Ausgabe 
31.10.1933
 
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Oren Geschäftsbetrieb int Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung aus- fvrdern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zn Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Nieder- laffungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauigezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechs­lungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitima- tionskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt ivaren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zuriick- zngeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreiben­den ist gleichfalls miteinzusenden.

Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitimationskarte zu erhalten. Der Antragsteller mutz auch tat­sächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Ferner darf das Aufkäufen von Waren und das Auf­suchen von Bestellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kauf­leuten oder solchen Personen erfolgen, die die Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Ver- wenöung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren.

Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Be­richten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antrag­stellers einen großen, mittleren oder kleinen Umfang hat.

Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Aniräge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht

Gießen, den 19. Oktober 1933.

Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Dienststunden bei dem Kreisamt Gießen.

Die Dienststunden bei dem Kreisamt Gießen werden mit Wir­kung vom 1. November d. I. bis aus weiteres von 8 bis 18 Uhr und von 15 bis 18 Uhr, Samstags von 8 bis 13 Uhr festgesetzt.

Gießen, den 27. Oktober 1938.

Hessisches Kreisamt Gießen. I.V.: Grein.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Reinhardshain: hier: die Auflösung der Vvllzugskommission.

Nachdem das Felöbereinigungsversahren in der Gemarkung Reinhardshain beendigt und auch das Kassewesen abgeschlossen ist,

hat oas Hess. Staatsmiuisterium, Abteilung le (Landwirtschafti in Darmstadt durch Entschließung vom 23. Oktober 1983 die Vollzuas- kommission der Feldbereingungsgesellschaft Reinhardshain nu?- gelvst. r

Lauterbach, den 25. Oktober 1933.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Ohly, Regierungsrat.

Betr.: Der Bilder- und Büchervertrieb.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehende Verfügung des Hessischen Staatsministeriums Mruisterialabteilung für Bilöungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum, teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit.

Gießen, den 26. Oktober 1933.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. H e u ß.

Es ist uns bekannt geworden, daß gerade in letzter Zeit Reise­vertreter oft in aufdringlicher Art versuchen, angeblich im Auftrag oder mit Genehmigung der Ministerialabteilung für Bildunqs- wesen, Kultus, Kunst und Volkstum, Führerbildnisse oder teuere Werke zu vertreiben. Wir warnen hiermit vor solchen Leuten, auch wenn sie in Begleitung eines SA.- oder SS.-Mannes oder gar selbst in Uniform auftreten. Jede Behörde und Schule muß sich nach Maßgabe ihrer verfügbaren Mittel einrichten.

Die Bürgermeistereien find ebenfalls auf die aufkommende Art unzulässiger Werbung aufmerksam zu machen.

Betr.: Die Mitwirkung der Lehrerschaft an der Hebung des Kirchen­besuches durch die Schuljugend-

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Das Hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung für Bilöungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum gibt folgendes bekannt:

Unter Hinweis auf unser Ausschreiben, betreffend Lehrerpersön­lichkeit und Unterrichtsgestaltung vom 24. April 1988 zu Nr. K. Bi. IV 20 550 (AVBl. Nr.21 vom 2. Mai 1938) erwarten wir, daß die Lehrerschaft mit allem Nachdruck bestrebt sein wird, den Besuch des sonntäglichen Gottesdienstes durch die Schüler, vornehmlich der Mittel- und Oberstufe, zu heben. Das gute Beispiel des Lehrers regt hierbei zur Nacheiferung an. Die Beaufsichtigung der Schüler während des Gottesdienstes gehört nicht zu den Obliegenheiten des Lehrers.

Die Teilnahme des Religions- und des Klassenlehrers an der kirchlichen Konsirmations- bzw. Kommunionsfeier seiner Schüler ist erwünscht."

Gießen, den 26. Oktober 1933.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. H e u ß.

Druck der Bruhl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.