Ausgabe 
12.5.1934
 
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Betr.: Turnunterricht.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, größere Reparaturen an Turngeräten nur von den Spezialfabriken der Turngerüteindustrie vornehmen zu lassen, weil dadurch die Gewähr für eine in jeder Hinsicht fach­liche Arbeit gegeben ist und dem Turner derjenige Grad von Sicherheit gewährleistet wird, den dieser für seine Gesundheit und unter Umständen sein Leben zu verlangen berechtigt ist.

Gießen, den 5. Mai 1934.

Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Weigand.

Betr.: Aushänge von Jugendorganisationen in den Schulgebäuden.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die aüschristlich nachstehende Verfügung der Ministerialabtei- lung Ila des Hessischen Staatsministeriums vom 30. April 1934 teilen wir Ihnen zur Kenntnis und genauen Beachtung mit.

Gießen, den 6. Mai 1984.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Weigand.

Wir ordnen hiermit an, daß für die Folge Aushänge der Rerchs- jugendführung und sonstige Plakate usw. von Jugendorganisationen nur dann in den Schulen angebracht werden dürfen, wenn ent­weder die Genehmigung des Herrn Reichsministers des Innern oder unsere Genehmigung aus dem betreffenden Aufruf usw. zu ersehen ist oder sonst vorliegt.

Sie wollen für genaue Beachtung Sorge tragen.

Betr.: Vorlesungen überHessische Urgeschichte" an der Technischen Hochschule zu Darmstadt.

A« die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Abschriftlich nachstehende Verfügung des Hessischen Staatsmini­steriums, Ministerialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kun,t und Volkstum vom 2. Mai d.J. teilen wir Ihnen zur Kenntnis mit.

Gießen, den 5. Mai 1934.

Hess. Kreisschulamt. J.V.: Dr. Weigand.

Die deutsche Vorgeschichte ist Pflichtfach an der Hochschule für Lehrerbildung geworden. Um den bereits im Amte befindlichen Lehrern Gelegenheit zu geben, sich die für den Unterricht notwen­digen Kenntnisse anzueignen, liest Professor Dr. Behn vom Rvmifch- Germanischen Zentralmuseum in Mainz im kommenden Sommer- Semester an der Technischen Hochschule zu DarmstadtHefßfche Ur­geschichte". Die zur Teilnahme an den Vorlesungen berechtigende Hörerkarte ist beim Sekretariat der Technischen Hochschule zu be-

Die Vorlesungen finden Montags von 15 bis 17 Uhr im Hörsaal 326 statt und beginnen am 7. Mai 1934. Es ist beabsichtigt, anschlie­ßend an die Vorlesungen wissenschaftliche Exkursionen an bemer­kenswert Stätten der heimischen Vorgeschichte zu veranstalten.

Wir weisen auf diese Vorlesungen hin und empfehlen, den inter­essierten Lehrkräften durch geeignete Anordnung des Stundenplans den Besuch der Vorlesungen zu ermöglichen.

Betr.: Mitwirkung Jugendlicher bei öffentlichen Straßen- und Haussammlungen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die nachstehenden, von dem Herrn Reichsminister des Innern herausgegebenen Richtlinien, wie in Zukunft bei Straßen- und Haussammlungen durch Jugendliche verfahren werden soll, teilen wir zur Kenntnis und genauesten Beachtung mit.

Gießen, den 5. Mai 1934.

Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Weigand.

1 . Zu Straßensammlungen sind Jugendliche vom 10. bis 18. Le­bensjahr zuzulassen, sofern sie als Angehörige der Hitler­jugend tauch Jungvolk und Bund Deutscher Mädel) unifor­miert sind und mindestens zu zweien sammeln. In gleicher Weise ist bei den Angehörigen des VDA. und der Sportjugend (soweit sie dem Reichssportführer untersteht) zu verfahren. Jugendliche nicht uniformierter Verbände dürfen erst vom 18. Lebensjahr ab zu Straßensammlungen zugelassen werden.

2 Haussammlungen und Sammlungen in Lokalen sind wegen ' der für die Jugendlichen hiermit verbundenen sittlichen und körperlichen Gefahren zu untersagen.

3 . Die Straßensammlungen sind bei Beginn der Dunkelheit ein-

4 Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren dürfen grundsätzlich nicht mehr als an einem Tag im Monat zu Straßensamm­lungen herangezogen werden.

5 Die sonstigen für Straßensammlungen durch Erwachsene ' üblichen Einschränkungen (verschlossene Sammelbüchsen, Auf­druck oder Bekanntgabe des Verkaufspreises bei Werbemit­teln Bericht über den Rohertrag der Sammlungen u. ü.m.) gelten auch für die durch Jugendliche vorgenommenen Straßensammlungen.

6 . Dieser Erlaß tritt mit dem l.Wai 1934 in Kraft.

Betr.: Schulbücher.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die nachstehende Verfügung des Hessischen Staatsministeriums, Ministerialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volks­tum, teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit.

Gießen, den 7. Mat 1934.

Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Weigand.

Wie wir feststellen mutzten, maßt sich der Verlag Emil Roth m Gießen das Recht an, in Ausschreiben Verfügungen an die hessischen Schulleitungen herauszugeben. Um Irrtümer zu vermeiden, weisen wir darauf hin, daß derartige Rundschreiben keinerlei Be­achtung verdienen, auch soweit in ihnen auf Anordnungen anderer Behörden verwiesen wird. Wir behalten uns selbstverständlich alle weiteren Maßnahmen gegen die Firma Roth vor.

Für die uns unterstellten Behörden sind nur unsere im Einver­nehmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern getroffenen An­ordnungen maßgebend. Hiernach kann in allen Schulen nicht nur das Lesebuch der Firma Roth in Gießen, sondern auch öa^ in Neu­auflage erschienene Lesebuch der Firma Diesteriveg in Frankfurt am Main eingeführt werden, einerlei welches Buch seither dort m Gebrauch war. Ebenso verhält es sich mit den ber dem Verlag Roth in Gießen und Hirt & Sohn in Leipzig erschienenen Rechenbüchern. Beide sind für alle hessischen Schulen zugelassen.

Betr.: Beurlaubung von Lehrern zu politischen Kursen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die nachstehende Verfügung des Hessischen Staatsministeriums, Ministerialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kuust und Volks­tum, vom 30.April d.J. teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Be­achtung mit.

Gießen, den 7. Mai 1934.

Hessisches Kreisschulamt. J.V.: Dr. Weigand.

Für die Folge können Lehrkräfte, die als politische Leiter tätig sind oder der SA. angehören, nur dann zur Teilnahme an Lehr­gängen und Kursen beurlaubt werden, wenn ber Urlaub recht­zeitig, d.h. mindestens 14 Tage vorher, beantragt wird und nicht länger als höchstens drei Wochen dauert. Da aus Mangel an Mitteln Vertretung nicht gestellt werden kann, hat ein Antrag nur dann Aussicht auf Genehmigung, wenn ohne störende Eingriffe m den Schulbetrieb örtliche Vertretung eingerichtet werden kann. Aus keinen Fall hat für die Folge ein Lehrer seinen Dienst zu verlassen, ohne daß von nns ber Urlaub genehmigt ist. Btehrere Beurlaubun­gen innerhalb eines Schuljahres können grundsätzlich nicht zuge- lassen werden. Die Teilnahme von Lehrkräften an Kursen und Lehrgängen der PO. und der SA. soll möglichst in die Sommer­ferien verlegt werden.

Dienstnachrichte» des Kreisamts.

Das Hessische Staatsministerium, Abteilung Ib, Innere Ver­waltung, hat nachstehende Lotterie genehmigt:

Geldlotterie zum Besten des Thüringer Museums in Eisenach,' Ziehungstermin 19. Juni 1934.

Badische Rote-Kreuz-Lotteric, gespielt in zwei Reihen. Ziehung der I. Reihe am 23. Juni 1934, der II. Reihe am 6. November 1934.

Heinrich Weiß I. von Mendorf a. d. Lda. wurde zum Polizei­diener .in Allendorf a. d. Lda. ernannt und verpflichtet

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch« und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.