flmtsverkimdisulMn des Kreisamtes Gießen
bis
Woche vom
Jahrgang
veröffentlicht in der »Oberheffifchen Tageszeitung«
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£f0. Nummern der Bekanntmachungen
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Der amtliche Teil
Kreisamt Gießen
Nr. 23.
Betreffend: Behandlung der Kugelstechapparate.
An die Bürgermeistereinen und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Verschiedene Zweifel, die in der letzten Zeit über die Zu- • lässigkeit und die Behandlung der sogen. Kugelstechapparate („Trumpf", „Primosa" usw.) ■/ . aufgetaucht sind, geben Beran- lassung. auf Nachstehendes hin- < zuweisen:
Die genannten Apparate fal- len nicht unter den § 33 d der 2 Gewerbeordnung und die hier- 2"' zu ergangene Ausführungsver- t .. ordnung vom 25. Juni 1934. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf solche Spieleinrichtungen, bei denen lediglich die Auslösung des Spielvorgangs ' 2 ■ auf mechanischem Wege erfolgt, während der Ablauf des Spiels .2- ■ der Beeinflussung durch die Geschicklichkeit des Spielers unter.
2 . liegt. Da die Tätigkeit des Spielers bei den Kugelstechapparaten sich in dem Ausstechen der Kugel erschöpft und : ihm irgendein Einfluß auf die
-2* 1— Gewinnmöglichkeit (die Farbe der erscheinenden Kugel) nicht ’ gegeben ist, sind die Kugelstech- apparate als Glücksspiele gemäß § 284 StGB, zu behandeln. Das Aufstellen derartiger Apparate ist daher unzu- ; 2 lässig und strafbar, wenn es
, nicht mit polizeilicher
’< Genehmigung erfolgt.
Um eine einheitliche Behandlung für das gesamte Landes- , > gebiet zu gewährleisten, hat der Herr Reichsstatthalter in Hessen 1 — Landesregierung — Abtei-
< lung la folgendes angeordnet:
/ i. Die nach obigen Ausführungen erforderliche polizeiliche Genehmigung zur Aufstellung und Benutzung von Kugelstech- s' Automaten wird für das ge- sarnte Landesgebiet unter fol- ' «genden Bedingungen erteilt;
I a) Es dürfen nur solche Apparate benutzt werden, bei denen vor Zahlung des Einsatzes die die Ware bezeichnende Kugel sichtbar ist.
b) Für jede Zahlung muß , Ware gegeben werden, deren Kleinhandelswert mindestens der geleisteten Zahlung entspricht.
c) Nur gleichartige Ware darf angeboten werden.
d) Die angebotenen Waren müssen mit Wertangabe aus einem Verzeichnis ersichtlich sein.
e) Der Einsatz darf 0.10 RM.
, nicht übersteigen.
k) Die Aufstellung der Apparate und ihre Benutzung ist nur in geschloffenen Räu- . men, in denen auch sonst gleichartige Ware angeboten wird, gestattet. Die Aufstellung auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Vergnügungsplätzen ist untersagt.
g) Kinder und Personen, bei denen die freie Willensbildung durch Genuß geistiger Getränke oder aus anderen Gründen beeinträchtigt ist, sind von der Benutzung der Apparate ausgeschlossen.
h) Zeder Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen hat die sofortige Einziehung der Apparate und die Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge.
i) Eine Abschrift dieser Bedingungen ist mit dem unter Buchstabe d) genannten Warenverzeichnis bei jedem Apparat deutlich sichtbar anzubringen.
k) Für jede Kugel muß die in dem Verzeichnis (Buchstabe d) angegebene Ware ausgehändigt werden. Es ist verboten, für mehrere Kugeln eine dem Gesamt-
• : wert dieser Kugeln entsprechende, aus dem Verzeichnis ersichtliche ober eine andere War« zu liefern.
1) Bei Apparaten, die zur Förderung des Absatzes von Fleischwaren ausgestellt sind und die vorstehenden Bedingungen erfüllen, darf der Einsatz (Buchst, e) 0.20 RM. betragen.
2. Sind die vorstehend angeführten Bedingungen erfüllt/ so ist die Aufstellung und Benutzung der Apparate zu dulden. Einer besonderen ortspolizeilichen Genehmigung bedarf eg in diesem Falle nicht mehr.
3. Für eine Stempelerhebung liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.
Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriöbeamten wollen hiernach verfahren und die Einhaltung der oben aufgeführten Bedingungen streng überwachen. Gießen, den 6. Juni 1935.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Weber.
Straßensperre
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Gleisumbauarbeiten am Bahnhof Echzell wird die Provin- zialstraße Echzell—Bisses am 21. und 22. Juni d. I. für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Grundschwalheim.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung der Reichsautobahn wird die Provinzialstraße Ober-Nosbach — Köppern (Landesgrenze) an der Kreuzungsstelle mit der Reichsautobahn auf die Dauer von etwa 6 Wochen halbseitig gesperrt. (4675
Die auf gestellten Warnungstafeln sind zu beachten. I
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