Betr.: Den Voranschlag des Kreises Gießen für 1935 Rj.

!?' Gemäß Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes be- . treffend die innere Verwaltung und Vertre­tung der Kreise und, Provinzen vom 19. Juli 1911 wird der von dem Kreistag in seiner Sitzung vom 27. März 1935 festgestellte Vor-

anschlag des Kreises Gießen für 1935 Rj. nach- Grundbesitzer durch die Gemeinde ausgesuhrt. stehend veröffentlicht. § 3.

Die Anschlutzleitungen vom Hauptkanal bis an die Erundstücksgrenze werden auf Kosten der

n

4 356

'594 920

Summe für den Betrieb 594 920

1963 383 675 : 310

4 606

Ausgabe RM.

Gießen, den 28. März 1935.

Der Vorsitzende des Kreistags

des Kreises Gießen. I. V.: Dr. Schöpha.ls.

heitswefen einschl. Erwerbs­losen- u. Wohn.-Fiirsorge . 322 054

8. Anstalten u. Einrichtungen 11414

9. Finanz- und Steuerwesen

10. Grundstücksverwaltung

11. Kapitalvermögen und Kapi talschulden ....

25 491

60 252

3 600

4 100

16 966

141 977

10

Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen für das Rechnungsjahr 1935.

genügen Rohre mit 10 Zentimeter Lichtweite.

An allen Ausgüssen, Spülbecken, Badewannen ufw. sind Geruchverschlllsse anzubringen.

§ 4.

Die Anfchlußleitungen müssen in gutem Ge-

6 785 1. Allgemeine Verwaltung

i 58122 7 2. Polizeiwesen ... . . . .

i 3. Schulwesen

! - 4. Kunst und Wissenschaft .

' 3 324 5. Bauwesen

| .. ^er.

& 136 135 7.-Wöhlfahrtsf>flege'ü!'MunbS

Einnahme

RM. Bezeichnung der Kapitel Abt. A: Für den Betrieb

fälle und frostfrei mit mindestens 1 Meter < Rohrbedeckung ausgeführt werden. Bei Leitun- i gen im Keller genügen 0,30 Meter.

! Die Einläufe in die Ableitungsrohre müßen ' mit festen Sieben und Rosten versehen sein und i außerdem müssen Schlamm- und Laubsänger mit i entsprechenden Eimern angebracht werden.

§ 5.

"j, Säuren, Laugen ufw. dürfen nicht in den Kanal geleitet werden. Das Einschütten von Kehrricht, Schlamm ufw. in die Sinkkästen so­wie das Einschütten und Ablaufenlassen von Ab-

Abt. B.: Für das Vermögen.

160 315 1. Reste- und Ausgleichsstock .160 315

14 914 2. Kapitalien- und Erneue­rungsfonds .... . .14914

( 175 229 Summe für das Vermögen .175 229

Zusammenstellung:

i 594 920 Summe für den Betrieb . . . 594 920

' 175 229 Summe für das Vermögen . 175 229

770 149 Gesamtsumme . 770149

p<.: weise bei kurzen Strängen vermindert werden ,/>' .«,3 darf. Bei Waschküchen-'und Regenabfallröhren

Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeugröhren hergestellt werden. Die Sinkkasteneinläufe und Sandsänge müssen aus Eisen- oder Steinzeug bestehen und mit einem verzinkten Schlammeimer bzw. Laub­sänger versehen sein.

Der Anschluß der Hausleitungen an den: Hauptkana! erfolg durch ein Einlaßftllck, dessen' | Lage die Baubehörde bestimmt.

f Alle Röhren sind wasserdicht zu verbinden > und je nach Material mit Teerstrick und i Asphaltkitt bezw. Handstrick und Blei zu dichten

Die liegenden Abslußleitungen für das * Küchen-, Brauch- und Hofwasser sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimeter Licht­weite bestehen, welches Maß nur ausnahms-

Vetreffend: Turnunterricht.

An die Schulvorstände der Landgemeinden j des Kreises.

Vis zum 15. Mai sehen wir Ihrem Bericht darüber entgegen, ob die Turnplätze in Ord­nung sind und ob sich die Turngeräte in gutem Zustande befinden.

Gießen, den 3. April 1935.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebeling.

i ...

Polizeiverordnung

wässern in die Stratzengossen ist verboten. Der .' Ueberlauf der mit Wasserspülung versehenen / Aborte und Pissoire kann auf Antrag gestattet werden.

§ 6.

Einläufe, Rohrstränge ufw. dürfen nicht eher verfällt werden, als sie von der Behörde be­sichtigt und abgenommen sind.

f §7.

Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis J zur Erundstücksgrenze gehen kostenlos in den :, Besitz der Gemeinde über, welche hierfür die ständige Unterhaltung übernimmt.

über die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Eroßen-Buseck.

1 Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der

. Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, der i Art. 2, 32. 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April s 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, i und der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung l' vom 1. Februar 1882, die Ausführung der All- gemeinem Bauordnung betreffend, wird auf Be- schluß des Gemeinderats nach Anhörung der i Ortspolizeibehörde und mit Genehmigung des ' Reichsstatthalters in Hessen Landesregie­rung Abteilung Ib, vom 29. März 1935 zu Nr. Ib 17 379 folgende Polizeiverordnung' er­lassen

§ 1.

An den Straßen, in denen unterirdische , Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jeves bebaute Grundstück für sich mit einer , Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche s Abwässer aufnimmt und dem Kanal zuführt.' 1 Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung ! der Entwässerungsanlage ist auf der Bürger- meisteret schriftlich unter Beifügung einer Plan­skizze anzuzeigen und darf nur nach einer von

1 der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und den , dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen: Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemein-

, same Entwässerung mehrerer Grundstücke ist zu- . i lässig. Zu den Abwässern gehören auch die Regenwässer, daher ist jedes Haus nach der Straßenseite mit Dachrinne und Abfallröhren zu versehen. Die Anbringung derselben kann in besonders gelagerten Fällen auch an anderen ..Seiten des Hanfes verlangt werden..

8 8.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften ; werden, soweit nicht andere Strafvorschriften an« zuwenden sind, nach Artikel 79 und 80 der All- / gemeinen Bauordnung mit Geldstrafen bis zu 150, RM oder mit Haft bestraft.

. ! Außerdem kann gemäß Art. 80, Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung zwangsweise die vor-

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schriftsmäßige Veränderung oder Veseitigunz, der ohne vorherige Erlaubnis errichteten vor- fchriftswidrigen Anlagen auf Kosten der Schul­digen angeordnet werden.

8 9.

Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungs-. blatt in Kraft.

Gießen, den 4. April 1935.

Hess. Kreisamt Gießen.

I. V.: Grein.

Dienstnachrichten des Kreisamts Eichen i

Heinrich Rink von Steinbach wurde zum Bür­germeister der Gemeinde Steinbach auf Sie; Dauer von 6 Jahren ernannt und verpflichtet, i

Der Wilhelm Koch HI wurde zum Bürger- j meister der Gemeinde Ronnenroth ernannt und verpflichtet.

Der Heinz Rebholz wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Eroßen-Buseck ernannt und ver­pflichtet.

Der Heinrich Hofmann von Hungen wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Hungen er-, nannt und verpflichtet.

Rechtsanwalt Heinz Wagner in Gründers wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Grün-' berg ernannt und verpflichtet. .(

Heinrich Launspach von Rppenrod wurde als, Beigeordneter für die Gemeinde Oppenrod er­nannt und verpflichtet.

August Moos von Staufenberg wurde als Beigeordneter für die Gemeinde Staufenberg ernannt und verpflichtet.

Karl Müller von Allertshausen wurde als^ Beigeordneter für die Gemeinde Allertshausen, ernannt und verpflichtet. * s

Jakob Hofmann 4 von Bersrod wurde zurm Bürgermeister der Gemeinde Bersrod ernannt und verpflichtet.

Eduard Schäfer von Mufchenheim wurde zum! Bürgermeister der Gemeinde Mufchenheim er­nannt und verpflichtet.

Johannes Schmidt von Winnerod wurde zum Beigeordneten der Gemeinde Winnerod ernannt' und verpflichtet.

Wilhelm Seipp l. von Geilshausen wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Geilshausen ernannt und verpflichtet.

Der Hermann Müller wurde zum Bürger­meister der Gemeinde Birklar ernannt und ver-1

pflichtet.

Kaspar Euler von Treis/Lda. wurde zumj Bürgermeister der Gemeinde Treis/Lda. er-' nannt und verpflichtet.

Hans Will von Leihgestern wurde zum Bur- - germeister der Gemeinde Leihgestern ernannt: und verpflichtet.

Friedrich Deines von Daubringen wurde zum: Bürgermeister der Gemeinde Daubringen er­nannt und verpflichtet.

August Becker II. von Stangenrod wurde zum, Bürgermeister der Gemeinde Stangenrod er-! nannt und verpflichtet. /