Ausgabe 
5.1.1936
 
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Amtsverkündigungsblatt

der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 2, Fahrgang 1936

Beilage der Oberhessischen Tageszeitung

Gießen. 5. Fanuar 1936

Kreisamt Gießen

Nr. 2.

Betr.: Weihnachtsserirn in de« Schulen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Aus wiederholte Anfragen teilen wir Ihnen nochmals nach­stehendes mit:

Die Weihnachtsferien dauern vom Montag, dem 23. De­zember 1935, bis Montag, den 6. Januar 1936 einschli - ß - l i ch. Schulbeginn im neuen Jahre am Dienstag, dem 7. Januar.

Für die Berufsschulen beginnt der Unterricht einheitlich am Montag, dem 6. Januar.

Diesten, dem 3. Januar 1936.

Kreisschulamt Diesten.

I. V.: Nebeling.

Polizeidirektion Gießen

Bekanntmachung.

Betr.: Die Durchführung der Reichsverordnong über Ueifch- «nd Wurstpreise vom 3L August 1935; hier: die Preise für Ochsen- und Rindfleisch.

Auf Grund der Reichsverordnung über Fleisch- und Wurst- preise vom 31. August 1935 und der Bekanntmachung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung vom 27. Sep­tember 1935 ist für den Bezirk der Stadt Gießen mit sofortiger Wirkung für Ochsen- und Rindfleisch (außer Filet, Lende und Roastbeef) ein Höchstpreis von 0.80 RM. das Pfund festgestellt und von dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Land­wirtschaft genehmigt worden.

Dieser Preis ist ortsüblicher Höchstpreis gemäß dem Stand vom 31. März 1935. Die Heberschrei tung dieses Höchstpreises wird mit empfindlichen Ordnungsstrafen geahndet.

Metzger und Fleischer, die mindestens 70 v. H. ihres Fleifch- drdarfs mit Tieren der Schlachtwertklasse A oder höher decken und nachweisen, daß sie dies seit 1. Januar 1935 getan haben, dürfen für Stücke aus den Hintervierteln, nicht jedoch für Hachse und Bauchlappen, einen Aufschlag von 7 Rpf. je Pfund bei Knochenbeilage imd bis zu 10 Rpf. je Pfund rchn« Knochen- veilage erheben.

Giesten, dem 3. Januar 1936.

Hessische Polizcidirektion.

I. B.: Beat«.

Kreisamt Friedberg

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten wird die ProvinztalstraßeOrtsdurchfahrt Södel" vom 5. Januar 1936 ab für jeglichen Verkehr gesperrt, llebcrleitung erfolgt über Echzell. Di« aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 30. Dezember 1935.

Hessisch« Prooinzialbirektion Oberhessen.

Bekanntmachung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Fried­richsdorfHolzhause« wird ab 6. Januar 1936 aufge­hoben.

Diesten, den 3. Januar 1936.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Kreisamt Büdingen

Nr. 2.

Canteetegietung

K Bekanntmachung

die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betr.

Vom 18. Dezember 1935.

Der Regierungsbezirk Schleswig, der bayerische Regie­rungsbezirk Schwaben, das Land Mecklenburg und der Landes­teil Lübeck in Oldenburg gelten bis auf weiteres als stark verseucht im Sinn« der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Neg.- Bl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.-Bl. S. 91).

Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften.

Die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1935 ist hiermit auf­gehoben.

D a r m st a d t, den 18. Dezember 1935.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

I. V.: Reiner.

Dienstnachrichten.

Der Arthur Dad t aus Lorbach wurde als Kassenvevwalter der Gemeinde Lorbach ernannt und verpflichtet.

Kreisamt Schotten

Betreffend: Die Durchführung der Fleischbeschau.

Fleischbeschauer Müller, Höckersdorf, scheidet wegen Ueberschreitnng der Dienstaltersgrenze mit Wirkung vom 1. Jan­uar 1936 aus dem Fleischbeschaüdienft aus. Als sein Nachfolger wird Fleischbeschauer M e r z zu Sellnrod bestimmt und als dessen Stellvertreter Fleischbeschauer Jung zu Babenhausen n.

Schotten, den 28. Dezember 1935.

Hessisches Kreisamt Schotten:

I. V.: Schwan.

Bekanntmachung, die Einfuhr von Bieh aus stark verseuchten Geb ietsteilen betr«

Vom 18. Dezember 1935.

Der Regierungsbezirk Schleswig, der bayerische Regierungs­bezirk Schwaben, das Land Mecklenburg und der Landesteil Lübeck in Oldenburg gelten bis auf weiteres als stark verseucht im Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg. Bl. S. 3) rnii) ^etg<tgänäcn'ben Bekanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.

Alles aus diesen Gebietsteilen nach Heffen eingeführte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften.

D!« Bekanntmachung vom 4. Oktober 1935 ist hiermit auf­gehoben.

Darmstadt, den 18. Dezember 1935.

Der Rcichsstatthalter in Hessen Landesregierung _ I. V. : Reine r,