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bis

Woche vom

Jahrgang

veröffentlicht in der »Oberheffifchen Tageszeitung«

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£f0. Nummern der Bekanntmachungen

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Der amtliche Teil

Kreisamt Gießen

Nr. 23.

Betreffend: Behandlung der Kugelstechapparate.

An die Bürgermeistereinen und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Verschiedene Zweifel, die in der letzten Zeit über die Zu- lässigkeit und die Behandlung der sogen. Kugelstechapparate (Trumpf",Primosa" usw.) / . aufgetaucht sind, geben Beran- lassung. auf Nachstehendes hin- < zuweisen:

Die genannten Apparate fal- len nicht unter den § 33 d der 2 Gewerbeordnung und die hier- 2"' zu ergangene Ausführungsver- t .. ordnung vom 25. Juni 1934. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf solche Spieleinrichtun­gen, bei denen lediglich die Auslösung des Spielvorgangs ' 2 auf mechanischem Wege erfolgt, während der Ablauf des Spiels .2- der Beeinflussung durch die Ge­schicklichkeit des Spielers unter.

2 . liegt. Da die Tätigkeit des Spielers bei den Kugelstech­apparaten sich in dem Aus­stechen der Kugel erschöpft und : ihm irgendein Einfluß auf die

-2* 1 Gewinnmöglichkeit (die Farbe der erscheinenden Kugel) nicht gegeben ist, sind die Kugelstech- apparate als Glücksspiele gemäß § 284 StGB, zu behan­deln. Das Aufstellen derarti­ger Apparate ist daher unzu- ; 2 lässig und strafbar, wenn es

, nicht mit polizeilicher

< Genehmigung erfolgt.

Um eine einheitliche Behand­lung für das gesamte Landes- , > gebiet zu gewährleisten, hat der Herr Reichsstatthalter in Hessen 1 Landesregierung Abtei-

< lung la folgendes angeordnet:

/ i. Die nach obigen Ausfüh­rungen erforderliche polizeiliche Genehmigung zur Aufstellung und Benutzung von Kugelstech- s' Automaten wird für das ge- sarnte Landesgebiet unter fol- ' «genden Bedingungen erteilt;

I a) Es dürfen nur solche Appa­rate benutzt werden, bei denen vor Zahlung des Einsatzes die die Ware be­zeichnende Kugel sichtbar ist.

b) Für jede Zahlung muß , Ware gegeben werden, deren Kleinhandelswert minde­stens der geleisteten Zah­lung entspricht.

c) Nur gleichartige Ware darf angeboten werden.

d) Die angebotenen Waren müssen mit Wertangabe aus einem Verzeichnis ersichtlich sein.

e) Der Einsatz darf 0.10 RM.

, nicht übersteigen.

k) Die Aufstellung der Appa­rate und ihre Benutzung ist nur in geschloffenen Räu- . men, in denen auch sonst gleichartige Ware ange­boten wird, gestattet. Die Aufstellung auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Ver­gnügungsplätzen ist unter­sagt.

g) Kinder und Personen, bei denen die freie Willensbil­dung durch Genuß geistiger Getränke oder aus anderen Gründen beeinträchtigt ist, sind von der Benutzung der Apparate ausgeschlossen.

h) Zeder Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen hat die sofortige Ein­ziehung der Apparate und die Einleitung eines Straf­verfahrens zur Folge.

i) Eine Abschrift dieser Bedin­gungen ist mit dem unter Buchstabe d) genannten Warenverzeichnis bei jedem Apparat deutlich sichtbar anzubringen.

k) Für jede Kugel muß die in dem Verzeichnis (Buch­stabe d) angegebene Ware ausgehändigt werden. Es ist verboten, für mehrere Kugeln eine dem Gesamt-

: wert dieser Kugeln entspre­chende, aus dem Verzeichnis ersichtliche ober eine andere War« zu liefern.

1) Bei Apparaten, die zur Förderung des Absatzes von Fleischwaren ausgestellt sind und die vorstehenden Be­dingungen erfüllen, darf der Einsatz (Buchst, e) 0.20 RM. betragen.

2. Sind die vorstehend ange­führten Bedingungen erfüllt/ so ist die Aufstellung und Be­nutzung der Apparate zu dul­den. Einer besonderen orts­polizeilichen Genehmigung be­darf eg in diesem Falle nicht mehr.

3. Für eine Stempelerhebung liegen die gesetzlichen Voraus­setzungen nicht vor.

Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriöbeamten wollen hiernach verfahren und die Ein­haltung der oben aufgeführten Bedingungen streng überwachen. Gießen, den 6. Juni 1935.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Weber.

Straßensperre

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Gleisumbauarbeiten am Bahn­hof Echzell wird die Provin- zialstraße EchzellBisses am 21. und 22. Juni d. I. für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über Grundschwalheim.

Die aufgestellten Warnungs­tafeln sind zu beachten.

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung der Reichsautobahn wird die Pro­vinzialstraße Ober-Nosbach Köppern (Landesgrenze) an der Kreuzungsstelle mit der Reichs­autobahn auf die Dauer von etwa 6 Wochen halbseitig gesperrt. (4675

Die auf gestellten Warnungs­tafeln sind zu beachten. I

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