Amtsverkündigungsbla
7. Dezember
Olur durch die Post zu beziehen.
1934
2.
4.
®rud der Brühl'schen Universität«.Buch. und Steindruckerei. L. Lange. Bietzen
Dieustuachrichte« des Kreisamts.
Otto Pappe aus Lich wurde als Rechner der Evangelischen Kirchengemeinde und des Marienstiftes Lich bestellt und verpflichtet.
Die Genehmigung gilt für das ganze Reichsgebiet. Gießen, den 4. Dezember 1934.
Kreisamt Gießen. I.V.: Grein.
Der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern hat mit Erlaß vom 24. November 1934 auf Grund der Paragraphen 16 und 1, Absatz 2 , 3ur Regelung der öffentlichen Sammlungen und samm-
(Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934 (RGBl. I S. 1086) unter Vorbehalt sederzeitigen Widerrufs
1. den der Aufsicht der NS.-Volkswohlfahrt unterstehenden,
2. den dem Deutschen Roten Kreuz,
3. den dem Zentralausschuß für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche, den dem Deutschen Caritas-Verbande
angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen der geschlossenen und halboffenen Fürsorge die Genehmigung erteilt, in der Zeit vom 5 bis 11 Dezember 1934 Bittbriefe an die ihnen nahestehenden Kreise zu ver- fcnbcn. 2)er 93erfanb von 23ittbriefcn als Beilage zu ben Taaeszeilunaen lst nicht gestattet. 0 a
Inhaltsübersicht. Beerdigungswesen. Verkaufszeiten an d^Verk^ »or Weihnachten. - Genehmigung von Sammlungen. -
Bekanntmachung.
'3etr.: Gesetz über die Ortspolizei; hier: Beerdigungswesen.
2tnor?"un0 des Hessischen Staatsministeriums obliegt der Vurgermeisterei Gießen nur die Verwaltung der eigentlichen Mhmn° hfr0 ^eir? A en0ere,n Sinne, während die Beerdigungspolizei (Er- teilung der Bestattungserlaubnis ufw.) künftig von der Polizeidirektion ®le§?n ""duben ist. Anträge in Bestattungsangelegenheiten sind daher an die Polizeidirektion Gießen zu richten. v 1 9
Gießen, den 30. November 1934.
Hessisches Kreisamt. I. V.: Dr. Schönhals.
Bekanntmachung.
Setr.: Verkaufszeiten an den Verkaufssonntagen vor Weihnachten.
Auf Grund des § 30 der Arbeitszeitoerordnung vom 26. Juli 1934 des Läden und die Beschäftigung von kaufmännischen Angestellten und Lehrlingen in der Stadt Gießen und in den Land- gemelnden des Kreises an den letzten drei Sonntagen vor Weihnachten b 231 D/Zember) in der Zeit von 2 Uhr nachmittags bis 7 Uhr unter der Bedingung, daß den Angestellten nach Beendigung ihrer Tätigkeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewahrt wird.
Gießen, den 30. November 1934.
Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.
Bekauutmachuug.
Betr.: Genehmigung von Sammlungen.


