An die Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehende Bekanntmachung des Landesbauernführers vom 7. April 1934 wollen Sie umgehend in ortsüblicher Weise zur all­gemeinen Kenntnis bringen.

Gießen, den 16. April 1984.

Hessisches Kreisamt Gießen. I.V.: Weber.

Bekanntmachung betreffend dieWirtschaftliche Vereinigung der Butter- und Käse­großverteiler im Gebiet des Milchwirtschaftsverbandes Hessen".

Vom 7. April 1984.

Auf Grund des §5 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft vom 27. Mürz 1934 (Reichsgesetzblatt I, $.259) wurden innerhalb jedes Milchwirtschaftsverbanöes die Be­triebe, von denen Butter und Käse, die nicht im Betrieb selbst erzeugt sind, an Wiederverkäufer abgesetzt werden, zur Wirtschaft­lichen Vereinigung der Butter- und Käsegrotzverteiler (Großver- teilervereinigung) zusammengeschlossen. Zu den Betrieben im -sinne des vorstehenden Satzes gehören auch die genossenschaft­lichen Absatzorganisationen für Butter und Käse.

Die bei dem Milchwirtschaftsverband Hessen gebildeteWirt- ichaftliche Vereinigung der Butter- und Käsegroßverteiler im Gebiet des Milchwirtschaftsverbandes Hessen" befindet sich am Sitz des Milchwirtschaftsverbandes in Frankfurt a.M., Hermann-- ring-Ufer 31 (Telephon Nr. 34721). Mitglieder der Großvcrteiler- vereinigung sind die Inhaber der Betriebe, die Butter oder Käse, die sie nicht selbst erzeugt haben, an Wteöerverkäufer absetzen (Grogverteiler) und innerhalb des Gebietes des Milchwirtschafts­verbanöes Hessen ihren Sitz haben. Mitglieder sind auch solche Betriebsinhaber, die nur einen Teil ihrer Ware an Wieöerver- käufer absetzen. Um mit den Mitgliedern der neu gebildeten Ver­einigung in Verbindung treten zu können, werden diese hiermit au (gefordert, bis spätestens 2 0. April 1934 die genaue Anschrift ihrer Firma nebst Bezeichnung ihrer Unternehmungs- svrm dem Milchwirtschaftsverbanö Hessen, Frankfurt a.M., .fier= mann-Göring-Ufer 31, schriftlich mitzuteilen. Da bei der künftigen Absatzregelung von Butter und Käse nur solche Mitglieder der Vereinigung Berücksichtigung finden können, die rechtzeitig in me Liste der Mitglieder der Vereinigung eingetragen wurden, liegt es in deren eigenstem Interesse, die Anmeldung rechtzeitig zu vollziehen.

Frankfurt a. M., den 7. April 1934.

Der Beauftragte für den Milchwirtschaftsverbanö Hessen: Dr. Wagner, Lanöesbauernführer.

Betr.: Die Ausstellung von Duplikatarbeitsbüchern.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir sehen bis spätestens l.Mai 1934 Ihrem Bericht darüber entgegen, ob und gegebenenfalls wieviel Dnplikatarbeitsbücher

von Ihnen im Rj. 1933 ausgestellt und welche Betrüge dafür ver- einnahmt worden sind.

Fehlbericht ist nicht erforderlich.

Gießen, den 14. April 1934.

Kreisamt Gießen. I.V.: Weber.

Ortssatzung

über die Erhebung einer Kanalbeuutzungsgebühr in der Gemeinde Allertshausen.

Auf Grund des Art. 21 der Hess. Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 wird zufolge des Beschlusses des Rats der Gemeinde Allerts­hausen vom 29. Januar 1934 und mit Genehmigung des Hess Staatsministers vom 6. April 1934 zu Nr. St. Ib 19755 die nach­stehende Ortssatzung erlassen.

§ 1.

Für alle entsprechend der Polizeiverorönung, betr. die Ent­wässerung von Grundstücken in der Gemeinde Allertshausen vom 18.JUNI 1928 an das Kanalnetz der Gemeinde Allertshausen an- geschlossenen oder später zum Anschluß gelangenden Grundstücke rst von den Eigentümern, Eigenbesitzern oder Nießbrauchern eine fahrliche Kanalbenutzungsgcbiihr zur Gemeindekasse zu zahlen. Mehrere hiernach Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht auf den Grunö- ftucken als dingliche Last und unterliegt der Zwangsbeitreibvnq wre die direkten Gemeindesteuern.

§ 2.

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtein Anschluß. Die Zahlung der Kanalbenutzungsgebühr geschieht in halbiahrlichen Zielen, füllig im April und Oktober jeden Jahres.

§ 3.

. Die Gebühren werden nach Art. 108 der Hess. Gemeindeordnung festgesetzt.

§ 4.

M Die Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Allertshausen, den 12. April 1934.

Hessische Bürgermeisterei Allertshausen.

S ch u b a ch.

Dienstnachrichten des Kreisamts.

Die Ministerialabteilung Ib des Hessischen Staatsministeriums hat genehmigt:

. Geld-Lotterie zur Wiederherstellung der St. Lorenzkirche" rn Nürnberg: Vertriebsgebiet Volksstaat Hessen,- Bertriebszeit: 28. Marz bis 7. September 1934.

Die Ministerialabteilung Ib des Hessischen Staatsministeriums hat genehmigt, daß die Lose derSt.-Paulskirche-Jnbilüums-Lot- terie Frankfurt a. M. im Vertriebsgebiet des Volksstaates Hessen über den 20. Februar 1934 hinaus bis zum 5. Mai 1934 vertrieben werden können.

Ludwig Aruold III , Karl Balser III., Wilhelm Ludwig Langs- 11 und zu Ehrenfeldschützen der Ge­meinde Albach bestellt und verpflichtet worden.

Druck der Brühl'schen Aniversitäts. Buch. und Steindruckerli", A. Lange, Gießen"