Ausgabe 
30.11.1934
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

Kr. 61 waem, 30. November Rur »ur* da P»i, d-,ab-n. 1934

Inhaltsübersicht: Gemeindefinanzstatistik. - Sonntagsruhe in gewerblichen Betrieben in den Landgemeinden des Kreises Gießen - Zwangs- orgamsatwn im Gaststattengewerbe. Dienstnachrichten. 9

Bekanntmachung.

Betr.: Gemeindefinanzstatistik; hier: Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen im 1. Halbjahr des Rj. 1934.

^mäß 8 23 Absatz 3 der Verordnung über Finanzstatistik vom 28. Februar 1931 (RGBl. I S. 32) zu veröffentlichende Halbjahresausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen im 1. Halbjahr 1934 R>. liegt in der Zeit von Dienstag, den 4. Dezember 1934 bis Mon- A'. den 10. Dezember 1934 (einschl.), während der Dienststunden auf dem Kreisamt Gießen (Zimmer 6) zu jedermanns Einsicht offen.

Gießen, den 30. November 1934.

Kreisamt Gießen. I. V.: Grein.

Bekanntmachung.

Betr : Sonntagsruhe in gewerblichen Betrieben in den Landgemeinden des Kreises Gießen; hier: im Friseurgewerbe.

Gemäß § 105 e Gewerbeordnung und § 162 Hessische Ausführungs- Verordnung zur Gewerbeordnung wird in teilweiser Abänderung unserer Bekanntmachung vom 1. Juli 1931 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 48) die Ausübung des Friseurgewerbes und die Beschäftigung von Friseur­gehilfen an Sonn- und Feiertagen in den Landgemeinden des Kreises Gießen mit Ausnahme der Stadt Grünberg in der Zeit von 8 bis 11 Uhr vormittags zugelassen.

Ferner wird gemäß § 41 b der Gewerbeordnung auf Antrag der Friseure der Stadt Grünberg angeordnet, daß der Geschäftsbetrieb der Friseure tn Grünberg an Sonn- und Feiertagen gänzlich ruht. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so ist der Gewerbebetrieb in der Zeit von 8 bis 11 Uhr vormittags am 1. Feiertag, folgen drei Feiertage aufein­ander, so ist er zu denselben Stunden am zweiten Feiertag gestattet.

Gießen, den 27. November 1934.

Kreisamt Gießen. I. V.: Webe r.

Betr. wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie- skalionen des Kreises Gießen.

Obige Bekanntmachung empfehlen wir alsbald ortsüblich zu veröffent­lichen und die Durchführung zu überwachen.

Gießen, den 27. November 1934.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

Bekanntmachung.

Betr. Zwangsorganisation im Gaststättengewerbe.

Einem Ersuchen des Reichseinheitsverbandes des Deutschen Gast­stättengewerbes, Gau Hessen, folgend, bringen wir dessen nachstehende Anordnung zur allgemeinen Kenntnis. Die Bürgermeistereien werden ersucht, die Interessenten auf die Meldepflicht hinzuweisen und den Reichseinheitsverband bei der Durchführung der Anordnung in jeder Weise zu unterstützen.

Gießen, den 29. November 1934.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Weber.

Anordnung

über das Meldeverfahren bei der Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.

(REV).

Auf Grund der Ziffer 2 der Anordnung des Herrn Reichswirtschafts­ministers vom 18. September 1934, betreffend Anmeldung zur Wirt- Ichaftsgruppe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Reichseinheitsver­band des deutschen Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes) wird fol­gendes bestimmt:

Der Wirtschaftsgruppe werden alle Unternehmer und Unternehmun­gen (natürliche und juristische Personen) angeschlossen, die Schank- oder Gastwirtschaft oder beides gemeinsam betreiben.

Schankwirtschaft liegt vor, wenn ohne Rücksicht auf die Betriebs­farm Speisen oder Getränke zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig abgegeben werden.

Gastwirtschaft liegt vor, wenn ohne Rücksicht auf die Betriebsform Zimmer oder Betten zur vorübergehenden Beherbergung von Fremden gewerbsmäßig vermietet werden.

Gast- oder Schankgewerbe ist eine solche Tätigkeit auch dann, wenn sie neben einem anderen Gewerbe (z. B. Industrie, Einzelhandel, ambu­lantes Gewerbe) ausgeübt wird.

I. Meldepflicht.

_ .Meldepflichtig find daher: Alle konzessionspflichtigen Gast- und Schankwirtschaften; Beherbergungsbetriebe jeder Art, einschl. der nicht konzessionierten Fremdenpensionen und Fremdenheime; Bahnhofswirt­schaften, Speisewagenbetriebe; Speisewirtschaften jeder Art; Kantiuen- betriebe, auch soweit sie nicht konzessionspflichtig sind.

^^^Adepflicht unterliegen nicht: Die im § 27 Absatz 1 des GaG. vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) und dem Gesetz zur Aenderung des Gaststattengesetzes vom 9. Oktober 1934 (RGBl. I S. 113) von der Erlaubnispflicht ausgenommenen Betriebe mit Ausnahme der Bahn­hofswirtschaften und der Speisewagenbetriebe.

Unternehmer und Unternehmungen des Gaststätten- und Beherber­gungsgewerbes, die Einzelmitglieder des Reichseinheitsverbandes find sind von der Meldepflicht befreit.

II. Meldeverfahren.

1 Die Meldepflicht gemäß Abschnitt I wird durch Anmeldung bei den aus dem Meldestellenverzeichnis ersichtlichen Meldestellen erfüllt. Zur Anmeldung ist das bei den Meldestellen kostenlos erhältliche Melde­formular zu benutzen.

Die Meldestellen können nach Bedarf Melde-Nebenstellen errichten, werden etnem Melde-Nebenstellenverzeichnis von ihnen bekanntgegeben

2 . Die Meldefrist läuft bis zum 15. Dezember 1934. Die Anmel- önngen fmb innerhalb der vorbezeichneten Frist zu bewirken. Jeder meldepflichtige Betrieb ist nur einmal anzumelden.

III. Meldegebühr.

1. Bei der Meldung ist von jedem meldepflichtigen Betriebe eine einmalige Meldegebühr in Höhe von 2 Mark zu entrichten.

2. lieber die ordnungsgemäß erfolgte Anmeldung und Entrichtung der Melüegebuhr erhält der Meldepflichtige für jeden meldepflichtiqen Betrieb eine Quittung.

IV. Verschiedenes.

m 1- Die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe ist durch die Anordnung des Herrn Reichs- wlrtschaftsministers vom 18. September 1934 gemäß Ziffer 2 und 3 bann begründet, wenn keine Meldung erfolgt. Bei allen Mitglied­schaftspflichtigen entsteht die Beitragspflicht ab 1. Oktober 1934. Anderer-

-t.s. Entstehen Betrieben, die sich vorsorglich anmelden, ohne dazu oer- pflichtet zu sein, dadurch keinerlei Verpflichtungen. In Zweifelsfällen wird daher dringend eine vorsorgliche Meldung empfohlen.

2. Die Angaben des Meldeformulars dienen lediglich statistischen Zwecken zur Organisation der Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Beher­bergungsgewerbe.

3.21.: Döring, Verbandsgauverwalter.

Gau Hessen.

Dienstnachrichten des Kreisamts.

Dem Hermann Srehschmar zu Gießen wurde für seine Person die Erlaubnis erteilt, bei der Beförderung von Auswanderern nach außer­deutschen Landern als Agent des Norddeutschen Lloyd zu Bremen durch Vorbereitung, Vermittlung oder Abschluß von Beförderungsverträqen gewerbsmäßig mitzuwirken. a

Iohann Heinrich Albert in Queckborn wurde zum Beigeordneten der Gemeinde Queckborn ernannt.

1. Dem Reichsbund Volkstum und Heimat, Landschaft Rheinfranken- Nassau-Hessen, Geschäftsstelle Darmstadt, Neckarstraße 3, wurde zur Durchführung der Weihnachtsmesse der bildenden Künstler im Landes- museum m Darmstadt und zur Unterstützung notleidender Künstler in Hessen, die Erlaubnis erteilt, eine Ausspielung von Kunstgegenständen in der Zeit vom 14 November bis 17. Dezember 1934 in der Stadt und im Kreis Darmstadt zu veranstalten.

2- Dem Bürgermeisteramt Donaueschingen wurde anläßlich der 61. Donaueschinger Pferdemarkt-Lotterie 1935 die Erlaubnis erteilt 4000 Lose zu je 1 Mark tn der Zeit ab 14. November 1934 im Volksstaat Hessen zu vertreiben. * 1

«ruck der Brübl'schen Aniverfitäts.Buch. und Steindruckerei. L. Lange, Gießen