Flmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach und Schotten.

Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Eiehen, 15. Oktober 1935.

Kreisamt Gießen

Nr. 55.

j Bekanntmachung.

Die Straßensperre auf der Straße 1. OrdnungLich Langsdorf" wirb ab 16. Oktober 1935 aufgehoben.

Gießen, den 11. Oktober 1935.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Bekanntmachung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke:Gie­ßen Alsfeld", Abtlg. Mücke Ruppertenrod Ermenrod, Abzweig Ilsdorf Abzweig Elpenrod, wird ab 15. Oktober 1935 aufgehoben.

Gießen, den 10. Oktober 1935.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Kreisamt Friedberg

Nr. 77.

Betreffend: Den Schwalheimer Brunnen.

Bekanntmachung,

Es wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der Schwalheimer Brunnen wegen Neufassung vom 10. Oktober 1935 ab bis auf weiteres gesperrt ist.

Die Bürgermeistereien der in Betracht kommenden Ge­meinden wollen ortsübliche Bekanntmachung veranlassen.

Friedberg, den 10. Oktober 1935.

Kreisamt Friedberg. I. V.: E ü n g e r i ch.

.Nr. 78.

Betreffend: Durchführung des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunisti­schen Vermögens vom 26. Mai 1933, des Gesetzes über die Ein­ziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juni 1933 und der Hessischen Ausführungsverordnung hierzu vom 8. September 1933 wird hierdurch das Vermögen nachgenannter Vereine und Organisationen, die im Kreise Friedberg aufgelöst worden sind und deren Vermögen beschlagnahmt wurde, förm­lich eingezogen und in das Eigentum des Landes Hessen überführt:

Bad-Nauheim: Arbeiter-Samariterbund.

Bönstadt: Arbeiter-Gesangverein.

Büdesheim: Frei«Turngemeinde; Arbeiter-Samariterbund. Dorheim: Arbeiter-GesangvereinMaiengruß".

Dortelweil: Ortsgruppe der SPD; Arbeiter-Turn- und

Sportverein; Reichsbahn-Turn- und Sportverein. Friedberg: Ortsgruppe der SPD.

E a m L a ch: Arbeiter-Turn-Verein ,Freiheit".

Harheim: Arbeiter-GesangvereinSängerlust"; Freier Turn- und Sportverein.

Heldenbergen: Arbeiter-GesangvereinThalia"; Arbei- ter-Turn- und Sportverein; Arbeiter-Radfahrerverein Solidarität".

Holzhausen: Arbeiter-Turn- und Sportverein. Kloppenheim: Arbeiter-GesangvereinSängerlust". Klein-Karben: Arbeiter-Samariterbund".

Massenheim: Ortsgruppe der SPD; Arbeiter-Gesangver­einFrohsinn"; Arbeiter-Radfahrerverein.

Rieder-Erlenbach: Ortsgruppe der SPD; Arbeiter- GesangvereinEintracht"; Arbeiter-Sportverein 1906; Arbeiter-RadfahrerbundSolidarität".

Rieder-Mörlen: Volksverein für das katholische Deutsch­land, Ortsgruppe Nieder-Mörlen.

Ober-Rosbach: Freie Sängervereinigung; Arbeiter-Rad- fahrerverein; Arbeiter-Samariterbund.

Ossenheim: Arbeiter-Gesangverein; Arbeiter-Sportver­ein 1928.

Ober-Mörlen: Windthorstbund. ,

A»dHei«r Freie Turnerschaft; VolkschorHarmonie «

Vilbel: Ortsgruppe der SPD; Arbeiter-Gesangverein Union"; Arbeiter-GesangvereinLiederzweig"; D. A. S. Rhein-Main-Gau, Bezirk 7; Soz. Arbeiterjugend; Arbeiter- RadfahrervereinSolidarität"; Arbeiter-Samariterbund.

Wölfersheim: Arbeiter-Gesangverein; Arbeiter-Turn- U. Sportverein; Arbeiter-Samariterbund.

Schwalheim: Arbeiter-Samariterbund.

Allen Personen, welche Bestandteile des eingezogenen Ver­mögens im Besitz haben oder zu dieser Dermögensmasse etwas schulden, wird aufgegeben, an die bisherigen Rechtsträger nichts mehr zu verabfolgen oder zu leisten. Etwa an beweglichen Sachen und Rechten genannter Organisationen bestehende Rechte (Pfandrechte, Rießbräuche, Eigentumsvorbehalt«) sind nach § 3 Satz 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 mit der Einziehung er­loschen. Gläubiger, die auf Grund solcher Recht« «ingezogene bewegliche Sachen im Besitz haben, find verpflichtet, diese unver­züglich an di« unterzeichnete Behörde abzuliefern. Sie werden aufgefordert, ihrer Ablieferungspflicht umgehend nachzukommen.

Friedberg, den 9. Oktober 1935.

Kreisamt Friedberg. I. V.: G Unger ich.

Kreisamt Büdingen

Nr. 60.

Bekanntmachung.

Betreffend: Polizeiverordnung über Schädlingsbekämpfung int Obstbau.

Nach § 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1933 sind in der Zeit von Herbst bis Frühjahr alle Obstbäume abzukratzen und zu reinigen, die Baumkronen sachgeniäß zu lichten und von allen dürren Aesten zu befreien. Alle dürren und abgängigen Obstbäume sind zu beseitigen und aus den Obstanlagen zu entfernen.

Auf Grund dieser Vorschrift sind die nach § 3 der Verord­nung zu bildenden Kommissionen angewiesen, sämtliche Obst­anlagen der Gemarkungen in der Zeit vom 14. bis 19. Oktober einer gründlichen Durchsicht zu unterziehen und dabei alle dürren und abgängigen Bäume mit einem großen weißen +, und all« Bäume mit dürren Aesten mit einem großen weißen« zu kenn,zeichnen und die Vaumbesitzer aufzufordern, alle An­stände bis zum 28. Februar 1936 zu beseitigen und den son­stigen, oben erwähnten Vorschriften nachzukommen, andernfalls dies anderweitig auf Kosten der Besitzer geschieht.

Büdingen, den 9. Oktober 1935.

Hessisches Kreisamt Büdingen. Becker.

Bekanntmachung, betreffend den Ankauf von volljährigen Pferden für den Truppendienst int Herbst 1935.

Vom 5. Oktober 1935.

Die mit der Bekanntmachung, betreffend den Ankauf von volljährigen Pferden für den Truppendienst im Herbst 1935 . vom 6. August 1935 (Anzeiger der Hessischen Landesregierung Nr. 79 vom 9. August 1935) angekündigten Märkte finden wie folgt statt:

Am 16. Oktober 1935, vormittags 11 Uhr, in Alzep auf dem Städtischen Viehhof;

am 17. Oktober 1935, vormittags 9 Uhr, in Darmstadt auf dem Pferdemarktplatz, Holzhofallee Nr. 32;

am 24. Oktober 1935, vormittags 11 Uhr, in Staufen-

. berg, Kreis Gießen, am Slldausgang des Ortes auf der Straße nach Daubringen;

am 25. Oktober 1935, vormittags 9 Uhr, in Alsfeld auf dem Lindenmarkt.

Darmstadt, den 5. Oktober 1935.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung«

Dienstnachrichten.

Mit Verfügung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung vom 4. Oktober 1935, zu Nr. lb 34 510, ist für die Gemeinden Vurgbracht und Bösgesäß die Bildung einer gemeinschaftlichen Bürgermeisterei angeordnet.

Heinrich S t i e b e l i n g II. von Ranstadt wurde als Feld­geschworener in der Gemeinde Ranstadt ernannt und verpflichtet.