Mittwoch, 1. April 1936
1.
2.
[ Kreisamt Friedberg
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"?? ?e»n auch nur vorübergehend, an dem für ihren Aufenthaltsort festgesetzten Mustcrungstcrmin im Kreise Friedberg aushaltcn. ferner haben sich zur Musterung zu stellen:
§ 12. Aushang.
In Waschküchen (Wäschereien) und Mangelstuben, in deurr Maschinen der in dieser Verordnung erwähnten Art benutzt werden ist ein deutlicher Abdruck dieser Polizeiverordnung auszuhängen.
§ 13.
Strafbestimmungen.
3lt*y'*,erbani>Iun9cn gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM., die im Uneinbringlichkeitssalle in Kost umgewandelt wird, bestraft.
§ 14.
. Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung nn Amtsverküiidigungsblalt in Kraft und am 1. Oktober 1950 außer Kraft.
Lauterbach, den 10. März 1936.
Hessisches Kreisamt Lauterbach.
Zürtz.
Lauterbach, den 27. März 1966.
Betreffend: 9Bie oben.
An die Bürgermeistereien und Eendarmeriestationen des Kreises!
- , Auf unsere vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie besonders hin und beauftragen Sie, die Einhaltung der Vor- tchristen zu überwachen.
Hessisches Kreisamt Lauterbach.
Zürtz.
Nr. 32
,iellungs-Aufruf für den Kreis Friedberg/H. des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935, des Reichs- ”O|U 26- Juni 1935 und des § 39 der Ver- 1,, die Musterung und Aushebung vom 21. März
säisäi?“* =nr•”
I. Gestellungspflicht.
mäniUick-^m^^ungspflicht zur Musterniig unterliegen alle lannlichen Personen, die in den Jahren 1913 und 1916 geboren
Di- bei der Musterung 1935 als „zeitlich untauglich« oder nnh hh- ?ur»ckgeslellten Angehörigen der Jahrgänge
Lhl.,U'?ä "0^»' deren Zuruckstellnngsfrist abgelaufen ist oder deren Zuruckstellungsgriinde weggefallen sind.
Diejenigen Wehrpflichtigen, die bei der Einstellung zum f, dem iinh^hi^1 "" !935 „zeitlich untauglich« be-
»d'e,en>gen. die bei der Einstellung zum Reichs- arbeitsdienst ,m Herbst 1935 und April 1936 „zeitlich oder dauernd untauglich« befunden und wieder entlassen worden
§ 10.
Ausnahmen in besonderen Fällen.
3n besonderen Fällen können die Ortspolizeibehövden bei vorhandenen Aiilagen Ausnahmen von den Vorschristen dieser Polizei- veroiMmng zulassen, insbesondere die Frist gemäß § 9 verlängern.
rrj i el l1*19 .bioser Ausnahmen sind das zuständige Gewerbeaussichtsamt und die zuständige Berufsgenossenschast gutachtlich zu V?ren. Andererseits kann die Ottspolizeibehörde im Bedarfsfälle die Frist gemäß § 9 verkürzen.
§ 11.
Anzeige.
Wer durch elementare Kraft betriebene Wäschereimaschinen oder Mangeln gegen Eiitgelt Dritten zur Benutzung überlassen will, oder wer derartige Maschinen in Mietshäusern oder Siedlungen durch Kausangestellte oder Mieter benutzen läßt, hat spätestens zwei Wochen nach der Inbetnebnahme Anzeige bei der Ortsvoll,ei- behorde zu erstatten.
III. Uebergangs- und Ausnahmevorschriften, Strafbestimmungen.
§ 9.
Ausnahmen für bestehende Anlagen.
Vorhandene Maschinen sind innerhalb der nächsten drei Jahre vom Tag der Veröffentlichung dieser Polizeiverordnung ab aerech- s^re he ^bö^ondern, daß sie den vorstehenden Bestimmungen ent-
III. Mitzubringendc Urkunden und Nachweise.
Geburtsschein,
Nachweis über Abstammung,
Schulzeugnisse unt> Nachweise über Berufsausbildung (Lehrlings- und Gssellenprüsung),
Arbeitsbuch,
Ausweise über Zugehörigkeit
Zur HI (Marine-HI), zur SA (Marine-SA), zur SS, zum NSKK, zum RLK (Reichsluftsportkorps), bisher DLV (Deutscher
Lustsportverband), 1
^dienst)^ Deutscher Amateur-, Sende- und Empfangs-
befrett1>ie^.»eit°?v^^M diejenigen Dienstpflichtigen
di« wegen Krankheit zum festgesetzten fflu- S • kb'"'e". haben hierNr ein
sm. t n , 5 Amtsarztes oder ein mit dem Sichtvermerk h« Amtsarztes versehenes Zeugnis eines anderen beamteten Ar,- tes durch die Ortspolizeibehörde vorzulegen 4'
Wer an Fallsucht zu leiden behauptet bat dies atviibb->ki
SÄ
-’ä?
D Nachweis über Teilnahme am Wehrsport (Seesport) Be- . jcheintgung über d-e Kraftsahrausbildung beim NSKK —
3 mt für Schulen, - den Reiterschein des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung, das Seesportfunk- Zeugnis, 1
g) Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz,
st) Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Arbeitsfluß oder Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitenausweis, Pflichtenheft der Studentenschaft),
II. Musterungsort und -zeit.
Avri^lgzflb'UW findet fiir den Kreis Friedberg vom 23. 21 pr11 1936 ab nach untenstehendem Musterungsplan statt an Bäibefc 2 jTil5 00,1 8 vormittags an im Gebäude des Bcrforgungshauses in Friedberg, llsavorftadt.
Als militärische Behörde ist für die Musterung im Kreise Friedberg das Wehrbezirks-Kommando Büdingen zuständig.
Die Dienstpflichtigen haben sich eine halbe Stunde vor Beginn der Musterung pünktlich einzufinden.
Musterungspflichtige hat gewaschen und mit sauberer We tTn? T bri,,flf Sweckmäßig Bade- oder Sporthose und Verpflegung für den Musterungstag mit.
tr„n?n b°n Räumen für die Musterung darf kein Alkohol ge- v' ! ^r^n' Außerdem ist es verboten, am Musterungst^g vor der Musterung Alkohol zu sich zu nehmen.
dia»vv"k^"n^^ aUf ^'ltnttung der Reisekosten und Entschädigung für Lohnausfall besteht nicht.


