Ausgabe 
7.12.1934
 
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Amtsverkündigungsbla

7. Dezember

Olur durch die Post zu beziehen.

1934

2.

4.

®rud der Brühl'schen Universität«.Buch. und Steindruckerei. L. Lange. Bietzen

Dieustuachrichte« des Kreisamts.

Otto Pappe aus Lich wurde als Rechner der Evangelischen Kirchen­gemeinde und des Marienstiftes Lich bestellt und verpflichtet.

Die Genehmigung gilt für das ganze Reichsgebiet. Gießen, den 4. Dezember 1934.

Kreisamt Gießen. I.V.: Grein.

Der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern hat mit Erlaß vom 24. November 1934 auf Grund der Paragraphen 16 und 1, Absatz 2 , 3ur Regelung der öffentlichen Sammlungen und samm-

(Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934 (RGBl. I S. 1086) unter Vorbehalt sederzeitigen Widerrufs

1. den der Aufsicht der NS.-Volkswohlfahrt unterstehenden,

2. den dem Deutschen Roten Kreuz,

3. den dem Zentralausschuß für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche, den dem Deutschen Caritas-Verbande

angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen der geschlossenen und halb­offenen Fürsorge die Genehmigung erteilt, in der Zeit vom 5 bis 11 Dezember 1934 Bittbriefe an die ihnen nahestehenden Kreise zu ver- fcnbcn. 2)er 93erfanb von 23ittbriefcn als Beilage zu ben Taaeszeilunaen lst nicht gestattet. 0 a

Inhaltsübersicht. Beerdigungswesen. Verkaufszeiten an d^Verk^ »or Weihnachten. - Genehmigung von Sammlungen. -

Bekanntmachung.

'3etr.: Gesetz über die Ortspolizei; hier: Beerdigungswesen.

2tnor?"un0 des Hessischen Staatsministeriums obliegt der Vurgermeisterei Gießen nur die Verwaltung der eigentlichen Mhmn° hfr0 ^eir? A en0ere,n Sinne, während die Beerdigungspolizei (Er- teilung der Bestattungserlaubnis ufw.) künftig von der Polizeidirektion ®le§?n ""duben ist. Anträge in Bestattungsangelegenheiten sind daher an die Polizeidirektion Gießen zu richten. v 1 9

Gießen, den 30. November 1934.

Hessisches Kreisamt. I. V.: Dr. Schönhals.

Bekanntmachung.

Setr.: Verkaufszeiten an den Verkaufssonntagen vor Weihnachten.

Auf Grund des § 30 der Arbeitszeitoerordnung vom 26. Juli 1934 des Läden und die Beschäftigung von kaufmännischen Angestellten und Lehrlingen in der Stadt Gießen und in den Land- gemelnden des Kreises an den letzten drei Sonntagen vor Weihnachten b 231 D/Zember) in der Zeit von 2 Uhr nachmittags bis 7 Uhr unter der Bedingung, daß den Angestellten nach Beendigung ihrer Tätigkeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewahrt wird.

Gießen, den 30. November 1934.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

Bekauutmachuug.

Betr.: Genehmigung von Sammlungen.