Ausgabe 
4.12.1936
 
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klmtsverkiindigungsblatt

der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedbero Büdinaen Lauterbach, Schotten und Alsfeld. '

9k' US ^"brgang 193« Beilage der Oberhejsijchen Tageszeitung Gießen. 4.Dezember 1836

Oberhessischer Straßenbericht der Provinzialdirektion Oberhessen

Betr.: Die Straßensperre der Reichsstraße Nr. 49, Abtlq. Rom­rod-Alsfeld.

Die Umleitung obiger Straßensperre wird mit sofortiger Wirkung rote folgt geändert:

Für den Omnibus- und Lastkraftwagenverkchr über Heil­ungen rodLeusel; für den übrigen Verkehr, wie seither über Liederbach. ' '

Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Bekanntmachung.

, Die Straßensperre auf der Landstraße 1. Ordnung Rod- yeim v. d. HoheKöppern ist wieder aufgehoben.

Gießen, den 2. Dezember 1936.

Hessische Prooinzialdirektion Oberhessen.

Kreisamt Lauterbach

Nr. 64.

Bekanntmachung.

Betr.: Berkehrsunsälle an unbewachten Bahnübergängen.

.. Die Zahl der Verkehrsunfälle an unbewachten Vahnüber- gangon hat nach den statistischen Feststellungen gegenüber dem Vorjahr wieder zugenommen. Die Unfälle sind vorwiegend °ul ein verkehrswidriges Verhalten der Krastsahrzeuqsiihrer, ^uhrwerkssuhrer oder Radfahrer selbst zu rasches Fahren, Unausinerkjamkeit und dergl. zurückzusühren. Wer die hier­für geltenden gefetzlichen Bestimmungen, insbesondere OrReichs- stragenverkehrsordnung, nicht beachtet, gefährdet nicht nur sich selcht, fondern auch Leben und Gesundheit anderer Personen und macht sich überdies strafbar. Es kann u. U. bei Verletzung der Bestimmungen, die für die Begegnung mit Schtenensahr- zeugen gelten, auch der Tatbestand der Transportgefährdung vorliegen die mit schrveren Freiheitsstrafen bedrohtz ist. Ver- ftosje der hier genannten Art, die von Kraftfahrzeugsührern be­gangen werden, geben der zuständigen Verwaltungsbehörde Ver­anlassung, besonders scharf nachzuprüfen, ob bie' Voraussetzun- flen dafür gegeben sind, dem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaub­nis zu entziehen.

.Nit Rücksicht auf die Tragweite, die der genauesten Beach- tunZ der gSsctzlichen Bestimmungen durch die Teilnehmer am oahrzeugverkehr zukommt und zur Verminderung der Zahl von Verkehrsunsallen an Bahnübergängen haben wir im Fnteresse des -chutzes von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit die

S-jurx cn Polizeiorgane angewiesen, Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Lauterbach, den 28. November 1936.

Hessisches Kreisamt Lauterbach.

I. V.: V r a ch t.

Nr. 65.

Bekanntmachung

betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe im Kreise Lauterbach.

.Für die Stadt und den Kreis Lauterbach gelten über die Defchajtigungs- und Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen im Handelsgewerbe folgende Bestimmungen (verl. Bekannt­machungen vom 26. 6. 31, 13. 8. 31 und 9. 5. 32):

1. Nach § 105b Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Verordnung vom 5. Februar 1919 und § 41a der Eewerbe- oroititng burfen an Sonn- und Feiertagen im Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, sofern nicht besondere Aus­nahmen auf Grund des Gesetzes zugelassen sind, nicht beschäf­tigt werden.

Soweit nach dieser Bestimmung Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter nicht beschäftigt werden dürfen, darf auch ein Ge­werbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht stattfinden.

- 21 uf Grund des § 105 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Veroiduung vom 5 Februar 1919 sind folgende Ausnahmen zugelassen:

An den zwei letzten Sonntagen vor Ostern, dem letzten Sonntag vor Pfingsten und den zwei oder drei letzten Sonn­tagen vor Weihnachten dürfen die Lüden bis zu acht Stunden, fedoch nicht über 6 Uhr abends hinaus, offen gehalten, und Ge­hilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Hanbelsgetoerbe beschäftigt werden. Die Verkaufssonntage vor Weihnachten sowie die

b)

c)

Kreisamt Alsfeld

Verkaufszeit an diesen Sonntagen werden jeweils in einer be­sonderen Bekanntmachung: festgesetzt.

Die gleichen Ausnahmebestimmungen gelten für vier rvei- tere vom Kreisamt Lauterbach je nach Bedarf zu bestimmenden Sonn- und Fesitage.

Polizeiverordnung

über die Abänderung der Polizeioerordnung über die Einrich­tung und den Betrieb von Mangelstuben und Waschküchen

vom 17. November 1936.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes über die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom d auli 1911 und der Neichsverordnung über die Vermögens- Itrnfen und Bugen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausichusies und mit Genehmigung des Reichsstatt­halters in Helfen Landesregierung folgende Polizei­verordnung erlassen: ' * 4

§ 1.

. Der §10 der Polizeiverordnung über die Einrichtung und

^Eneb von Mangelstuben und Waschküchen vom 1. April 19ob erhalt folgende Fassung:

o- -Ausnahmen in besonderen Fällen

(1) -an besonderen Fällen können die Ortsvolizeibehörden Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zu- lasien, insbesondere die Frist gemäß 8 9 verlängern. Vor Er- teilung dieser Ausnahmen sind bas zuständige Eewerbeanfsichts- amt und die zuständige Berussgenossenschast zu hören. Anderer- feits kann die Ortspolizeibehörde im Bedarfssalle die Frist ßetniiB 8 9 verkürzen.

n, Die Vorschriften der §8 4 bis 8 über bie besonderen ^estimmungen für Wasch- und Mangelgeräte mit motorischem Antrieb treten: außer Kraft, soweit von der zuständigen Verufs- mnofsenschast durch allgemeine Anordnung Ausnahmen von den llniallverhutungsvorlchriften zugelassen sind."

8 2.

.... ,/ese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer 23er« osientlichung in Kraft.

Alsfeld, den 30. November 1936.

Kreisamt Alsfeld. I. V.: Kessel.

4. Zuwiderhandlungen werden nach § 146a der Gewerbe­ordnung bestraft.

Lauterbach, den 28. November 1936.

Hessisches Kreisamt Lauterbach. Z ii r tz. '

An die Bürgermeister und Ecndarmcriestationen des Kreises.

. Wir weisen auf obige Bekanntmachung hin und empfehlen, auf genaue Einhaltung der Bestimmung zu achten. Die Bür­germeister beauftragen mir mit ortsüblicher Bekanntgabe.

Lauterbach, den 28. November 1936.

Zürtz.

..3. Für nachfolgende Gewerbe, deren vollständige oder teil- meiie Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täg­licher oder an diefen Tagen besonders hervortretender Bebiirf- mil« "forderlich ,st sind mit Ausnahme des 1. Oster-, l.Psinast- und 1. Weihnachtsfelertages folgende Befchäftigungs- und Ver- kaufszelteil, an Sonn- unb Fe i er tagen zugelassen:

a) sux Bäckereien und Konditoreien von 7 bis 10 Uhr unb 11 bis 1 Uhr;

fiir Metzgereien, Handel mit Fleisch- und Wurstwaren im Sommerhalbjahr von 7 bis 9 Uhr vormittags, im Winter­halbjahr von 8 bis 10 Uhr vormittags;

für Milchhändler und Molkereien von 7 bis 12 Uhr vor­mittags; '

ü) für Friseure von 8 bis 12 Uhr vormittags. Jedoch sind hier die Gewerbebetriebe an den Oster-, P fingst- und Weih- nachtslelertagen je am 1. Feiertag geöffnet und am 2. Feier­tag gefchlosien zu halten; °

e) für den Verkauf von frischem Obst, Gemüse und Blumen von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags.

Gewerbetreibende, die neben dem unter a) bis e) bezeich- neten Gewerbe noch ein Nebengewerbe betreiben, bas nicht unter bie 2lusnahmen fällt, bütfen Gegenstände dieses Neben- gewerbes in den erlaubten Zeiten nicht verkaufen

Gewerbetreibende, bei denen bas unter a) bis e) be-eichnete Wetuerbe nur Nebengewerbe ist, haben ihre Verkaufsstellen ge- fchloffen zu halten. y