Ausgabe 
2.10.1934
 
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Amtsverkündigungsblatt H

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kür die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Nr. 51

Erscheint.Dienstag und Freitag.

2. Oktober

1934

Nur durch die Post zu beziehen.

Inhaltsübersicht: Dienststunden. Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Regelung der Polizeistunde für Eisdielen, Trinkhallen unö Getrankewagen, vom 16. Mai 1934. Straßensperren-Aufhebungen. Flugveranstaltung in Gießen am 7. Oktober 1934. Dienst­nachrichten.

Bekanntmachung.

Vctr.: Dienststunden.

Für die Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 31. März 1935 sind die Dienststunden des Kreisamtes wie folgt festgesetzt:

Montags bis Freitags von 8 bis 16 Uhr,

Samstags von 8 bis 13 Uhr.

Bei dieser Gelegenheit sei wiederholt darauf hingewiesen, daß die A m t s t a g e nur Dienstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr vor­mittags jeder Woche sind und nur an diesen Vormittagen die Dienst­zimmer des Kreisamtes für das Publikum offen stehen. Personen, die außerhalb der Amtstage vorsprechen, können, sofern es sich nicht um Fälle allerdringendster Art handelt, auf Abfertigung nicht rechnen.

Gießen, den 1. Oktober 1934.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Schvnhals.

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Regelung der Polizeistunde für Eisdielen, Trinkhallen und Gelränkewagen, vom 16. Mai 1934.

Vom 26. September 1934

Auf Grund des § 14 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I, S. 146) wird folgendes verordnet:

I.

Der § 2 der Verordnung über die Regelung der Polizeistunde für Eisdielen, Trinkhallen und Getränkewagen, vom 16. Mai 1934 (Reg.- Llatt S. 84) erhält folgende Fassung:

Der Beginn der Polizeistunde für Trinkhallen und Getränke­wagen wird auf 22 Uhr festgesetzt."

II.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1934 in Kraft.

Darmstadt, den 26. September 1934.

Hessisches Staatsministerium Ministerialabteilung la (Polizei).

Der Hessische Staatsminister: Jung.

Bekanntmachung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke GießenMarburg, Orksdurchsahrk Lollar, wird ab Dienstag, 2. Oktober aufgehoben.

Die Straßenfperre auf der Provinzialstraßenstrecke ReiskirchenLin- denstrukhGrünberg ist wieder aufgehoben.

Gießen, den 28. September 1934.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Betr.: Flugveranstaltung in Gießen am 7. Oktober 1934.

Polizeiverordnung.

Auf Grund des Art. 65 des Gesetzes, betreffend die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli

1911 werden im Einvernehmen mit der Provinzialdirektion Oberhessen für die am 7. Oktober 1934 auf dem Flughafen in Gießen stattfindende Flugveranstaltung innerhalb der von dem Herrn Reichsverkehrsminister bestimmten Flughafenzone folgende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet:

§ 1-

Während des 7. Oktober 1934 wird für die Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr das innerhalb der nachstehend näher bezeichneten Grenzen liegende Gelände polizeilich gesperrt:

Im Süden: 100 Meter südlich entlang an der Straße Gießen '.Höben von der 4. Schneise bis zur Ueberführung der Bahnlinie

Im Osten: Bahndamm von Kreuzung Bahnlinie GießenFulda, Rödgener Straße bis zum Ostrande des Waldes, genannt der Junkernftrauch, sodann in nordwestlicher Richtung durch den Wald bis zur Struppmühle.

I m Norden: Von der Struppmühle dem Lauf der Wieseck entlang bis zur Gansmühle. Die Straße WieseckAlten-Buseck ist nur für den Durchgangsverkehr geöffnet.

I m Westen: Dem von der Gansmühle in südwestlicher Richtung nach dem Trieb führenden Weg entlang, Ostrand der Wiesecker Spielplätze bis zur Straße GießenRödgen.

§ 2.

Für die Dauer der Sperrzeit ist das Betreten des innerhalb der obengenannten Grenze liegenden Gebiets nur mit Ausweisen der Flug­leitung oder nach Lösung der von dieser ausgegebenen Eintrittskarten und lediglich auf den von der Flugleitung hierzu bestimmten Zugangs­wegen gestattet.

8 3.

Die Straße GießenRodgen ist von 13 bis 17 Uhr nur für den Durchgangsverkehr von Gießen nach Rödgen und umgekehrt geöffnet.

§ 4.

Der von dem Stadtwald unmittelbar nach dem Flughafen führende Feldweg wird von 15 bis 18 Uhr für jeglichen Verkehr gesperrt.

§ 5.

Den Anweisungen der Polizei ist Folge zu leisten.

§ 6.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geld­strafen bis zu 90 Reichsmark bestraft.

Gießen, den 1. Oktober 1934.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Schönhals.

Dieustuachrichten des Kreisamts.

Dem Zentralausschuß für die Innere Mission der Deutschen evan­gelischen Kirche in Berlin-Dahlem wurde die Genehmigung zur Samm­lung von Sach- und Naturalspenden im ganzen Reich für die Zwecke der Inneren Mission in der Zeit vom 23. September bis 7. Oktober 1934 durch den Reichsschatzmeister der NSDAP, namens des Stell­vertreters des Führers und im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs­minister der Finanzen erteilt.

Druck der Brübl'schen Aniversitäts.Duch. und Steindruckerei. N. Lange. Gießen.