Amtsvefkünoigungsblan

für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

Mr. 6 Erscheint Dienslag und Freitag. 5. $^6rU0r Nur durch die Post zu beziehen. "1935

Inhaltsübersicht: Verordnung über die Ausübung und Behandlung der Jagd. Merkmale einer Fälschung von Reichsbanknoten über 50 RM. Abgabe von Fleisch, das zum Genüsse für Menschen untauglich ist. Dienstnachrichten.

Verordnung über die Ausübung und Behandlung der Jagd.

(Ueberleitungsvorschristen zum Reichsjagdgesetz.)

Vom 9. Januar-1935.

Aus Grund des § 66 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) werden mit Zustimmung des Reichsjägermeisters folgende Ueber- leitungsvorfchriften zum Reichsjagdgesetz erlassen:

§ 1.

Die Mindestgrötze dec gemeinschaftlichen Jagdbezirke wird für das Land Hessen aus 250 Hektar festgesetzt.

Für bisherige Gemeindejagdbezirke, die im ganzen oder in Teilen (Jagdbögen) weniger als 250 Hektar im Zusammenhang umfassen, erlischt der Pachtvertrag am 31. März 1935. Diese Bezirke sind anderen Jagdbezirken anzugliedern oder zu neuen Jagdbezirken zufammenzu- schließen.

§ 2.

Wenn auf Grund des § 1 eine Grundfläche zu einem Jagdbezirk hinzutritt oder wenn aus einem Jagdbezirk, der aus getrennten Teilen besteht, eine Grundfläche ausfcheidet, fo erhöht oder vermindert sich der Pachtzins im Verhältnis der zuwachfenden oder wegfallenden Grund­fläche zur Gefamtfläche des Jagdbezirks. Werden einem nicht verpach­teten Eigenjagdbezirk Jagdflächen zugefchlagen, fo bemißt sich der hier­für zu entrichtende Pachtzins nach dem Pachtzins des nächstliegenden verpachteten Jagdbezirks. Falls diese Regelung des Pachtzinses zu erheblichen Unbilligkeiten führt, kann auf Antrag die Staatsverwal­tungsbehörde eine anderweitige endgültige Regelung treffen.

§ 3.'

Laufende Jagdpachlverkräge, deren Pachtzeit vor dem 31. März 1935 endigen würde, werden bis zum 31. März 1935 verlängert: für die Zeit der Verlängerung wird ein Pachtzins nicht gezahlt.

Aon den lausenden Jagdpachtverträgen können vom Verpächter und vom Pächter gekündigt werden:

a) die vor dem 31. Januar 1932 abgeschlossenen oder verlängerten Pachtverträge bis spätestens 31. Januar 1935 auf den 31. März 1935,

b) die nach dem 31. Januar 1932 abgeschloffenen oder verlängerten Pachtverträge bis spätestens 31. Januar 1936 aus den 31. März 1936.

Aus Gründen des öffentlichen Interesses kann die Staatsverwal­tungsbehörde bis zum 31. März 1936 den Verpächter anweisen, gegen­wärtig laufende Pachtverträge auf einen von ihr zu bestimmenden Zeit­punkt zu kündigen. Kommt der Verpächter der Anweisung der Staats­verwaltungsbehörde nicht nach, so kann diese an feiner Stelle die Kündigung aussprechen.

§ 4.

Soweit bisherige Gemeindejagdbezirke in gemeinschaftliche Jagd­bezirke im Sinne des §9 des Reichsjagdgefetzes umgewandelt werden, tritt in die über den 31. März 1935 hinaus fortlaufenden Jagdpachtver­träge für solche Jagdbezirke an Stelle der Gemeinde die Jagdgenosien- schaft (§ 10 des Reichsjagdgesetzes) ein. Die Vorschrift des § 67 Abf. 1 des Reichsjagdgefetzes bleibt unberührt.

8 5.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in der. Darmstädter Zeitung" in Kraft. .

Darmstadt, den 9. Januar 1935.

Der Hessische Staatsminister: Jung.

I Bekanntmachung.

Das Reichsbankdirektorium gibt folgende Merkmale einer Fälschung von Reichsbanknoten über 50 RM. bekannt, die hiermit zur allgemeinen Kenntnis und zur Beachtung für die staatlichen und sonstigen öffent­lichen Kafsestellen gebracht werden:

Von den im Umlauf befindlichen Reichsbanknoten über 50 RM. der Ausgabe vom 11. Oktober 1924 ist eine Fälschung festgestellt worden, die an nachstehenden Merkmalen zu erkennen ist:

Papier: Gering schwächer, mitunter weicher als das echte, auf beiden Seiten leicht pasteartig überdruckt und meist mehrmals gefaltet und

H geknittert.

j Pflanzenfasern: Falsche Fasern sind vereinzelt in dem Paste­ll artigen Aufdruck gelagert.

3 Wasserzeichen: Durch Aufdruck mit verschwommener Zeichnung nachgeahmt.

M Gemusterte Bkindprägung mit Kontroll stempel: Sicht- tsl bar gröber geprägt.

M Vorderseite: Im meist stark glänzenden, männlichen Bildnis ist der Nasenrücken schmäler gehalten, die Unterlippe linienartig be­grenzt; dem linken Ohr vom Beschauer aus gesehen fehlt in seinem oberen vorderen Teile der auf echten Noten gut sichtbare H Ohrmuschelansatz. Die farbige Füllung in der Zierleiste ist Heller gehalten. In den Schriften und Unterschriften zeigen sich viele kleine Abweichungen, u. a. fehlt im verkritzelt wiedergegebenen Namen * »Grimm" letzte Unterschrift der ersten Unterschriftszeile der

Punkt, der erste Teil des zweiten NamensVudczies" der zweiten Uuterschriftszeile ist verkleckst gedruckt. Aus dem Schaurande ist die kleine obere Wertzahl50" dünn, die große (in der Mitte des Schauraudes) kleiner als auf echten Noten wiedergegeben, außer­dem die Ziffer0" höher gestellt.

Rückseite: Das Druckbild ist allgemein Heller, in der Zeichnung offener gehalten. Die Wertzahl 50 der linken untere» Ecke ist nicht in die Mitte der Kreisrosette, sondern meist tiefer und nach rechts gestellt.

Reihenbezeichnung und Nummer (erstmalig beobachtet): . C. 7 666 554 A. 9 227 805 F. 8 810161 veränderlich.

2. Herstellungsart: Anscheinend Lichtdruck.

An sämtliche unterstellten Sassen.

Auf vorstehende Bekanntmachung weisen wir ausdrücklich hin. Gießen, den 4. Februar 1935.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Schönhals.

Bekanntmachung.

Betr.: Abgabe von Fleisch, das zum Genüsse für Menschen untauglich ist.

1) Gemäß § 36 der AusfUhrungsbcstimmungen A zum Reichsfleisch- beschaugesetz sind Geschlechtsteile, bei Schweinen einschließlich des Nabel­beutels und Afterausschnitte, soweit sie nicht als sogenannteKrone" am Mastdarm verbleiben, Augen- und Ohrenausschnitte sowie Hunde­därme in jedem Falle als untauglich zum Genüsse für Menschen anzu- sehen und dementsprechend unschädlich zu beseitigen. Abgesehen von der Unschädlichmachung durch Anwendung höherer Hitzegrade oder durch chemische Verfahren kann nach § 45 Äbs. 3 der Ausführungsbestimmun­gen im Einzelsalle die unschädliche Beseitigung nach näherer Anordnung der Landesregierung auch auf andere Weise zugelassen werden, jedoch mit der Maßgabe, daß diese unschädliche Beseitigung polizeilich über­wacht wird. Um nun einem bestehenden Bedürfnis abzuhelfen und die Verwertung derartiger Konfiskate als Tierfutter durch gemeinnützige Unternehmungen (Tierschutzvereine, Tierheime, Diensthundehaltungen, Fischzuchtanstalten usw.), in einzelnen Fällen auch durch unbemittelte zuverlässige Tierhalter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, hat das Hess. Staatsministerium oon der reichsrechtlich gegebenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und ausnahmsweise, jedoch unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, gestattet, daß die nach § 36 zu beanstandenden Geschlechtsteile, After- und Ohrenausschnitte an den oben abgegrenzten Kreis von Unternehmungen und Personen zur Ver­wertung als Tierfutter abgegeben werden, unter der Bedingung, daß sie vorher unter polizeilicher Ueberwachung mit tiefen Einschnitten ver­sehen und mit einem ausfälligen, von der Fleischfarbe abweichenden Farbstoff derart behandelt worden sind, daß ihre Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen ausgeschlossen ist. Als Färbemittel wird in erster Linie eine 0,2°/oo Gentianaviolettlösung empfohlen. Die Ab­gabe der genannten Teile in anderer Form, insbesondere im unge­färbten Zustand, ist nicht zulässig. Nabelbeutel können in der kalten Jahreszeit an Vogelschutzorganisationen oder zuverlässige Einzelpersonen ausnahmsweise auch ungefärbt als Vogelfutter abgegeben werden, da diese Teile in gefärbtem Zustande von den Vögeln verschmäht werden.

Hundedärme sowie Augen kommen als Tierfutter ebensowenig in Betracht, wie sonstige Konfiskate aus der Fleischbeschau.

2) Fleifchteile von Kadavern aus Abdeckereien (Tiermehlfabriken, Sammelabdeckereien, Einzelabdeckereien und Waseumeistereien) dürfen auf Grund der Bundesratsausführungsbestimmungen zum § 1 Abf. 2 des Reichsgefetzes, betreffend die Beseitigung' von Tierkadavern, vom 28. März 1912 (RGBl. S. 230) nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung des zuständigen Kreisamtes als Futtermittel für Tiere verwendet werden. Die Genehmigung wird nur von Fall zu Fall und nur unter der Bedingung erteilt, daß' das Fleisch vor der Abgabe gekocht und hierauf durch Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe ab­weichender Stoffe (vgl. zu Ziffer I) vollständig gefärbt wird. Die Ver­wendung des Fleisches wird polizeilich überwacht.

Gießen, den 5. Februar 1935.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

Dienstnachrichten des Kreisamts.

Der Hessische Staatsminister, Mniskerialabkeilnng Ib.

1. Der Bürgermeisterei Biebesheim ist die Erlaubnis erteilt worden, zur Förderung des Zuchtviehmarktes in Biebesheim am 5. März 1935 eine Ausspielung von lebendem Vieh und landwirtschaftlichen Bedarfs­gegenständen in der Zeit vom 21. Januar bis 5. März 1935 im Volks- ftaat Hessen zu veranstalten,

2. dem Verein zur Förderung des Wiederaufbaues des Spiel- und Fefthauses e. V. in Worms ist die Vertriebszeit ihrer Losbriefe bis zum 1. Juni 1935 verlängert worden.

Anton Link aus Bellersheim wurde als stellvertr. Wiegemeister für die Gemeinde Bellersheim bestellt und verpflichtet.

Karl firieb aus Allendorf/Lda. wurde als kommissarischer Bürger­meister für die Gemeinde Allendorf/Lda. bestellt und verpflichtet.

Druck der Brübl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R Lange. Gießen