Ausgabe 
28.3.1933
 
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werden können. Später nusgestellte Scheine sind ungültig und scheiden von der Belieferung aus.

Gießen, den 28. März 1933.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Verhütung von Waldbränden.

Da infolge der Trockenheit eine erhöhte Brandgefahr für Wälder ge­geben ist, werden gemäß Artikel 65 der Kreis- und Provinzialordnung und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 für die Zeit vom 16. Mürz 1933 bis 14. April 1933 die nachstehen­den Anordnungen erlassen:

1. Das Rauchen im Walde und in dessen Nähe im Umkreis von 20 Me­ter vom Waldrande ist verboten;

2. das Feueranzünden außerhalb von Gebäuden im Walde und im Umkreis von 20 Meter vom Waldrand ist verboten; als Feueranzün­den gilt besonders das Abkochen durch Touristen.

Diese Anordnungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 RM. be­straft.

Auf die nachstehend abgedruckten Vorschriften des Artikels 36 des Forststrafgesetzes vom 13. Juli 1904 wird besonders hingewiesen.

Bei dieser 'Gelegenheit machen wir darauf aufmerksam, daß das unbefugte Betreten von Pflanzgartenhäuschen, Wildscheuern oder ähn­lichen Gebäulichkeiten in Wäldern, insbesondere das Nächtigen in solchen, zum mindesten als Hausfriedensbruch bestraft werden kann, sofern nicht noch andere Strafbestimmungen verletzt sind.

Gießen, den 24. März 1933.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Artikel 36 des Forst st rafgesetzes.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft:

1. wer mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert,

2. wer im Walde brennende oder glimmende -Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt.

3. wer in anderen als nach § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs straf­baren Fällen im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Feuer anzünüet oder falls ihm die Erlaubnis erteilt ist, das Feuer gehörig zu beaufsich­tigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Er­laubnis ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt,

4. wer Waldflächen oder Grundstücke, welche an Waldungen angren­zen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt oder den hier­auf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt

5. wer bei einem Waldbrande der Aufforderung des zuständigen Forst­beamten oder Ortspolizeibeamten zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obschon er derselben ohne erheblichen eigenen Nachteil Folge zu leisten vermag.

An die Orkspolizeibehörden und Gendarmerieskaiionen des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung sofort und wieder­holt auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen sowie das Polizei-, Feld- und Forstschutzpersonal entsprechend anzuweisen.

Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 24. März 1933.

Kreisamt Gießen. J.W.: Schmidt.

Dienstnachrichlen des Sreisamke».

Heinrich Haas von Hungen wurde zum Rechner der Gemeinde Hun­gen ernannt und verpflichtet.

Der Minister des Innern hat für das Gebiet des Volksstaates Hessen die Erlaubnis erteilt:

1. Dem Hessischen Landesverein vom Roten Kreuz und Alice-Fraueu- verein in Darmstadt zur Sammlung von Geldspenden durch Haus- und Strahensammlung in der Zeit vom 18. Mai bis 18. Juni 1933.

2. Der Heilsarmee, Spendeabteilung Berlin 8 14, von öffentlichen Geldsammlungen durch Versand von Werbeschreiben und durch münd­liche Werbung bis zum 31. Dezember 1933.

3. Der Interkonfessionellen Kommission für Bahnhofsmission in Deutschland, Berlin-Dahlem, zur Sammlung von Geldspenden an drei­mal zwei Tagen in der Zeit vom 6. Mai bis 30. Oktober 1933.

4. Dem Reichsverband deutscher Kriegsopfer, Berlin SW 68, zur Werbung fördernder Mitglieder durch Werbebevollmächtigte und schrift­liche Werbung bis zum 31. Dezember 1933.

Druck der Drühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.