Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nv. S7. Fahrgang 1936 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung I Gießen, 7.August 1936
Kreisamt Gießen
Polizeiverordnung über die Sperrung der Adels-Hitlcr-Straße in der Gemeinde Grohen-Buseck.
Aus Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraß e nve r keh r s o rd - nung vom 28. Mai 1934, der Ausführungsanweisung hierzu vom 29. September 1934 und des Art. 64, betreffend die innere Verwaltung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, wird nach Anhörung des Bürgermeisters mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 30. Juli 1936 zu Nr. I b 35 724 die nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1
Dio Adolf-Hitler-Straße in Eroßen-Buseck wird für den Verkehr mit Laftkraftfahrzeugen aller Art gesperrt.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Hast bestraft.
§ 3
Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 3. August 1936.
Kreisamt Gießen.
I. 53.: Weber.
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Vrückenbauarbeiten wird die Laickstraßs I. Ordnung Nr. 216, Gießen—Daubringen—Mendorf—Londorf zwischen Daubringen und Mainzlar vom 10. August 1936 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Staufenberg. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 4. August 1936.
Hessische Provinzialdirektion Oberhcssen.
Kreisamt Lauterbach
Nr. 46.
Bekanntmachung, die Einfuhr von Bieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betressend.
Vom 27. Juli 1936.
Der Regierungsbezirk Erfurt gilt bis auf weiteres als ifork verseucht im Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.-Bl. S. 91).
Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingefllhrte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen.Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften, gehoben Bekanntmachung vom 28. Mai 1936 ist hiermit auf-
Darmstadt, den 27. Juli (936.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung. Sprenger. ........-
Nr. 47. - :
Bekanntmachung.
Betr.: Aushebung zum Heeresdienst 1936.
Auf Grund der Verordnung über die Musterung und Aushebung vom 21. März 1936 — Reichsgesetzblatt I Seite 219 — wirb folgendes bekannt gemacht:
Am 17. August 1936 findet in Lauterbach, Gastwirtschaft Keutzer, Lindenstraße, von vormittags 8 Uhr ab, sür alle ®c= statt te® Kreises die Aushebung für den Heeresdienst 1936
Hierzu haben sich zu stellen: '
a) alle Dienftvflichtigen (tauglich I und II) des Jahrgangs 1914 einfchl, der bei der Musterung 1935 Zurückgeftellten,.
soweit sie bei der Musterung 1936 als tauglich I und II zur Erfatzreserve l überwiesen worden sind;
b) die im 1. Vierteljahr geborenen Dienstpflichtigen (tauglich I und II) des Jahrgangs 1915, soweit sie bis zum 1. Oktober 1936 ihrer Arbeitsdienstpflicht genügt haben.
Dis als Freiwillige von Truppenteilen schon Angenommenen dieser Jahrgänge, soweit sie den Annahmeschein im Besitz haben, sind von der Gestellung befreit.
Der Dienstpflichtige hat zur Aushebung mitzubringcn:
a) den,Musterungsausweis 1935 und den Ersatzreserve I-Schein, künftig an Stelle dieser Papiere den Wehrpaß;
b) zwei Paßbilder, soweit er noch keinen Wehrpaß in Händen hat;
c) Nachweise jeglicher Art, insbesondere über den Erwerb des Führerscheins für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge oder des Deutschen Seglerverbandes, soweit sie nach der Musterung erworben wurden;
d) das Brillenrezept beim Volliegen von Sehfehlern.
Dienstpflichtige, die zur Aushebung gestellungspflichtig sind und bisher einen seit der Musterung vorgenommenen Wohnungs- und Wohnsitzwechsel bei der polizeilichen Meldebehörde oder beim, zuständigen Wehrmeldeamt nicht gemeldet haben, haben dies sogleich nachzuholen..
Ein Dienstpflichtiger, der durch Krankheit an der Gestellung zur Aushebung verhindert ist, hat hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes Zeugnis eines anderen beamteten Arztes einzureichen. Die Versäumnis einer Eeftellungsfrist entbindet nicht von der Gestellungspflicht.
Ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und Entschädigung für Lohnausfall besteht nicht.
Diese Bekanntmachung gilt als Aufruf zum pünktlichen Erscheinen am Aushebungstag. Ein.zelladung der Dienstpflichtigen zur Aushebung ergeht nicht.
Strafbestimmungen. Wer seiner Gestellungspflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt, wird, falls keine höhere Strafe verwirkt ist. mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.. Ein Gestellungspflichtiger, der der Gestellung nicht rechtzeitig nachkommt, kann durch die Kreispolizeibchörde mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen zur sofortigen Gestellung angehalten werden.
Als militärische Behörde ist für die Aushebung im Kreise Lauterbach das Wehrbezirkskommando Gießen zuständig. Versuche Dienstpflichtiger zur Täuschung werden nach § 143 des Reichsstrafgesetzbuchs bestraft.
Lauterbach, den 4. August 1936.
Hessisches Kreisamt Lauterbach.
Z ü r tz.
Betr.: Wie oben.
An die Herren Bürgermeister des Kreises und die Herren Beigeordneten in Heisters, Rudlos, Nicdcr-Stoll und Sickendorf.
Wir weisen Sie auf vorstehenden Gestellungsaufruf hin und beauftragen Sie, denselben zum Aushang zu bringen und durch die Ortsfchelle auf den Aushang aufmerksam zu machen. Wir machen es Ihnen zur besonderen Pslicht, für die rechtzeitige Beschaffung und für das Vorhandensein der Lichtbilder am Tage der Aushebung besorgt zu sein. Die Lichtbilder müssen Brustbilder aus neuester Zeit in Civil in der Größe von 45/55 mm. ohne Kopfbedeckung fein.
Die Bürgermeister haben nur dann zur Aushebung mit» zuerscheinen, wenn Zurückstellungsgesuche vorliegen. Wir machen darauf aufmerksam, daß etwaige Zurückstellungsgesuche, soweit dieselben noch nicht gestellt sind, sofort bei uns einzureichen sind. Nur in ganz dringenden Fällen werden wir uns für die Zurückstellung einsetzen. Sie selbst haben zu dem Zurückstellungsgesuch eingehenden Bericht zu erstatten.
Lauterbach, den 4. August 1936.
Hessisches Kreisamt Lauterbach.
Zürtz.
Bekanntmachung.
Am Montag, den 24. August 1936, findet in Freiensteinau unter den üblichen Voraussetzungen «in Schweincmarkt statt. Der Austrieb beginnt vormittags 8V2 Uhr und endet vormittags 9 Uhr.


