilfen durch die RSB.
An die Direktionen der höheren Schulen und die Kreis- und Stadtschulämter.
Nach einem llobereinkommen zwischen dem Hauptamt für Volkswohlfahrt und dem Hauptamt für Erzieher kommt «ine Beteiligung der NSV an den Kosten der Schullandheimarbeit nur in Frage, wenn
1. bas, betreffende Kind nach Prüfung der Erholungs- und Hilfsbediirftigteit auf Grund der Richtlinien der NSV für eine Entsendung auf das Land in Frage kommt;
2. wenn es sich um Kinder handelt, dis nach dem ärztlichen Gutachten keinen Heimaufenthalt benötigen; .
3. wenn die im Einzel fall zu leistende Beihilfe nicht höher ist als die einmaligen Kosten für die Kinderlandverschickung;
4. wenn die Aufenthaltsdauer im Schullandheim mindestens vier Wochen beträgt.
Unter diesen Voraussetzungen sind die Kreisamtsleiter angewiesen, die beantragten Unterstützungen für hilfsbedürftige Kinder zu gewähren. Die Zurverfügungstellung von Zuwendungen anderer Art, insbesondere die Bezuschussung durch Pauschalbeträge seitens der RSV ist nicht möglich.
Obgleich die unter Punkt 4 geforderte Aufenthaltsdauer den zeitlichen Rahmen unserer Schullandheimaufenthalte wesentlich übersteigt, gebe ich Ihnen Kenntnis von den getroffenen Abmachungen.
Im Auftrag: Ringshaufen.
Betr.: Die Umlagen und die Sondergebäudcsteuer der Gemeinden, Kreise und Provinzen; hier: Erhebung und Abrechnung im Rechnungsjahr 1936.
An die Gemcindekassen des Kreises.
Für, die Ablieferung der Kreisumlagen für das Rj. 1936 an bie Kreiskasse gelten die seitherigen Anordnungen. Hiernach hat die Ablieferung der Umlagen an die Kreiskasse nach Fälligkeit eines, jeden Steuerzieles zu erfolgen. Die Nachweisung über die abgelieferten Beträge ist bis spätestens den 20. des auf die Fälligkeit der einzelnen Steuerziele folgenden Monats an uns einzusenden.
Da der Ausschlag der Umlagen nicht für all« Gemeinden rechtzeitig erfolgen konnte, wollen Sie uns die Nachweisungen über das erste und das zweite Ziel bis zum 20. August d.' I. vorlegen.
Die Nachweisungen sind mit Nummern zu versehen Dir Nachweisung für das erste und zweite Ziel erhält die Nummer 1. Hinter der Nummer ist stets die Klammer anzugeben, um das wievielte Ziel es sich handelt, zum Beispiel bei Nummer 1 (1. und 2. Ziel).
Alsfeld, den 17. Juli 1936.
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: Dr. Krüger.
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen.
Am 1. Juli waren sämtliche Kreise seuchenfrei.


