Beilage der Oberhefsische n Tageszeitung
Gießen. 16. Mat 1936
Kreisamt Alsfeld
Muster.
Ausweisbuch.
Name und Anschrift des Besitzers des Kraftwagens:
Beschreibung des Kraftwagens
Polizeiliches Kennzeichen des Kraftwagens:
Rr. 65. Jahrgang 1936
Alsfeld, den 5. Mai 1936.
treffend: Beterinä rpolize iliche Anordnung Über Reinigung LkLNL'SL"''"''" >" «-i--»""- °°»
Wn die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises.
. b-e vorstehend abgedruckt« Anordnung d«Z Herrn Staatsministers zu Darmstadt vom 4. April 1934 weilen mir hiermit nochmals hin. Die Einhaltung der gegebenen Beftim-» mungen wollen Sie genau überwachend
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: Dr. Krüger.
Amtsverkündigungsblatt
der ProvmzmldireUwn Ob-rh-s,en und der Streisämler Eichel Friedberg. Büdingen.
Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Anordnung
über Reinigen und Entseuchen von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh und Geflügel.
Bom 4. April 1934.
■ ÄÄ4«3 § 17 Nr. 11, der §§ 78, 79 Aus. 2 des Reichs- vlehfeuchengefetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 319 wiö> für das hessische Staatsgebiet hiermit folgendes ungeordnet:
unb Schlachtviehhündler sowie Kommissionäre, V ie h ve r wer t un g sgenos f« n-f ch af t« n, Großfchlächter und Unter« Mendes Klauenvieh oder Geflügel gewerbsmäßig befördern wollen, haben dies der zuständigen Polizerbshorbe unverzüglich anzuzeigen.
. 2; Die Böden der Kraft- und Anhängrwagen müssen dicht gefugt und so, befchafzen sein, daß möglichste Undurchlässigkeit gewährleistet ist. Die Wagcnwände von Kraft- und Anhänge- rvagen, in denen Großvieh befördert werden soll, müssen weniq- stens bis zu einer Hohe von 1,50 Meter und, sofern die Magen nur für die Beförderung von Kleinvieh verwandt werden
■' wenigstens bis zu einer Höhe von 60 Zentimeter dicht gefugt
Auhängewagen sollen möglichst breit und ihre v-e T.er bei Querstellen im Magen Nicht mit dem Kopf darüber hinweg komm en können. In Zeiten nr^Auck>e'igefahr fann die Beförderung voch Klauen- «Ä « ®?fIu0eI WaMu, bie ^fen Änderungen nicht voll entsprechen, verboten werden. 7
mi$en, n*it gut aufsaugenden Einstreu l-Lorfmehl, Sagemehl usw.) versehen sein.
Die Innenwände sind mit einem haltbaren und leicht zu reinigenden Anstrich zu versehen. 4
Bi-/' Kraft- und Aibhängewagen, auf denen Klauenvieh nach , Sd)!«chthofcn verbracht worden ist, dürfen diese ^lassen, bevor sie vorschriftsmäßig gereinigt und
Taa-^ank ^^."^^'r-D^bren di« Magen mehrmals am t.nh re Jr **** Schlachthofen, so braucht die Reinigung .E Entseuchung nur einmal am Tage im Anschluß ast di« ' lehtausgefuhrt« H i n beförverung ausgeführt zu werden.
Sofern auf Kraft- und Anhängewagen gemäß Ziffer 1 .®,rb> das nicht für Vieh- oder Schlacht- h ^ h^nn'nt rst. muffen di« Magen an besonderen, von der zuständigen Polizeibehörde im Benehmen mit dem beamte- <_?.„™l isse-ne„ Stellen nach jedesmaligem Gebrauch ro<^c,L Kraft- und Anhängewagen, die T fl üZrlbeforderung dienen, sind nach jedesmaligem G-e-
kän^» ™ Einigen und zu entseuchen. Ausnahmen hiervon rmo-:,uftnn2blSW Kreisamt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt zugslassen werden.
.Kkaft- und An-Hängewagen, die zur Beförderung von Fer- teln und Geflügel beim Handel im Umherziehen benutzt wer- ven, muffen an i«dem Benutzungstage gereinigt und mindestens einmal wöchentlich entseucht werden.
Die Reinigung und Eiltseuchunq hat alsbald svätelten-, 24 Stunden nach der Entladung zu erfolgen. ’ '
,« für die Vornahme der Reinigung und Entseuchuna be- mäffen undurchlässig« ffußb^en' und gute Abfluß,noglichkeit«n besitzen, um das bei derReiniana Gr Schmntzwaffer zur Unschädlichmachung in einer
? r M?ff^r ^"schädlich »bleiten zu können. "
3,ut b‘« Entseuchung der Kraft- und Anhängewagen und ®<tat< 'st eine 2prozentig« Matroiilawt
I"' übrigen gelten sim.gmnHj
liFwwÄÄÄÄ «S?©eiteHnÄnin U-nt> mit fortlaufenden Nummern ver. L’™e WI.‘W enthalten muß; aus diesem muß der dis Rarbnrn, ÜL. bffil i^N°it 'Ä können, ob ^und € vorgeschrleben« Reinigung und Entseuchung der zur
^ ^rung von leben.de m Klauenvieh und
7 kS±-?l^OÄOflern durchgefllhrt worden ist
Entseuchung in Vieh- oder Schlachthöfen vor- ltHrb| kann die Aufsicht und die Eintragung in das
Ausweisbuch einem Beamten des Vieh- oder SMarbtbo^ Sklle^o"p Erfolgt die Entseuchung an anders
1° ünd im Benehmen mit dem zuständigen beamteten
AuM^/ n<>,n,b(’r zuständigen Polizeibehörde Beamte mit der r;,. Die zuständige Pol-ize-ibehörde und der beamtete Tierarzt KtS M iib<r EntseuchungsaLetten M um
8. Der Wagen-Halter haftet für di« Ausführungen der Rei-» wigung und Entseuchung und trägt" deren Kosten
. ^u-v,derha>idlu,,gen gegen diese Anordnungen unterliegen L" 59ÄX"s ‘S«"***»- =
a " ^r«n bknenben Kraftwagen vom
hobem^^^ 1928 lReg.-Bl. S. 172) wird hiermit aufge-
Dar m stad t, den 4. April 1934.
Der Staatsminister.
Datum der Transporte der Tiere
1
Zahl und Art der beförderten Tiere
•2
Herkunft der Tiere ans Bestand von
Märkten ufw. .
3
Wohin wurden die Tiere befördert und wohin abgelietert?
4
Datum der
Entseuchung des Kraftwagens
Angabe, wo die Eiitfeuchung stattgeiundenhat
Bemerkungen der kontrollierenden Beamten
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