Ausgabe 
16.4.1935
 
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Nr. 5.

Polizeiverordnung

Über die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Allertshausen.

Aus Grund des Art. 64 des Gttetzes, bett, die innere Verwaltung und die Vertretung der . Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 32, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung be- . treffend, und der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der Ver­ordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung des Eemeinderats, und mit Ge­nehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hes­sen Landesregierung Abteilung Ib vom 27. März 1935 zu Nr. 1b 17 613 für' die Ent­wässerung der Grundstücke in der Gemeinde Allertshausen folgende Polizeiverordnung er­lassen:

§ 1-

An den Straßen, in denen unterirdische Ka­näle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Ent­wässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Ab­wässer (mit Ausnahme von Klosett- und > Pissoir-Abgängen) aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist aus der Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaub­nis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen er­folgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße abwässernde Dächer müssen innerhalb von 18 Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Ab- sallröhren versehen werben.

§ 2.

Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis <tn die Grundstücksgrenze werden durch die Ge­meinde ausgeführt. Hebet das Ausbringen der Kosten der Änschlußleitungen beschließt jeweils der Gemeinderat.

8 8.

a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeugröhren hergestellt wer­den. Die Sinkkasten-Einläufe und Sandfänge müssen aus Eisen, Steinzeug oder Beton be­stehen und mit einem verzinkten Schlammeimer bzw. Laubfänger versehen werden.

b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle erfolgt durch ein Einlatz- stück, dessen Lage von der Baubehörde bestimmt wird.

c) Alle Röhren müßen wasserdicht mitein­ander verbunden werden. Stein,zeugröhren sind mit Teerstricken und Asphaltkitt,, gußeiserne - - 'Nähten mit Hanfstricken und Blei zu dichten.

d) Die liegenden Abflußleitungen für das Küchen- und Hofwaiier sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimetern Lichtweite bestehen. Dieses Maß darf nur ausnahmsweise bei kur­zen Strängen vermindert werden. Für die Lei­tungen aus Waschküchen und für Regenabfall­röhren genügen 10 Zentimeter Lichtweite.

e) An allen Ausgüssen, Spülbecken, Bade­wannen usw. sind Geruchverschlllsse anzubringen.

f) Die Regenstandrohre müssen etwa 1 Me­ter über der Erdoberfläche, mindestens aber Uber Sockelhöhe, aus Gußeisen (RA-Röhren) von 70 Millimeter Durchmesser ausgeführt werden.

§ 4.

Die Anschlußleitungen müßen in gutem Ge­fälle, frostfrei mit wenigstens 1 Meter Rohr­bedeckung verlegt werden. Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt «ine Deckung von 30 Zentimetern.

Die Einläufe in die Ableitungsrohre sind mit festen Sieben und Rosten zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung ye- langen können, außerdem müßen stets geeig­nete Schlammfänger, Laubfänger usw. eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sein. "

§ 5.

Die unmittelbare Einleitung von Säuren, Fetten, feuergefährlichen Flüssigkeiten (Del, Benzin), Laugen und dergleichen in den Kanal ist verboten. Es sind die hierfür gegebenen ge­werbepolizeilichen Vorschriften zu beachten. Des­gleichen ist das Einwerfen und Einschlltten von Kehricht, Schlamm, Asche usw. in die Sinkkasten sowie das Einschlltten.und Ablaüfenlassen von Abwässern in die Straßengoßen unzulässig.

§ 6.

Die einzelnen Rohrftränge, Einläufe usw. dürfen liicht eher verfällt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind.

§ 7.

Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die stän­dige Unterhaltung übernimmt

§ 8.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vor­schriften werden, soweit nicht andere Strafvor­schriften anzuwenden sind, nach Art. 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150, RM. oder mit Haft bestraft.

Außerdem kann gemäß Artikel 80, Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitigung der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschrifts­widrig errichteten Anlagen auf Kosten des Schuldigen angeordnet werden.

§ 9-

Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungs- blatt in Kraft.

Gießen, den 1. April 1935.

Hessisches Kreisamt Eießen. I.V.: Grein.

Vekaiintmachung.

Betreffend: Die Bildung einer öffentlichen Waßergenoßenschaft zur Entwässerung in den Fluren 1, 2 und 3 der Gemarkung Reinhardshain, Kreis Gießen.

Der Herr Reichsstatthalter in Hessen Lan­desregierung Abteilung le, hat durch Ver­fügung vom 27. Februar 1935 zu Nr. le 6065 dem Statut der obengenannten Wassergenossen­schaft die Genehmigung erteilt. Gemäß Ar­tikel 39 des Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Septem­ber 1899, wird nachstehender Auszug aus dem , Statut mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dieses mit dieser Ver- öfsentlichung in Kraft tritt.

1. Name der Genossenschaft: .Maßergenoßen- schaft Reinhardshain".

iv-2. Sitz derselben:Reinhardshain". _

3. (gegenständ des Unternehmens:Enkwas- ? (Mff serung der Fluren 1, 2 und 3 der Gemar- , kung Reinhardshain".

4. Die von der Genossenschaft ausgehenden Be­kanntmachungen werden unter der Bezeich­nungWassergenossenschaft Reinhardshain" in dem Amtsverkündigungsblatt des Ärei«. ses Gießen bekannt gemacht und vom Vor- Br unterzeichnet.

-zeitig wird Tagfahrt zur Bildung des Genoßenschaftsoorstaiides auf Freitag, den 26. April 1935, 8 llhr vormittags, in der Wirt­schaft Karl Roth zu Reinhardshain anberaumt und zu derselben die Generalversammlung der Genossenschaftsmitglieder einberufen.

Gießen, den 10. April 1935.

Kreisamt Gießen. I.V.: Grein.