Ausgabe 
9.2.1936
 
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Kmtsverkünd igungsblatt der Prooinzialdirektion Oberheffen und der Äteisümtet Gieren, Friedberg, Büdingen, ___Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Kreisamt Gießen

Nr. 17. Kahrgans 1936 I Sßeilaae bei ec-

|______ heisischen Tageszeitung I Gießen, 9. Februar 1936

Betr.: Aenderung des Gesetzes über den Urkundenstempel; hier: Tanrerlaubuisstempel.

Nr. 12.

J,b6te» "e? vo" Grasflachen, Rainen und Hecken. H OTe.(Futarerme,[(LM*,C" unb 6ie Kend.-Stationen des Kreises. . unserer Polizeiverordnung vom 25. Januar 1911 ift o;. ^bb^bnnen von Erasslächen. Rainen und Hecken in der Zeit vom 15. Marz bis 31. August jeden Jahres verboten Jugendliche unter 16 Jahren dürfen das Abbrennen überhaupt nicht vornehmen. Wir empfehlen Ihnen, diese zum Schutze der Vogelwelt erlassenen Vorschristen ortsüblich bekanntzu- l?.Ä^»."d d'e Befolgung streng zu llberwssHeu7^m Falle von Uebertretungen ist unnachsschtlich einzuschreiten.

Ei eßen, den 4. Februar 1936.

Hess. Kreisamt Giehen, I. V.: W e b e r.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1936 ist bei Tarifnummer 35 V 6 des Urkundenstemvelgesetzes folgender Absatz eingesllgt worden:

..Zu den össentlichen Tänzen, zu deren Abhaltung ein Erlaubnisschein gegen Entrichtung der Stemvelabgabe einzuholen ist, ssnd auch die Tanzbelustigungen, welche von sogenannten geschlossenen Gesellschaften gehalten werden, in allen Fällen zu rechnen, in welchen die Tanz­belustigungen bei bezahlter Musik stattsinden."

Wir machen Sie auf diese Aenderung aufmerksam und empfehlen Ihnen, die Interessenten entsprechend zu belehren.

Eiehen, den 7. Februar 1936.

Betreffend: Artillerie-Scharfschieben.

Bekanntmachung.

Nach einer Mitteilung der I Abieilung des Artillerie- N7'7°nts Nr. 9 kommt als Platz für Zuschauer nicht wie in unierer Bekanntmachung vom 3. ds Mts. bemerkt der Stein-

mi,i

Eiegen, den 5. Februar 1936.

Kreisamt Kirben.

5. B.: Grein.

Setiin dlus'Ubrung des Art. 20 des Bolksschulgesetzes. zln d-e Schulooritandc der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, uns bis spätestens 15 d. Mts die Ä" ^ulcr nnö Stbiiktinncn mitzuteilen, auf die der Art. 20 des Bolksschulgesetzes Anwendung finden soll.

Fehlberichte ssnd nicht zu erstatten.

Ei eben, den 4. Februar 1936.

Kreisschulamt Eichen.

2. B.: N e b e l i n g.

Kreisamt Eiehen.

3. 53.: Weber.

Polizeidirektion Gießen

Nachtrag

jur Polizeiverordnung der Polizeidirektion Eichen vom 5.1.1932 über die Einrichtung und den Betrieb des Nutzviehmarktes in Eiehen.

Auf Grund des Art. 1 Ziffer II. 2 der Ersten Hessischen Verordnung zur Durchführung Oer Deutschen Gemeindeordnung vom 1. April 1935, des Art. 129 b Abf. II der Städleordnuug vom 8. Juli 191 l, des 51 rt 3 des Gesetzes über die Ortspoiizei vom 14. Juli 1921 und der Reichsverordnung über Vermögens- ftrasen und ibuRen vom 6 Februar 1921 wird die Polizeiverord­nung über die Einrichtung und den Betrieb des Rutzviehmarkt-s in Giehen vom 5. Januar 1932 nach Anhörung des Oberbiirger- meifters der Stadt Eiehen und mit Genehmigung des Reichs- statthalters in Hessen Landesregierung vom 28. Januar 1936 zu Nr. Ib G. 1153 wie folgt abgeändert:

Betr.: Diensteinteilung des. Kreises Eieben in veterinärtech- nucher Hinsicht.

Bekanntmachung.

. .^vsüdeni Veterinärrat Dr. Schneider von Giehen versetzt ist wird sein Dienssbezirk bis zur JLiederbesetzung der Amtsveteri- nararztitelle Eienen wie folgt eingeteilt:

11 um Dienstbezirk des Kreisveierinäramts Giehen Tel. Nr 3632 Oberveterinärrat Dr. Monnard, Alicenftr. 18 treten folgende Gemeinden:

Alten-Buseck. Erohen-Buseck, Trohe, Rödgen, Reiskirchen Burkhardsfelden. Oppenrod, Albach, Steinbach, Hausen Gar­benteich mit Kreisabdeckerei, Lich, Hattenrod, Birklar Mu- schenbeim und Hos-Gllll.

2. Zum Dienstbezirk der Amtsveterinärarztstelle Erünberg Be- terinnrrat Dr. Fuchs, Tel. Nr. 42 treten folgende Gemeinden: Hungen. Inheiden, Utphe, Trais-Horloff, Steinheim Rod- beim Rabertshausen, Langd. Villingen, Bersrod, Elimbach, Allertshausen, Ronnenrotb, Beuern, Langsdorf, Bettenhau­fen, Bellersheim und Obbernhofen.

Die Bürgermeistereien der Gemeinden, die von der 51en= öentng betroffen werden, wollen dies ortsüblich bekanntmacken.

Eiehen, den 6. Februar 1936.

Kreisamt Eiehen.

3. 53.: Weber.

§ 1

§ 4 der Polizeiverordnung erhält nachstehende Fassung:

Der Handel mit Vieh ist in Giehen am Markttag nur auf dem Marktplatz erlaubt. Ausserhalb des Marktplatzes ist der Viehhandel am Markttag verboten. An dem Tag vor dem Markttag ist der Sandel mit Vieh sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Marktplatzes verboten.

.. Unter Handel wird jede auf Kauf, Verkauf, Tausch, Besitz- Übertragung oder anderweitige Festsetzung eines vereinbarten Kaufpreises gerichtete Tätigkeit verstanden.

§ 2

Hinter § 4 wird nachstehender § 4a eingefügt:

. Heber jeden während des Marktes abgeschlossenen Verkauf eines Tieres, das auf dem Markt aufgestellt wird, ist von dem Verkäufer unverzüglich nach Kaufabschluss aus laufend nume­riertem Block ein Schlussschein nebst 2 Durchschriften nach sol- gendein Muster wahrheitsgemäss auszufertigen. Die Ausfer- tigung eines Schlussscheins hat für jedes verkaufte Tier zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, ob der 53erkäufer gleichzeitig mehrere Tiere an den gleichen Käufer verkauft hat. Ausserdem ist jedes Tier beim Auftrieb mit einer Ohrmarke zu versehen.

Die beiden Durchschriften des Schlussscheines hat der Ver­käufer dem Käufer auszuhändigen, der beim Abtrieb vom Markt eine der beiden Durchschriften an den Kontrottbeamlcn am Ausgang abzugeben hat.