Gießen. 1. April 1936
Beilage der Db er De | |i |d)e n Tageszeitung
Nr. 41. Iabrsans 1936 I
Kmtsvsrkündigungsblatt
27. März 1936.
Kreisamt Lauterbach.
Ziirtz.
Lauterbach, den
Hessisches
Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Mangelstuben und Waschküchen.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes über die innere Ber. igil unüTpr ^•*ertretusnfl t>er Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Bermögensstrafen und °°'n 6. 1924 wird mit Zustimmung des ^eisausichüsses
Land^re?i«rung-^ ^^rn Reichsstatchalters in Hessen - 2<- Februar 1936, Nr. III 26 320 für den Kreis Lauterback folgende Polizeiverordnung erlassen: $
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. '
Geltungsbereich.
i'verordnung gilt für solche Waschküchen (Wäschereien) und Mangelstuben, in denen durch elementare Kraft betriebene Einrichtungen (Mangeln, Zentrifugen usw.) Dritten gegen Entgelt zur Benutzung überlassen werden, und für Waschküchen Mäsche- Gieb uno'Ln ^ongelstuben in Haushaltungen, Mietshäusern oder Siedlungen, in denen den Hausangestellten oder den Mietern die Bedienung der durch elementare Kraft betriebenen Maschinen obliegt.
§ 2.
Beschaffenheit des Raumes.
T Waschküchen (Wäschereien) und Mangelstuben mutz eben und trittsicher fein. °
§ 3.
arufenbbal-t und Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, kückoo i °0N Kindern unter 12 Jahren in Wasch-
fiirfjen (Waschereien) und Mangelstuben im Sinne des § 1 ist ver- Ä'J“4« unter 14 Jahren dürfen an mit elementarer Kraft SIuHirhMn" ^am>lnrS.n- bcfrf,afti9t werden und sich nicht ohne Aufsicht in den Maschinenraumen aufhalten.
Jugendliche unter 17 Jahren dürfen zur selbständigen Be< otenung der mit elementarer Kraft betriebenen Maschinen nicht zu- geiallen werden.
H. Besandere Bestimmungen für Wasch- und Mangelgeräte . mit motorischem Antrieb.
8 4.
Waschmaschinen.
i tttit bewegter Innentrommel müssen mit
einem Autzendeckel versehen fein, der zwangsläufig mit der Ein- unö Ausruckvorrichtung verbunden ist. Die Maschine darf erst in f Pe/ei3t werden können, nachdem der Deckel geschlossen ist. stillst ft bar^ fi(b "st öffnen lassen, wenn die Innentrommel
§ 8.
Wringmaschinen.
.Ser Walzeneinlauf an Wringmaschinen must mit einer .4..■ fein, die verhindert, dast die die Maschin^b^ dienende Person mit den Händen zwischen die Walzen gerät.
h. „(.2) 2i! Innentrommel muß eine Feststellvorrichtun» haben olinhrfnfenmerÄ I9te Dre,’un9 ber Trommel verhindert^und ihre gefahrlose Beschickung und Entleerung ermöglicht.
(3) Nach oben aufgeklappte Berschlußdeckel der Innentrommel muffen gegen unbeabsichtigtes Zufällen gesichert sein.
8 5.
Zentrifugen.
(1) Der Gang der Zentrifugen muß rechtsläufig sein.
® Außenmantel und die Verdeckung des Zwifchenraumes m chen Außenmantel und Lauftrommel muß aus zähem Werk-
w” terd>
erft in sRetCrip3hennp1fMe ei'len Schutzdeckel haben. Sie darf ,F, .ln l®b gesetzt werden können, wenn der Deckel fest ver. mel"stillsteht.$etfel 6ürF fi* er» ött"en l°ffen,wennbieTrom.
(4) Die Trommel der Zentrifuge ist gleichmäßig zu beladen.
.. ®*e Zentrifuge muß ein fest angenietetes Fabrikschlld haben
nut Angabe des Namens des Erbauers, des Jahres der Herstellung der Fabriknummer, der Art des Baustoffes, der Störte ber B Sle '-n?r bochstzulaffigen minütlichen Umdrehungszahl und des hochstzulässigen Gewichtes der Beschickung.
8 6.
Kastenmangeln (Wäscherollen).
SP A" Kvstenmangeln muß die zugängliche Längeseite während de- Ganges durch eine zwangsläufig mit dem Ein- u. Ausrücker und"Dockenln?m ^^orrichttmg so abgeschlossen sein, das; die Kasten.
b rn S nuJ bF' Stillstand der Mangel zugänglich ist.
h V, dem Kopfende des ausgefahrenen Mangelkastens
und der gegenüberliegenden Wand ober festen Gegenständen muß em firner Raum von mindestens 0,6 Meter Länge fein- sonst ist nätrb3eUtTnferleärtOanbnd,t daß er auch von Kindern
Znlinderdampfmangeln und Muldenmangeln.
W ^dlinderdampfmangeln, einwalzige und mehrwalzige Mul- m müssen an den Stellen, an denen ein Einlassen möglich
[t, mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Diese müssen zwangt wirkend m't der Maschine verbunden sein und, bevor die Hande der die Maschine bedienenden Person die Gefahrenstelle er*
Tätigkeit treten (Stillsetzen der Maschine, Riicklaufschal- 5 ‘ !Ttei,rerc Vorrichtungen vorhanden, so.
muffen sie unabhängig voneinander wirksam sein. An derAbnahme- seite kann die Schutzvorrichtung fehlen, z. B. bei Rücklmifmangeln wenn burd) befnnöcre Maßnahmen das Einlegen der Wäschestücke von dieser Seite aus verhindert wird.
<rir„j2)„nsd,sn'-iC ,nirf’,t 3U"! Einlegen bestimmten Einlausstellen von m roar3C" ^wie die Zusammenlaufstellen der Filz-
^^ubrungswalzen mit dem Hauptzylinder müssen so geschützt ko Ün6 die Hande der tue Mangel Bedienenden nicht an die Ge- fal rfteden gelangen können. Zu diesen Schutzvorrichtungen dürfen frf, pnmbnr*tobcr °hns ?citer£s abnehmbare Schlitzlatten und Schutz, schienen nicht verwendet werden. ' 0
(3) Sas Bewickeln der Druckwalzen und der Biigelwalze darf nicht mit Kraftbetrieb erfolgen, wenn die Schutzvorrichtungen vor b^n. Wallen entfernt ober unwirksam gemacht sind. In diesem Falle ist die Maschine zum Bewickeln von Hand zu drehen. Bei Zylinder- dampfmangeln darf der Znlinder beim Bewickeln nicht heiß sein. -
mus Ne »»di-
Kreisamt Lauterbach
Nr. 25.
Bekanntmachung.
Betreffend- Den Erlah einer Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Mangelstuben und Waschküchen.
1 m21 mb?t>crfiil,(a'ffunflsblatt Nr. 34 vom 15 März
r r20 • vorgenoiniiiene Veröffentlichunq der oben-
gebr?chtz^' $I<5 roitb hierdurch zur allgemeinen Kenntnis


