Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Erscheint Dienstag und Freitag. 3 ~ .
inwr.M i ____________ 2kur durch die Post zu beziehen. "1934
Dienstnachrichtcn des Kreisamts.
Die Ehefrau des Heinrich Tröller zu Lumda wurde als stellvertretende Wiegemersterin verpflichtet.
Betr.: Gefährdung der Hochspannungsleitungen.
§l» die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir bringen hiermit unser Ausschreiben vom 12. August 1933 rinS effiÄu ”e”Sa UnÖ CmPfC£,Ie”' Seiler und Schiile-
Gicßen, den 26. Februar 1934.
Hessisches Kreisschulamt. I.V.: vi. Weigand.
.. Wir haben Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß Lehrkräfte die als Amtswalter des NSLB. tätig sind, während der Schulzeit an Sitzungen, Besprechungen usw. des NSLB. nicht teilnehmen
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Da dem Schulwesen Ruhe dringend nottut, ist es unbedingt erforderlich, daß derartige Veranstaltungen in die schulfreie Feit gelegt weröen. ’ °
Betr.: Urlaub für Amtswalter des NSLB.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. i-i^s^a^^M^.Berfügung öes Hess. Staatsministeriums, Ministe- rlalabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum teilen wir ^hnen zur Kenntnis und Bekanntgabe an die in Frage kommenden Lehrkräfte mit. -rrage
Gießen, den 24. Februar 1984.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: vr. W c i g a n d.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßensperre.
.Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten wird die Pro-
».ÄSXffä* ®'“ec- ®l< Gießen, den 27. Februar 1934.
Hessische Provinzialöirektion Oberhessen.
.... § 8.
fP1 eestänüigeu der Lanüesbauernschaft steht das Recht
zu, die Tätigkeit der Kommission zu überwachen und dem e-reif - machem^ Herbeiführung notwendiger Maßnahmen Vorschläge zu
§ 9.
Ö^rr-?u^öerun8 binnen der gesetzten Fristen von feiten der Vaumbesitzer, Nutzungsberechtigten oder deren Vertreter keine Folge geleistet, so kann die Ortspolizeibehördeöie ej rM™ SSM .wten det w*er oöcr
§ IN.
von einer Aufforderung der Baumbesitzer Nuüunasberech- und^dnderderen Vertreter zur Vornahme der Arbeiten abzusehen
die Maßnahmen unter Leitung des Sachverständigen der o»?^n?^rnsÄaft unter entsprechender Verteilung de/ Kosten laffeii "Ctocr °öer Nutzungsberechtigten selbst ausführVn zu
§ 11.
bleibt es überlassen, vorstehende Maßnahmen
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§ 12.
s. Die vorstehende Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffeni- lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Die Polizeiverord- nungen vom 80. Dezember 1881 betr. die Entferrunig dürrer Baume und Aeste aus Feld und Gärten, vom 18. Juli 1925 betr uir/rt Naupeniiestern, vom 28. Juli 1925 betr. Entfer-
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Gießen, den 26. Februar 1934.
Kreisamt Gießen. I. V.: Webe r.
Polizeiverorduuug betreffend: Schädlingsbekämpfung im Obstbau.
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„ ... § 1.
Zur Bekämpfung von allen pflanzlichen und tierischen n/»eis Obstbaues sind rechtzeitig alle erforderlichen Maßnaü- ^u?chzufuhren, insbesondere sind in der Zeit vom Kerbst bis Fruhiahr alle Obstbäume abzukratzen, zu bürsten und ,u rclnigen, die Baumkrone sachgemäß zu lichten und von allen
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„ § 2.
,. ^ur Durchführung oder Duldung der Maßnahmen des ü 1 fi«s 6k
§ 3.
UIn ^eftftcHung der Notwendigkeit und des Umfanges der Maßnahmen und zur Ueberwachung derselben ist für jede Gemeinde eine Kommission zu bilden. T 1 ®e'
Dieser Kommission gehören an:
a der Bürgermeister oder sein Vertreter, bi der örtliche Führer für Obstbau, c) der Ortsbauernführer, d) ein Baumivärter,
e) zwei vom Kreisbauernführer auf die Dauer von 3 Jahren bestimmte, am Obstbau interessierte Bauern lLanöwirte).
§ 4.
feü/$ertretor? ™ &CI sührt der Bürgermeister oder
§ 5.
Kommission hat alljährlich bis spätestens 15. Oktober alle S°ume der Gemarkung daraufhin nachzusehen, in welchem mfang die in § 1 angeführten Maßnahmen erforderlich sind, und alodann der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Obstbaum- bihtzer und der Beanstandungen Mitteilung zu machen.
§ 6.
Die Ortspolizeibehörde hat die Baumbesitzer oöer Nutzunqs- tnr,s,d l9tsU oöer.öer«t Vertreter alsdann unverzüglich aufzu- öte ’’Ott,6ei Kommission für notwendig erachteten Maß- Dle Beseitigung der toten und abgängigen «£?•?!! 6-at 6r? spätestens 15.Dezember und die Durchführung der Vn bsuFlnen aufgeWhrten Maßnahmen mit Ans- ® Spritzens bis spätestens 15.Februar zu erfolgen. Für 6?firir£ öe”fi Maßnahmen bleibt die Fristsetzung der Ortspolizei- veyoroe vorbehalten.
8 7.
ge^ordeschweröen der Baumbesitzer oder Nutzungsberechtigten .^5" Anordnungen der Ortspolizeibehörde entscheidet das Kreis- zuständigen Sachverständigen der Landes- m^C,nrt ^"^Ftlltig. Die Beschwerde muß binnen 14 Tagen nach Aufforderung mit Begründung bei der Ortspolizei- oeyoröe eingelegt werden.
Druck der Brühl'schen Unive rsitäts . t e i n b ,ad etc i.
Giessen
K Lange, Gießen


