Ausgabe 
2.3.1934
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Erscheint Dienstag und Freitag. 3 ~ .

inwr.M i ____________ 2kur durch die Post zu beziehen. "1934

Dienstnachrichtcn des Kreisamts.

Die Ehefrau des Heinrich Tröller zu Lumda wurde als stell­vertretende Wiegemersterin verpflichtet.

Betr.: Gefährdung der Hochspannungsleitungen.

§l» die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir bringen hiermit unser Ausschreiben vom 12. August 1933 rinS effiÄueSa UnÖ CmPfC£,Ie' Seiler und Schiile-

Gicßen, den 26. Februar 1934.

Hessisches Kreisschulamt. I.V.: vi. Weigand.

.. Wir haben Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß Lehrkräfte die als Amtswalter des NSLB. tätig sind, während der Schulzeit an Sitzungen, Besprechungen usw. des NSLB. nicht teilnehmen

V *111 vH*

Da dem Schulwesen Ruhe dringend nottut, ist es unbedingt erforderlich, daß derartige Veranstaltungen in die schulfreie Feit gelegt weröen. °

Betr.: Urlaub für Amtswalter des NSLB.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. i-i^s^a^^M^.Berfügung öes Hess. Staatsministeriums, Ministe- rlalabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum teilen wir ^hnen zur Kenntnis und Bekanntgabe an die in Frage kommenden Lehrkräfte mit. -rrage

Gießen, den 24. Februar 1984.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: vr. W c i g a n d.

Bekanntmachung.

Betr.: Straßensperre.

.Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten wird die Pro-

».ÄSXffä* ®'ec- ®l< Gießen, den 27. Februar 1934.

Hessische Provinzialöirektion Oberhessen.

.... § 8.

fP1 eestänüigeu der Lanüesbauernschaft steht das Recht

zu, die Tätigkeit der Kommission zu überwachen und dem e-reif - machem^ Herbeiführung notwendiger Maßnahmen Vorschläge zu

§ 9.

Ö^rr-?u^öerun8 binnen der gesetzten Fristen von feiten der Vaumbesitzer, Nutzungsberechtigten oder deren Vertreter keine Folge geleistet, so kann die Ortspolizeibehördeöie ej rM SSM .wten det w*er oöcr

§ IN.

von einer Aufforderung der Baumbesitzer Nuüunasberech- und^dnderderen Vertreter zur Vornahme der Arbeiten abzusehen

die Maßnahmen unter Leitung des Sachverständigen der o»?^n?^rnsÄaft unter entsprechender Verteilung de/ Kosten laffeii "Ctocr °öer Nutzungsberechtigten selbst ausführVn zu

§ 11.

bleibt es überlassen, vorstehende Maßnahmen

ES KÄ'ffiÄt* ******f-

§ 12.

s. Die vorstehende Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffeni- lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Die Polizeiverord- nungen vom 80. Dezember 1881 betr. die Entferrunig dürrer Baume und Aeste aus Feld und Gärten, vom 18. Juli 1925 betr uir/rt Naupeniiestern, vom 28. Juli 1925 betr. Entfer-

6«rWÄÄSÄÄ.*' 19M*

Gießen, den 26. Februar 1934.

Kreisamt Gießen. I. V.: Webe r.

Polizeiverorduuug betreffend: Schädlingsbekämpfung im Obstbau.

- «

- S°bM°-4 L le Ml°"LZ

... § 1.

Zur Bekämpfung von allen pflanzlichen und tierischen n/»eis Obstbaues sind rechtzeitig alle erforderlichen Maßnaü- ^u?chzufuhren, insbesondere sind in der Zeit vom Kerbst bis Fruhiahr alle Obstbäume abzukratzen, zu bürsten und ,u rclnigen, die Baumkrone sachgemäß zu lichten und von allen

«« S"?Ä K'ÄÄ' ""9

§ 2.

,. ^ur Durchführung oder Duldung der Maßnahmen des ü 1 fi«s 6k

§ 3.

UIn ^eftftcHung der Notwendigkeit und des Umfanges der Maßnahmen und zur Ueberwachung derselben ist für jede Ge­meinde eine Kommission zu bilden. T 1 ®e'

Dieser Kommission gehören an:

a der Bürgermeister oder sein Vertreter, bi der örtliche Führer für Obstbau, c) der Ortsbauernführer, d) ein Baumivärter,

e) zwei vom Kreisbauernführer auf die Dauer von 3 Jahren bestimmte, am Obstbau interessierte Bauern lLanöwirte).

§ 4.

feü/$ertretor? &CI sührt der Bürgermeister oder

§ 5.

Kommission hat alljährlich bis spätestens 15. Oktober alle S°ume der Gemarkung daraufhin nachzusehen, in welchem mfang die in § 1 angeführten Maßnahmen erforderlich sind, und alodann der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Obstbaum- bihtzer und der Beanstandungen Mitteilung zu machen.

§ 6.

Die Ortspolizeibehörde hat die Baumbesitzer oöer Nutzunqs- tnr,s,d l9tsU oöer.öer«t Vertreter alsdann unverzüglich aufzu- öteOtt,6ei Kommission für notwendig erachteten Maß- Dle Beseitigung der toten und abgängigen «£??!! 6-at 6r? spätestens 15.Dezember und die Durchführung der Vn bsuFlnen aufgeWhrten Maßnahmen mit Ans- ® Spritzens bis spätestens 15.Februar zu erfolgen. Für 6?firir£ öefi Maßnahmen bleibt die Fristsetzung der Ortspolizei- veyoroe vorbehalten.

8 7.

ge^ordeschweröen der Baumbesitzer oder Nutzungsberechtigten .^5" Anordnungen der Ortspolizeibehörde entscheidet das Kreis- zuständigen Sachverständigen der Landes- m^C,nrt ^"^Ftlltig. Die Beschwerde muß binnen 14 Tagen nach Aufforderung mit Begründung bei der Ortspolizei- oeyoröe eingelegt werden.

Druck der Brühl'schen Unive rsitäts . t e i n b ,ad etc i.

Giessen

K Lange, Gießen