Ausgabe 
30.10.1934
 
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mifluna Legiere wird nur erteilt für öffentliche Schlachthäuser die unter einer geregelten veterinärpolizeilichen bzw. tierärztlichen Aussicht stehen.

Die elektrische Betäubung von Großvieh und Kälbern darf nur durch einm besonders unterwiesenen Schlachthosangestellten in Gegenwart eines tierärrtlicken Beschauers vorgenommen werden. Die Verwendung elektr - scher^ Betäubungsapparate für Großvieh und Kälber in den Emzel- metzgereien der Gemeinden ohne Schiachthauszwang ist verboten.

Gießen, den 29. Oktober 1934.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

An die volizeidirettion Gießen, die Ortspolizeibehörden und bie Gendarmerie- Stationen des Kreises.

Auf vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie hin und beauf- traqen Sie die Befolgung der Vorschriften zu überwachen Den Burger- meßtereien empfehlen wir, die Bekanntmachung tn ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

Gießen, den 29. Oktober 1934.

Kreisamt Gießen. I.V.: Weber.

Bekanntmachung.

Betr.^ Das Gesetz über das Schlachten von Tieren. Vom 21. April 1933. mnrh 8 1 he« Gesekes über das Schlachten von Tieren, vom 21. April

«nb warmblütige Dere beim Schlachten vor der Blutentziehung ,u he/äuben. Der § 4 der Verordnung über das Schlachten von Tieren,

... afnrif 1933 hefaut daß mit der Blutentziehung erst nach vor- angegangener Betäubung begonnen werden darf Die^^etäubung Ain Äjr ß biefer Verordnung neben anderem auch mittels elettniajcn Stromes erfolgen unter der Voraussetzung, daß dazu in der Praxis er- vrobte und bewährte Apparate verwendet werden. Diese Apparate müssen so eingerichtet sein, daß Unsälle durch Berührung stromführender Teile nicht vorkommen können. Sie dürfen nur durch unterwiesenes P s gehandhabt werden.

Die Art und Methode der Blutentziehung nach erfolgter Betäubung bleibt dem Ermessen des Schlachtenden überlassen.

Das Hessische Staatsministerium (Abteilung für öfsentliche Gesund­heitspflege) hat hierzu Folgendes angeordnet:

Die Erlaubnis zur Aufstellung solcher Apparate zur elektrischen Be­täubung von Großvieh und Kälbern bedarf jedesmal ministerieller Geneh-

Druck der Brühl'fchen LlniversitLtt.Buch. und Steindruckeret, L. Lange, Wiehen.