Ausgabe 
22.12.1936
 
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Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 1Z7. Zahrsangl93k Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 22.Dezember 1936

Kreisamt Gießen

Kk'tr.: Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern.

An die Polizcidirektion Eietzen, die Herren Vürgermeister der Landgemeinden und die Eeudarmeriestationen des Kreises.

Im Folgenden geben wir Ihnen die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, über den Verkehr mit Feuerwerkskörpern be­kannt und empfehlen Ihnen, die Händler mit Feuerwerkskörpern davon in Kenntnis zu setzen mit dem Anfügen, datz Zuwider- Handlungen unnach-sichtlich zur Anzeige gebracht werden.

Die Befolgung der Vorschriften ist zu überwachen.

Eietzen, den 18. Dezember 1936.

Kreisamt Eictzen.

I. SB.: Weber.

1. Wer Feuerwerkskörper Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und dergleichen feilhalten will, hat dies dem zu­ständigen Vürgermeister, in der Stadt Eietzen der Polizcidirek­tion, anzuzelgen. Im Kaufladen dürfen nicht mehr als 2*/a Kilo­gramm, im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vor­rätig gehalten werden. Auf Nachweis eines besonderen Be­dürfnisses kann ausnahmsweise im Hause zeitwelfe eine Lage­rung bis zu 15 Kilogramm gestattet werden.

Feuerwerkskörper dürfen in Kaufläden nur in geschlossenen Kisten aufbewahrt oder nur unter Elas ausgelegt werden. Kanonenschläge und solche Feuerwerkskörper, die mit besonde­rer Abschutzvorrichtung abge-feuert werden müssen, dürfen int Laden nicht ausbewahrt werden.

. Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von denen zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Zähren, ist verboten. Dies gilt insbesondere auch von sol­chen §euerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist. Diese Vor­schrift findet keine Anwendung auf Spielwaren, welche ganz geringe Mengen non Sprengstoff enthalten. Zündplättchen (Amorces) und Zündbänder (Ämorcesbänder)' für Spielzeuq- piftolen, die mehr als 7,5 Gramm Sprengmifchung (Knallsatz) auf 1000 Blättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden. In Zweifelsfällen kann die Orts- polizeibehorde über die Zusammensetzung und Gefährlichkeit der Feuerwerkskörper, Knallkörper und pyrotechnischen Artikel Gut­achten von Sachverständigen oder sonstige glaubwürdige Nach- weye von denjenigen verlangen, welche diese Gegenstände ver­treiben wollen.

. Knallkorken dürfen nur in Schachteln von je 20 Stück ver- und zwar darf der Verkauf nur in ganzen Schachteln erfolgen. ,

Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden nach § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft, soweit nicht härtere Strafen noch dem Reichsgosetz vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.

Eewerbe t re ibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, Haven neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, daß ihnen gemäß § 35 der Gewerbeordnung der weitere Handel mit Feuer- werkskorpern untersagt wird.

qr 3- An bewohnten und von Menschen besuchten Orten ist das Aobrennen von Feuerwerkskörpern verboten. Zuwiderhand­lungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Strafgesetzbuchs bestraft.

An die Herren Bürgermeister der Eemeinden des Kreises Gießen. Betr.: Das Matz- und Eewichtsgcjeh.

Im Nachgang zu unserem Ausschreiben vom 14. Dezember 1936 in obigem Betreff empfehlen wir, die im Anzeiger der Hessischen Landesregierung Nr. 139 vom 18. Dezember d. I. abgedruckte Bekanntmachung über die Durchführung der Nach­eichung und die Maß- und Gewichtspolizei Ihrer Beachtung.

Gießen, den 18. Dezember 1930.

Kreisamt Gießen. -----

I. SB.: Weber.

Dienstnachrichten.

Heinrich Albach XI. zu Burkhardsfelden ist zum Rechner der evangelischen Kirchs Burkhardsfelden ernannt worden.

Der Landwirt Heinrich Michel XI. aus Treis a. d. Lda. wurde zum Wiesenvorstandsmitglied der Gemeinde Treis a. d. Lumda bestellt und verpflichtet.

Kreisamt Friedberg

Dienstnachrichten.

Otto Gräf aus Melbach wurde als kommissarischer Fener­wehrkommandant der Gemeinde Melbach ernannt und ver­pflichtet.

Kreisamt Büdingen

Dienstnachrichten.

Willy Schwamm von Hirzenchain wurde zum 1. Beige­ordneten der Gemeinde Hirzenhain ernannt und verpflichtet.

Gustav Ickes von Bellmuth wurde zum 1. Beigeordneten der Gemeinde Bellmuth ernannt und verpflichtet.

Kreisamt Schotten

Betr.: Aufnahme in die Liste der technischen Lehrerinnen.

An die Schulvorstände des Kreises.

Die seit dem 1. Februar 1932 geschlossen« Liste sllr technische Anwärterinnen ist mit sofortiger Wirkung für solche Prüflinge geöffnet, die nach Ostern 1932 die Prüfungen in Handarbeit und Hauswirtschaft an den technischen Seminaren in Darmstadt, Gießen und Mainz abgelegt haben.

Sie wollen etwa int Kreis Schotten ansässige Anwärterin­nen zur sofortigen Meldung beim Kreisschulamt veranlassen.

Das Nähere ist hier zu erfahren.

Schotten, den 16. Dezember 1936.

Krcisschulamt Schotten.

I. SB.: Dr. Meue r.

Betr.: Das Feilhalten von Fcuerwerkskörpern.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Wir weifen darauf hin, daß nach §§ 26 und 36 der Hessischen Verordnung vom 21. September 1905 die Abgabe von Spreng­stoffen an Personen, von denen ein Mißbrauch zu befürchten ist besonders aber an Personen unter 16 Jahren, verboten ist

Eie Bürgermeister wollen die in Frage kommenden Ge­schäftsinhaber auf das SBerbot besonders aufinerksam machen. Das Abschießen von Feuerwerkskörpern an bewohnten und von Menschen besuchten Orten sowie in gefährlicher Nähe von Ge­bäuden oder feuerfangcnden Sachen wird gemäß §§ 367, 368 StGB, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

Ortspolizeibehörde und Gendarmerie sind angewiesen, Zu­widerhandlungen zur Anzeige zu bringen.

Schotten, den 16. Dezember 1936.

Hessisches Kreisamt Schotten.

V. SB.: Schwan.