Fortsetzung des Amtsverkündigungsblattes vom Sonntag, 24. November 1935
lich das Landesstatistische Amt, Fernruf Darmstadt 2657, benachrichtigen.
Di« auf den Erhebungspapieren aufgedruckten Anleitungen und Erläuterungen wollen Sie sorgfältig beachten und auch di« Zähl«r mit, ihrem Inhalt eingehend vertraut machen. Die Erhebungen dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Sie dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und keiner anderen Behörde als unmittelbar dem Landesstatistischen Amt zugeleitet werden. Wir empfehlen Ihnen, die Zählung ortsüblich bekannt zu machen.
Die ausgefüllten Zählbezirkslisten und Gemeindebogen der Viehzählung sind
spätestens vis zum 7. Dezember, die Verichtspostkarte für die Wintergetreide-Anbau- flächenerheb u ng
spätestens bis zum 15. Dezember unmittelbar an das Landesstatistische Amt in Darmstadt einzusenden.
Büdingen, den 21. November 1935.
Kreisamt Büdingen. Becker.
Kreisamt Schotten
Betr.: Einsendung der evangelischen Kirchenooranschläge für 1936 Rj.
An die evangelischen Kirchenvorstände des Kreises.
Wir erinnern die Rückständigen dringend an die Erledigung unserer hektogr. Verfügung vom 4. September 1935. Der eingereichte ordnungsgemäß« Voranschlag ist die Voraussetzung für die Genehmigung der Steuerausschlagssätze.
Schotten, den 8. November 1935.
- Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.
Betr.: Anordnung Nr. 26 der Hauptvereinigung d«r Deutschen Biehwirtschast, betreffend Hausschlachtunge«.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Nachstehende Anordnung Nr. 26 der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft wollen Sie wiederholt ortsüblich bekannt machen.
Schotten, den 18. November 1935.
Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.
Anordnung Nr. 26
d«r Hauptvereinigung der Deutschen VieHwirtschaft. Betr.: Hausschlachtungen.
Vom 5. November 1935.
Im Interesse der gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Schweinefleisch ordne ich auf Grund des § 8, Abs. 3, der Satzung der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft vom 5. März 1935 (RNVbl. S. 116) in Verbindung mit § 8, Abs. 2, der Satzung für Schlachtviehverwertungsverbände vom gleichen Tage (RNVbl. S. 113) folgendes an:
§ 1-
(1) Hausschlachtungen von Schweinen bedürfen bis auf weiteres der Genehmigung durch den zuständigen Schlachtvieh- verwertungsverband.
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,
a) wenn derjenige, der di« Hausschlachtung vornehmen will, bas zur Hausschlachtung vorgesehene Schwein mindestens drei Monate selbst gehalten und gefüttert hat;
b) wenn die Hausschlachtung auf Grund eines Deputat- oder Altenteilvertrages erfolgt.
(3) Unberührt bleiben die auf Grund meines Rundschreibens Nr. 33 von den Schlachtviehverwertungsverbänden erlasse- -nen Verbote des Absatzes von Fleisch aus landwirtschaftlichen | Hausschlachtungen (Verbot des Auspsundens).
Die Genehmigung soll grundsätzlich erteilt werben, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß er innerhalb der letzten beiden Jahre im gleichen Umfang Hausschlachtungen vorgenommen hat. Der Nachweis'soll im Regelfälle durch eine schriftlich« Bescheinigung des Ortsbauernfllhrers erbracht werden. -
§ 3. '
Mitglieder von Schlachtviehoerwertungsverbänden dürfen an Personen, die keinem Schlachtviehverwertungsverband angehören, Schlachtschweine nur verkaufen, wenn der Käufer die nach § 1 erforderliche Genehmigung zur Hausschlachtung vorlegt.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung können mit Ordnungsstrafen bis zu 1000 NM. bestraft werden.
Zur Ausübung der Strafbefugnis bestell« ich die Vorsitzen« den der Schlachtviehverwertungsverbände zu Beauftragten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft.
. s § 5.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Berlin, den 5. November 1935.
Der Vorsitzende
der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschast. gez. Küper.
Betr.: Schweinekontingentierung.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Auf die beiden nachstehend abgedruckten Anordnungen der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft wollen Sie diq interessierten Kreise Hinweisen.
Schotten, den 18. November 1935.
Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.
Anordnung Nr. 27
der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschast.
Betr.: Kontingentierung Schweine schlachtender und Schweine« sleisch umsetzender Betriebe.
Vom 7. November 1935.
In Ergänzung der Anordnung Nr. 17 vom 27. September 1935 (RNVbl. S. 607) ordne ich mit Zustimmung des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Land« wirtschaft folgendes an:
§ 1.
Di« Schlachtungen und Fleischumsätze in sämtlichen Schwein« schlachtenden und Schweinefleisch umsetzenden Betrieben (Schlachter, Fleischer, Metzger, Großfleischer, Versandschlachtereien, Fleischwarenfabriken, Gastwirtschaften usw.) sind bis auf weiteres wöchentlich auf höchstens 60 v. Hundert der wöchentlichen Schtveineschlachtungen und Schweinefleischumsätze nach dem Durchschnitt des Monats Oktober 1935 einzuschränken. Bei der Berechnung der zulässigen Fleischumsätze ist ein Doppelzentner Schweinefleisch (einschl. Knochen) einem Schweine gleichzusetzen-
§ 2.
Die Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft- Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 20 vom 14. Oktober 1935 (RNVbl. S. 634) außer Kraft.
Berlin, den 7. November 1935.
Der Vorsitzende
der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft« gez. Küper.
Anordnung Nr. 28
der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschast. Betr.: Schlachtverbot für unreifes Rindvieh und leichte Schwein»,
Vom 7. November 1935.
Auf Grund des § 1 und des § 8, Abs. 3, Ziffer 1 und 2 der Satzung der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft ordne ich mit Zustimmung des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft an:
§ 1.
Das gewerbliche Schlachten von eindeutig unreifen Jung« rindern ist für das gesamte Reichsgebiet verboten. >
§ 2.
Das gewerbliche Schlachten von Schweinen unter 180 Pfund in Städten mit Großmärkten, unter 190 Pfund außerhalb der Städte mit Großmärkten, wird verboten.
§ 3.
. Schlachtungen dürfen int Äusnahmefall nur dann zugelasiett werden, wenn die zuständige Kreisbauernschaft oder der'Marktbeauftragte die Notwendigkeit der Schlachtung bescheinigt haben! oder wenn es sich um tierärztlich beglaubigte Notschlachtungen handelt.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können mit Ordnungsstrafe bis zu 1000 RM. bestraft werden.
Zur Ausübung der Strafbefugnis bestelle ich die Vorsitzenden der Schlachtviehverwertungsverbände zu Beauftragten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft.
§ 5.
' Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, den 7. November 1935.
Der Vorsitzende
der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschast. gez. Küper.


