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Erscheint Dienstag und Freitag.
10. April
Aur durch die Post zu beziehen.
1934
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Vekantttmachttttg.
Betr.: Die Verhütung von Waldbrändeu.
Da infolge der Trockenheit eine erhöhte Brandgefahr für Walder gegeben ist, werden gemäß Artikel 65 der Kreis- und Provinzialordnung und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 auf die Dauer von 4 Wochen die nachstehenden Anordnungen erlassen:
1. Das Rauchen im Walde und in dessen Nähe im Umkreis von 20 Metern vom Waldrande ist verboten:
2. Das Feueranzünden außerhalb von Gebäuden im Walde und im Umkreis von 20 Metern vom Waldrand ist verboten: als Feueranzünöen gilt besonders das Abkochen durch Touristen.
Diese Anordnungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 RM. bestraft.
Auf die nachstehend abgeüruckten Vorschriften des Artikels 36 des Forststrafgesetzes vom 13. Juli 1904 wird besonders hingewiesen.
Bei dieser Gelegenheit machen wir darauf aufmersam, daß das unbefugte Betreten von Pflanzgartenhäuschen, Wilöscheuern oder ähnlichen Gebäulichkeiten in Wäldern, insbesondere das Nächtigen in solchen, zum mindesten als Hausfriedensbruch bestraft werden kann, sofern nicht noch andere Strafbestimmungen verletzt sind.
Gießen, den 7. April 1934.
Kreisamt Gießen. I.V.: Grein.
desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibe- horde Feuer anzündet oder, falls ihm die Erlaubnis erteilt l't', ö“8 Reiter gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm vorge- schriebenen Bedingungen zuwiderhanöelt:
4. wer Waldflächen oder Grundstücke, tvelche an Waldunaen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizei- behoröe zuwiderhanöelt:
5. wer bei einem Waldbrande der Aufforderung des zustän- ötgen Forstbeamten oder Ortspolizeibeamten zur Hilfe- letstung nicht nachkommt, obschon er derselben ohne erheb- ltchen eigenen Nachteil Folge zu leisten vermag.
An die Ortspolizeibehörden und Gettdarmeriestationett des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung sofort und wiederholt auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen sowie das Polizei-, Feld- und Forftschntzpersonal entsprechend anzuweisen.
Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 7. April 1934.
Hessisches Kreisamt Gießen. J.V.: Grein.
Betr.: Die Ausstellung von Duplikatsarbeitsbüchern.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen bis spätestens l.Mai 1934 Ihrem Bericht darüber entgegen, ob und gegebenenfalls wieviel Duplikatsarbeitsbücher von Ihnen im Rechnungsjahr 1933 ausgestellt und welche Beträge dafür vereinnahmt worden sind.
Fehlbericht ist nicht erforderlich.
Gießen, den 5. April 1934.
Kreisamt Gießen. I.V.: Grein.
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Bekanntmachung,
Betr.: Straßensperrung.
Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten wird die Bahnhofstraße in Lich im Zuge der Provinzialstraße Langsdorf—Hungen vom 16. April 1934 für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt von Langsdorf über Nieder-Bessingen nach Lich.
Die aufgestellten Warnnngstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 6. April 1934.
Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachnttg.
Betr.: Den Schutz der Jnheiöener Wasserquellen und der zugehörigen Lettungsanlagen.
Die nachstehend abgedruckte Polizetverorönung wird wiederholt zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Gießen, den 5. April. 1934.
Kreisamt Gießen. I.V.: Grein.
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Amtsverkündigungsblati
fürdieprovinzialdirettion Obecheffen und für das Kreisamt Gi
, Artikel 36 des F o r st st r a f g e s e tz e s.
Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft:
1. wer mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert:
2. wer im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt:
3. tuet' — in anderen als nach § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs strafbaren Fällen — int Walde oder in gefährlicher Nähe
Polizeiverordttttttg.
Betr.: Den Schutz der Jnhetdener Wasserquellen und der zugehörigen Lettungsanlagen.
Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Provinzial-Ordnuna in'üe^EL^ öes Berggesetzes für das Großherzogtum UUn a„ der Bekanntmachung vom 30. September 1899 wird
auf Antrag der Bergbehörde mtt Zustimmung des Kreisansschusses und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des xrnnern zu Nr. M. ö. I. III 12 587 vom 29. Dezember 1911 für den Kreto Gießen folgendes bestimmt:
§ 1.
Es ist Unbefugten untersagt, an den Wasserleitungsanlagen des jnheiöener Wasserwerkes oder an ihrem Zubehör Handlungen, einerlei welcher Art, vorznnehmen. Jnsbesonöere ist verboten das Frer egen von Rohren oder Schächten öurch Beseitigen von Erü- ttberdeckungen oder Pflasterungen, das Auföecken der Straßen- kappen oder Schachte, das Besteigen der Schächte sowie öas Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten. *
§ 2.
rnK$n®esta-ß öc£ Gemarkungen Hof-Graß, Inheiden, Trais-Hor- ^Lsf, Roöheim, Felöhetm Flur IV, Lanqö Flur I—XI, XXI O*1' SUinheim Flur I-X und Hungen Flur I-IV, VII—XTV'
• öurfen Ausgrabungen, Bohrungen oder unter-
trötzche Arbeiten über eine Tiefe von 5 m von der Oberfläckte
gemessen, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vo>- gangtger Genehmigung des Kreisamts und unter Beobachtung iv'-öen ÖtC ®cncr)mißun!t geknüpften Bedingungen vorgenommen
§ 3.
Innerhalb des in § 2 bezeichneten Schutzbezirks sind alle Schürfarbeiten zur Auffnchung noch nicht verliehener Mineralien untersagt, sofern nicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibehoröe hierzu eingeholt ist.
Bergwerkseigentümer oder deren Bevollmächtigte, öie inner- halb der in § 2 erwähnten Gemarkungen oder Gemarknngsteile Bergbail treiben, unterliegen den zum Schutz gegen gemeinschäö- liche Einwirkungen des Bergbaues auf die Quellen und die
Bekatttttmachuttg.
Betr.: Straßensperre.
Wegen Ausführung von Gleisarbeiten am Bahnübergang in Lollar wird die Provinzialstraße Marburg—Lollar im Zuge Grünberg—Lollar am 18. April 1934, von 4 bis 17 Uhr, für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Staufenberg—Danbringen. Die auf- gestellten Warntingstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 10. April 1934.
Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.
jtthaltsübersicht: Straßensperrungen. — Ausstellung von Duplikatsarbeitsbüchern. — Die Verhütung von Waldbränöen _ Sckmü
^ersntttiK* I 2 3 ** * * §nei W?§erquellen. — Maßregeln gegen die Verbreitung von Seuchen der Wanöerschafherden — Gelünöesvortlehraana ui Butzbach vom 15. April bis 5. Mai 1934. - Uebersieölung schulpflichtigr Kinder in andere Gemeinden - Jabresber ckte der Schulen. —,Landesberatungsstelle für das Büchereiwesen in Hessen. — „Gedenke! Gedichte für die Schule und ihre Feiern". — Die Monatszeitschrift: „Die deutsche Schule im Ausland". — Gesundheitliche Betreuung der Hitlerjugend. — Runöfunkverkeür _
Turnunterricht. — Dienstnachrichten.
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