Ausgabe 
17.4.1934
 
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1934

Rur durch die Post zu beziehen.

47. April

Nr. 48

Erscheint Dienstag und Freitag.

Muster

Ausweisbuch

Name und Anschrift des Besitzers des Kraftwagens: Beschreibung des Kraftwagens:

Bekanntmachung.

Betr Veterinärpolizeiliche Anordnung über Reinigung und Ent­seuchung von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh und Geflügel.

Nachstehende Anordnung bringen wir zur Kenntnis der Betei­ligten mit dem Bemerken, daß die Polizeiorgane nut der Ueber- wachung der Vorschriften beauftragt sind.

Gießen, den 14. April 1934.

Kreisamt Gießen. I. V.: Webe r.

feucht werden. Kraft- und Anhängewagen, die der Geflügelbeför­derung dienen, sind nach jedesmaligem Gebrauch zu rernrgen und zu entseuchen. Ausnahmen hiervon können von dem zuständigen Kreisamt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt zu­gelassen werden.

Kraft- und Anhängewagen, die zur Beförderung von Ferkeln und Geflügel beim Handel im Umherziehen benutzt werden, muffen an jedem Benutzungstage gereinigt und mindestens einmal wö­chentlich entseucht werden.

4. Die Reinigung und Entseuchung hat alsbald, spätestens 24 Stunden nach der Entladung zu erfolgen.

Die für die Vornahme der Reinigung und Entseuchung be­stimmten Oertlichkeiten müssen undurchlässige Fußböden und gute Abflußmöglichkeiten besitzen, um das bei der Reinigung abslietzende Schmutzwässer zur Unschädlichmachung in einer Grube sammeln oder unschädlich ableiten zu können.

5. Für die Entseuchung der Kraft- und Anhängewagen und der dazu gehörige« Geräte ist eine 2prozentige Natronlauge- . Kalkmilchlösung zu verwenden. Im übrigen gelten sinngematz öte Vorschriften der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A zum Viehseuchengesetz).

6. Alle Wagenführer haben stets ein Ausweisbuch nach bei­folgendem Muster mit sich zu führen, das von der zuständigen Polizeibehörde ausgestellt sein und mit fortlaufenden Nummern versehene Seiten enthalten muß; aus diesem muß der die Nach­prüfung aussührende Beamte jederzeit ersehen können, ob und wann die vorgeschriebene Reinigung und Entseuchung der zur Beförderung von lebendem Klauenvieh und Geflügel benutzten Kraft- nnd 'Anhängewagen durchgeführt worden ist.

7. Soweit die Entseuchung in Vieh- oder Schlachthöfen vor- . genommen wird, kann die Aufsicht und die Eintragung in das Ausweisbuch einem Beamten des Vieh- oder Schlachthofes über­tragen werden. Erfolgt die Entseuchung an anderer Stelle, so sind im Benehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt von der zuständigen Polizeibehörde Beamte mit der Aussicht zu be­trauen, die auch die Eintragung in das Ausweisbuch vorzunehmen

zuständige Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sind jederzeit befugt, sich über die Entseuchungsarbeiten zu unter- tiditcn

8. Der Wagenhalter haftet für die Ausführung der Reinigung und Entseuchung und trägt deren Kosten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den Strafvorschriften in § 74 ff. des Viehseuchengefetzes vom 26. Ium 1909 (Reichsgefetzblatt S. 519). . .

g. Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung tn Kraft.

Die Anordnung über Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren öicncilden Kraftwagen vom 22. September 1928 (Reg.-Bl. S. 172) wird hiermit aufgehoben.

Darmstadt, den 4. April 1934.

Der Staatsminister.

Jung.

Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Reterinärvolizeiliche Anordnung über Reinigung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beförderung von MtfleL - Ste Ä der Butter- und Küsegroßverteiler i-n Gebiet des Milchw.rtfchaf^verbandes

Hessen" Die Ausstellung von Duplikatarbeitsbüchern. Ortssatzung über die Erhebung einer Kanalbenutzungsgeb ) - " ' Gemeinde Allertshausen. Dienstnachrichten.

Anordnung über Reinigung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh nnd Geflügel.

Vom 4. April 1934.

Auf Grund des § 17 Nr. 11, der §§ 78, 79 Abs. 2 des Reichs- viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgefetzblatt S. 519) wird für das hessische Staatsgebiet hiermit folgendes angeordnet.

1. Nutz- und Schlachtviehhändler sowie Kommissionäre, Vieh- verwertungs - Genossenschaften, Großschlächter und Unternehmer, die lebendes Klauenvieh oder Geflügel gewerbsmäßig mit Kraft­wagen befördern wollen, haben dies der zuständigen Polizei­behörde unverzüglich anzuzeigen.

-) Die Böden der Kraft- nnd Anhangewagen muffen dicht gefugt und so beschaffen fein, daß möglichste Undurchlafstgkeit ge- währleistet ist. Die Wagenwände von Kraft- und Anhangewagen, in denen Großvieh befördert werden soll, muffen wenigstens bis zu einer Höhe von 1,50 Meter und, sofern die Wagen nur für die Beförderung von Kleinvieh verwandt werden, wenigstens bis zu einer .5whe von 60 Zentimeter dicht gefugt fein.

Kraft- und Anhängewagen sollen möglichst breit und ihre Wände so hoch sein, daß die Tiere bei Querstellen rm Wagen nicht mit dem Kopf darüber Hinwegkommen können. ^«Zeiten beson­derer Seuchengefahr kann die Beförderung von Klauenmeh und Geflügel in Wagen, die diesen Anforderungen nicht voll entspre-

Die^Böden müffen mit einer gut aufsaugenden Einstreu (Torf- SÄUSÄB«. w- «« «im- ^^l.^Krast^ und Anhängewagen. aus denen Klauenvieh nach Vieh- oder Schlachthöfen verbracht worden ist, dürfen diese Anlage nicht verlassen, bevor sie vorschriftsmäßig gereinigt und entfeucht wor­den sind. Verkehren die Wagen mehrmals am Tage ans Vieh- oder Schlachthöfen, so braucht die Reinigung nnd Entseuchung nur ein­mal am Tage im Anschluß an die letztausgefuhrte Hinbeforöe- 111 o?enf'n u f' Kraft- und Anhängewagen gemäß Ziffer. 1 Klauen- vieh befördert wird, das nicht für Vieh- oder Schlachthvfe bestimmt ist müffen die Wagen an besonderen, von der zuständigen Polizeibehörde im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt zu- gelassenen Stellen nach jedesmaligem Gebrauch gereinigt und ent­

Polizeiliches Kennzeichen des Kraftwagens. ________________________________

Datum der Transporte der Tiere

Zahl und Art der beförderten Tiere

Herkunft der Tiere aus Bestand von Märkten usw.

Wohin wurden dieTiere befördert und wohin abgeliefert?

Datum der Entseuchung des Kraftwagens

Angabe, wo die Ent­seuchung statt­gefunden hat

Bemerkungen der kontrollierenden Beamten

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