Ausgabe 
31.10.1933
 
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1933

31. Oktober

Hur durch die Post zu beziehen.

m. 58

Erscheint Dienstag und Freitag.

«L.S.)

Inhaltsübersicht: Die Enteignung für Zwecke der Reichsautobahnen. Straßensperre. -- Die Ausstellung von Wande,rgewerbe- scheinen für das Kalenderjahr 1934. Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1934. Die Dienststunöen bei dem Kreisamt Gießen. Feldbereinigung Reinhardshatn. Der Bilder- und Vüchervertrieb. Die Mitwirkung der Lehrerschaft an der Hebung des Kirchenbesuches durch die Schuljugend.

Photographien, die von uns bereits in Wandergcwerbcscheine eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wanderge­werbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzu­lässig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wander­gewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanz­ämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkunüenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuer­frage, an die Wandergewerbetreibenden ausgehänöigt werden.

Sie wolle« die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der An­träge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sonder« müffen bei dem Finanzamt abgeholt werden,' das persönliche Er­scheinen der Antragsteller bei «ns ist daher zwecklos.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschrie­benen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wandergewerbeschein Nachsuchenden und, wenn derselbe im Um­herziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Ver­zeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen.

Will ein Wanöergewerbctreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumelöen, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt.

Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wanöergewerbescheins oder mit Erlaub­nis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag aus Erteilung des Wandergewerbescheins beizusthlietzen.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher be­reits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzu­geben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der An­träge noch hierauf besonders hinzuweisen.

Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr ibis Ende Dezember 1933) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen ans der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre feinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbe­scheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem An­tragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforder­lichen Ermittlungen von Ihne« vorzunehmen.

Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden aus­zustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hau­sieren usw. (§ 59, Ziffer 1 bis 4 GO.).

Gießen, den 19. Oktober 1933.

Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.

Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1934.

An das Polizeiamt Gieße«

und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Ka­lenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche

Bekanntmachung, die Enteignung für Zwecke der Reichsautobahnen betreffend. Vom 24. Oktober 1933.

Nachstehend wird eine Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 16. September 1933 über Enteignung für Zwecke der Reichs- liutobahnen veröffentlicht.

Darmstadt, den 24. Oktober 1933.

Hessisches Staatsministerium, Ministerialabteilung Ib, Innern. Im Auftrag: Weber.

Verordnung

über Enteignung für Zwecke der Reichsautobahne».

Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Errichtung eines UnternehmensReichsautobahnen" vom 27. Juni 1933 (Reichs- gesetzblatt II Nr. 28) wird

zum Erwerb der für den Bau einer Kraftfahrbahn von Frankfurt (Main) nach Heidelberg Mannheim erforder­lichen Geländeflächen

die Enteignung für zulässig erklärt.

Neudeck, den 16. September 1933.

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Wasserleitungsarbeiten wird die Pro- vinzialstraße GarbenteichLich (Ortsdurchfahrt Garbenteich) vom 1. November 1933 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über Steinbach.

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 28. Oktober 1933.

Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Ka­lenderjahr 1934.

An das Polizeiamt Gieße«

und die Bürgermeistereien der Landge«reinden des Kreises.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebe­trieb im Umherziehen im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- sordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können.

Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. Marz 1912 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wander­gewerbescheine einzuklebenden Photographie bemerken wir:

Die Photographie muß von Visitenkartenformat, uuansgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 em haben und darf nicht älter als fünf Jahr sein: sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsame« Wandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, die eines Mitgliedes. _

Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wan­dergewerbescheinen vorzulegenden Photographien wollen ^ie so­fort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Ver­wechslungen vermieten werden.

Amtsverkündigungsblatt o

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisami Gießen

Der Reichspräsident, gez.: von Hindenburg.

Der Reichsverkehrsminister.

gez.: Fr h r. v. E l z.

Für richtige Abschrift: gez.: W e h lin g, Ministerialkanzleisekretür.