Ausgabe 
7.5.1936
 
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Donnerstag, 7. Mai 1936

Wir machen Ihnen zur Pflicht, die Näumungsarbeiten nach Maßgabe der in den Gemeindevoranschlag aufzunehmenden Mittel in den Monaten, Akai bis Juli auszuführen. Weiter empfehlen wir Ihnen, daß Sie bei etwa vorzunehmenden größe­ren Arbeiten das Kulturbauamt zuziehen, damit die Gewähr gegeben ist, daß die Arbeiten zweckmäßig und technisch einwand­frei durchgesührt werden.

Büdingen, den 5. Mai 1936.

Hessisches Kreisamt Büdingen.

I. 23.: Dr. Winkel mann.

Betreffend: Das polizeiliche Meldewesen.

Bekanntmachung.

Gelegentlich der Durchführung einer längeren Fremden­kontrolle wurde festgestcllt, daß die fremdenpolizeilichen Vor­schriften höchst mangelhaft gehandhabt werden. Die Fremden­bücher in, Hotels und Gasthäusern werden nicht einheitlich ge­führt. Sie enthalten zum Teil nicht die genauen Personalien der übernachtenden Gäste, so daß die Kontrollen erschwert sind. Die Eintragungen werden in einigen Fällen durch die Gäste selbst vorgenommen, in anderen Fällen tragen sich die Gäste in Fremdenzettel ein, die dann vom Hotelinhaber oder einem seiner Angestellten später in das Fremdenbuch übertragen wer­den. Die Fremdenzettel werden alsdann vernichtet. Fest steht weiter, daß ein großer Teil der Fremden aus Nachläsiigkeit und aus Bequemlichkeit überhaupt nicht eingetragen wird.

Eine derartig mangelhafte Handhabung der Meldevorschrif­ten kann aus polizeilichen Gründen nicht geduldet werden. Die Polizeibehörden sind angewiesen, die Beachtung der hierunter abgedruckten Polizeiverordnung vom 19. November 1935 zu überwachen und Verstöße zur Anzeige zu bringen.

Büdingen, den 2. Mai 1936.

Hessisches Kreisamt.

I. 23.: Dr. Wrnkelmann.

Betr.: Die Aussicht über die Fremden im Kreise Büdingen.

Polizeiverordnung.

Auf Grund der Art. 82 und 83 des Polizeistrafgesetzes sowie des Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnung wird mit Zu­stimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Mini­steriums des Innern vom 13. November 1915 zu Nr. M. d. I. 17 440 für.den Kreis Büdingen verordnet:

§ 1. Jeder Gast- und Herbergwirt sowie jeder Inhaber einer Fremdenpension ist verpflichtet, alle bei ihm übernachten­den Fremden ohne Unterschied des Standes und ohne Rücksicht auf die Zeit, während der ein Fremder bei ihm wohnt, in ein Verzeichnis (Fremdenbuch) einzutragen. Dieses muß folgende Einteilung haben:

a) laufende Nummer nach Jahrgängen,

b) Vor- und Zunamen,

c) Stand,

d) Wohnort,

- e) Begleitung de§ Fremden, f) Tag der Ankunft, g) Tag der Abreise.

Das Fremdenbuch muß mit fortlaufenden Seitenzahlen ver­sehen sein und darf nicht eher in Gebrauch genommen werden, als es von der Ortspolizeibehörde abgestempelt und mit dem Vermerk über die Seitenzahl versehen worden ist.

Das Fremdenbuch ist der Polizeibehörde oder ihrem Ve- anftragten auf Erfordern jederzeit vorzulegen.

§ 2. Die Fremden sind verpflichtet, den Gast- oder Herberg- wirten oder Inhabern von Fremdenpensionen die zur ordnungs­mäßigen Führung des Fremdenbuchs erforderliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen.

§ 3. Die Gast- und Herbergwirte sowie die Inhaber von Fremden Pensionen sind verpflichtet, täglich bis 10 Uhr vormit­tags über alle in den letzten vierundzwanzig Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden der Ortspolizeibehörde durch Vorlage eines Auszugs aus dem Fremdenbuche Meldung zu erstatten. Von dieser Vorschrift können vom Kreisamt Büdingen Ausnah­men zugelassen tverden.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschrif­ten werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen anzuwenden sind, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

§ 5. Diese Polizeiverordnung tritt am Tage der Verkündi­gung in Kraft.

Büdingen, den 19. November 1915.

Eroßh. Kreisamt Büdingen.

Boeckmann.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Wir verweisen Sie auf die heutige Bekanntmachung und die neu abgcdruckte Polizeiverordnung und beauftragen Sie, die Gastwirtschaften, Fremdenheime und dergl. entsprechend zu über-, wachen.

Büdingen, bett: 2. Mai 1936.

Hessisches Kreisamt.

I. 23.: Dr. Winkelmann.

Kreisamt Friedberg

Nr. 45 Donnerstag, den 7. Mai.

Nachtrag

zur Polizeiverordnung, den Gebrauch von Vierdruckoorrichtungeik betrcsseno.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betreffend dis innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911 wird die Polizeiverordnung, be­treffend den Gebrauch von Vierdruckvorrichtungen (Vierpressio- nen, Bierpumpen) vom 30. Mai 1904 unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatt­halters in Hessen Landesregierung vom 25. April 1936 zu Nr. Ib G. 5064 abgeändert wie folgt:

Abschnitt I Sir. 1 erhält folgende Fassung:

Für die Bierleitung dürfen nur Röhren aus reinem, in 100 Gewichtsteilen nicht mehr als 1 Gewichtsteil Blei enthal­tendem Zinn, aus Glas, das den sicherheitstechnisch zu stellen­den Anforderungen genügt, oder aus Aluminium verwendet werden. Die Leitungsröhren müssen einen Durchmesser von nicht weniger als einem Zentimeter haben; stärkere Krümmun­gen sind zu vermeiden.

Das in das Fatz einzusteckende Steigrohr des sogenannten Stechhahns mutz aus beiderseits gutverzinntem Messing bestehen und der Kopf des Stechhahns muß auf der Innenfläche gut verzinnt sein; die Verwendung anderer als einwandfrei aner­kannter Werkstoffe (z. B. Aluminium, nichtrostender Stahl) ist gestattet.

Absatz I Nr. 2 erhält folgende Fassung:

Besteht die Rohrleitung nicht aus durchsichtigem Glas, so ist zur Beurteilung der Reinheit an geeigneter Stelle ein Glas­rohr von gleicher Weite und nicht weniger als 0,3 Meter Längs ei uzu schalten.

Das Glasrohr mutz an beiden Enden in einer Hülfe aus innen verzinntem Messing, Aluminium oder nichtrostendem Stahl befestigt und durch Gewindeverschlutz mit dem Leitungs­rohr verbunden und plombiert sein. Bei denjenigen Vierdruck­vorrichtungen, bei welchen die Bierfässer direkt unter der Zapf­stelle int Büfett und nicht im Keller liegen, kann das Glas­rohr zur Kontrolle der Reinhaltung der Vierleitungsröhreu Wegfällen.

Friedberg i. §., den 30. April 1936.

Hessisches Kreisamt Friedberg. Dr. Straub.

Kreisamt Schotten

Vetr.: Eemeindefinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung vock Ausweisen über die Einnahmen und Slusgaben der Ge­meinden und Gemeindeverbände.

B e k a n n t nt a ch u n g.

Der gemäß § 13, Absatz 2, der Verordnung über Finanz­statistik vom 28. Februar 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 32) zu ver­öffentlichende Halbjahresausweis über die Einnahmen und Aus­gaben des Kreises Schotten vom 2. Halbjahr 1935 Rj. liegt itt der Zeit vom 1. bis 15. Mai 1936 während der Dien st stunden auf dem Kreisamt, Zimmer Nr. 4, zu jedermanns Einsicht offen, Schotten, den 29. April 1936.

Hessisches Kreisamt Schotten.

\ I. V.: Schw au.

Betr.: Aufnahme der blinden und taubstummen Kinder in ditz für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten.

21n die Schulvorstände des Kreises.

Es ist bis spätestens zum 15. Mai I. I. zu berichten, ob in der Gemeinde blinde oder taubstumme Kinder schulpflichtigen Alters sind. Fehlanzeige nicht erforderlich.

Schotten, den 29. April 1936.

Hessisches Kreisjchulamt Schotten.

I. 43.: Dr. Meuer.