Ausgabe 
13.11.1934
 
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AmtsverkündigungsblaitH

für die Provinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisamt Gichen

57@rfcbexnt Dienstag und Freitag. 13. November Äur durch die Post zu beziehen. 1934

Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1935. Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1935. Be­kämpfung der Tuberkulose. Sprechstunden des Kreisschulamts. Abgabe von Milch aus offenen Verkaufsstellen. Dienstnachrichten.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalender­jahr 1935.

An die Polizeidirektion Gießen

und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1935 fortzusetzen oder zu beginnen beab­sichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung ausfordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforder­lichen Wandergewervescheins fein tonnen.

Bezüglich der in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Lichtbilder bemerken wir:

Das Lichtbild muß unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar fein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahre fein; es ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbe­treibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt das Lichtbild des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf den Ihnen vorzulegenden Lichtbildern wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden.

Lichtbilder, die bereits in Wandergewerbescheine eingeklebt und ab­gestempelt waren und von den Wandergewerbetreibenden wieder ab­gelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wander­gewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des gesetzlichen Urkunden­stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden dem­nach nicht am Kreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanz­amt abgeholk werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er int Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischliehen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen.

Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Gießen als Mitglieder anzumelden. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wander­gewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins beizu- schliehen.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegen­nahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wander­gewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen.

Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1934) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Mög­lichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus­stellung vermieden werden. Eine Beantwortung wieunbekannt hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen.

Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen,

wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59, Ziffer 1 bis 4 GO.).

Gießen, den 19. Oktober 1934.

Hessisches Kreisamt: gez. Weber.

Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1935.

An die Polizeidirektion Gießen

und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer als Handlungsreifender oder als Handlungsagent nach §44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auffucht oder Waren ankaust, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, die nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1935 fortzufetzen oder zu begin­nen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf­fordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten fein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgefchriebenen Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des. Nieder- laffungsortes der Firma zuständig, in Gießen die Polizeidirektion.

In die Legitimationskarten ist ein Lichtbild des Inhabers einzu­kleben. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulaffen, die eine Kopf- große von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, gut erkennbar, unab- geflempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre find. Auf der 9iütffeite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Sidjtbiläer, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher zurückzugeben. Der Ge­werbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls mit­einzusenden.

Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Legitimationskarte zu erwerben. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Aufkäufen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, die die Waren Herstellen, oder in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegen­nahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antrag­steller entsprechend belehren.

Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleinen Umfang hat.

Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht.

Gießen, den 19. Oktober 1934.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Webe r.

Bekanntmachung.

Betr.: Bekämpfung der Tuberkulose.

Die Sprechstunden der Fürsorgestelle für Lungenkranke in der Medi­zinischen Poliklinik finden für die Besucher aus den Landgemeinden des Kreises Gießen jeden Wontagnachmittag von 4 bis 5 Uhr statt.

Lungenkranke und Krankheitsgefährdete, die in ärztlicher Behandlung sind, bedürfen einer Ueberweifung des Arztes in die Lungenfürsorgestelle.

Unbemittelte werden unentgeltlich beraten.

Gießen, den 5. November 1934.

Kreisamt Gießen (Kreisfürsorgeamt). I. 23.: Grein.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes ortsüblich bekanntzumachen, Inter­essenten entsprechend zu bedeuten und Unbemittelten eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

Gießen, den 5. November 1934.

Kreisamt Gießen (Kreisfürsorgeamt). I. V.: Grein.