Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Beilage der Oberhesfifchen Tageszeitung Gießen, 8. November 1935.

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Kreisamt Gießen

Nr. 65, Abteilung Ib.

Bekanntmachung, betreffend Prüfung für Lichtspielvorführer.

Dom 1. Novcnrber 1935.

Am Samstag, dem 7. Dezember d. I., um 9 Uhr vormittags, findet im kleinen Hörsaal des elektrotechnischen Instituts der Technischen Hochschule in Darmstadt eine Prüfung für Licht­spielvorführer statt. Anträge auf Zulassung zu dieser Prüfung find bei dem für den Wohnort des betreffenden Vorführers zu­ständigen Kreisamt «inzureichen. Meldeschluß: 29. November bs. Js.

Den Anträgen find folgende Unterlagen beizufügen:

1. Geburtsschein;

2. amtsärztliches Zeugnis;

3. das von einem geprüften Vorführer ausgestellte und be­hördlich beglaubigte Zeugnis über eine mindestens sechs­monatige Bedienung eines Vorführungsapparates in einem öffentlichen Lichtspieltheater unter Aufsicht eines geprüften Vorführers;

4. ein unaufgezogenes Lichtbild des Antragstellers, Größe 4,5 mal 4,5 Zentimeter;

5. Quitt tu ng einer Finanzkasse über die eingezahlte Prü­fungsgebühr im Betrage von 10. RM.

Petr.: Kontingentierung Schweine schlachtender und Schweine­fleisch umsetzender Betrieb«.

Bekanntmachung.

Durch Anordnung der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft vom 27. September bzw. 14. Oktober 1935 sind die gewerblichen Schlachtungen und Fleischumsätze in sämtlichen Schweine schlachtenden und Schweinefleisch umsetzenden Betrie­ben auf 70 Prozent der Schweineschlachtungen und Schweine­fieischumsätze nach dem Durchschnitt des Monats Oktober 1934 beschränkt worden. Die Durchführung erfolgt in der Weife, daß dem zuständigen Fleifchbeschauer vor Beginn der Unter­suchung ein vom Jnnungsobermeister ausgestellterSchlacht- fchein" vorzulegen ist, in welchem die Zahl der auf die betref­fende Woche entfallenden Schweineschlachtungen angegeben ist. Wer im Kreise Gießen gewerbliche Schlachtungen ausführen will, hat ftch also zunächst wegen Ausstellung des Schlachtscheins an die Geschäftsstelle der Metzgerinnung des Kreises Gießen in Gießen, Neustadt Nr. 61 (Telephon Nr. 2016), zu wenden. Die maßgebende Verordnung des Herrn Reichsministers des Innern vom 16. Oktober 1935 nebst Muster des Schlachtscheins ist im Amtsoerkündigungsblatt (,sts)berhefsifche Tageszeitung" vom 26. Oktober 1935) veröffentlicht, die Fleischbeschauer des Kreises haben wir mit Ausschreiben vom 23. Oktober 1935 mit entsprechender Anweisung versehen. Die Anordnung bezieht sich, worauf wir besonders Hinweisen, auch auf die Schlachtungen der Schank- und Gastwirte.

Den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises empfehlen wir, die Metzgereien und Gaststätteninhaber auf diese Vorschriften in geeigneter Weife aufmerksam zu machen.

-Gießen, den 4. November 1935.

Kreisamt Gießen. I. D.: Weber.

Kreisamt Büdingen

Nr. 66.

Betr.: Beschälseuche; hier: die veterinärpolizeiliche Beaufsichti­gung der Zuchthengste.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 12, 16 und 17 des Reichsvichseuchen- gesetzes vom 26. Juni 1919 wird zur Abwehr der Beschälseuche unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1922 IReg.-Vl. S. 5j hiermit angeordnet;

§ 1. Alle Hengste, die zum Bedecken fremder Stuten ver­wendet werden sollen, sind vor der Verwesung zum Decken amtstierärztlich zu untersuchen. Sie dürfen zum Decken nicht eher benützt werden, als durch die amtstierärztlichs Unter­suchung ihre Unverdächtigkeit erwiesen ist. Die Hengste sind während der Deckzeit mindestens alle vier Wochen nach Beendi­gung der Deckzeit nochmals amtstierärztlich zu untersuchen. In Verdachtsfällen ist die serologische Untersuchung einer Blut­probe durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.

§ 2. Die nach § 1 vorgeschriebenen Untersuchungen hat der Besitzer des Hengstes rechtzeitig bei dem zuständigen beamteten Tierarzt nachzusuchen. Die Kosten dieser Untersuchungen fallen nach Artikel 16 des Hessischen Ausführungsgesetzes vom 13. Mai 1921 zum Reichsviehseuchengesetz dem Besitzer des Hengstes zur Last. Für die Berechnung und Erhebung der Gebühren find die Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1923, die zur Staatskasse fließenden Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend (Reg.-Vl. S. 477), maßgebend. Die Gebühr für die Vornahme der Blutuntersuchung wird be­sonders festgesetzt.

§ 3. Die Besitzer von Zuchthengsten sind verpflichtet, über die zugelassenen Stuten, auch die eigenen, ein genaues Ver­zeichnis zu führen und dieses den Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

§ 4. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der §§ 7477 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.

Darm stadt, den 26. Januar 1935.

Hessisches Ministerium des Inner«.

gez. von Brentano.

Betr.: Wi« oben.

Büdingen, den 1. November 1935, An Vie Bürgermeistereien und Gendarmeriestationen des Kreises.

Wir beauftragen die Bürgermeistereien, di« Besitzer von Zuchthengsten mit besonderem Nachdruck auf obeustehende Be­kanntmachung hinzuweisen. Die Gendarmeriestationen haben jedes unerlaubte Decken nicht gekörter und nicht untersuchter Hengste zur Anzeige zu bringen.

Kreisamt Büdingen. Becker.

Betr.: Gesuch des Otto Wittchen, Holzbearbeitungsfabrik in Büdingen um Genehmigung zur Aufstellung eines Dampfkessels in der früheren Glasfabrik in Büdingen.

Bekanntmachung.

Die Firma Otto Wittchen, Holzbearbeitungsfabrik in Bü­dingen, beabsichtigt auf dem Grundstück der Gerresheimer Glas- Hüttenwerk« zu Büdingen einen Dampfkessel aufzustellen. Pläne und Beschreibung liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet auf dem Amtszimmer der Bür­germeisterei Büdingen offen. Etwaige Einwendungen sind mit Begründung bei Meldung des Ausschlusses binnen' dieser Frist bei der Bürgermeisterei Büdingen schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.

Büdingen, den 1. November 1935.

Hessisches Kreisamt Büdingen. Becker.

Dienstnachrichten.

Der Otto Kraft zu Selters wurde als stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr zu Selters ver­pflichtet.

Kreisamt Schotten

Betr.: Wiesenrundgaug im Herbst 1935.

An die Bürgermeistereien des Kreises und das Polizcikoinmissariat Laubach.

Wir erinnern die Rückständigen an bi« Erledigung unserer Verfügung vom 5. September 1935 im Kreisblatt Nr. 106.

Schotten, den 1. November 1935.

Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan,