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Preis aufzunehmen.
§ 2.
Soweit innerhalb einer Ausführungsart Schuhausbesserungen nur zu einem Preis ausgeführt werden, ist in das Preisverzeichnis nur dieser
Bei Schuhausbesserungen nach Ausführung A ist eichenlohgegerbtes Kernleder zu verwenden, d. h. Leder, das nur in der Grube ohne Nachbehandlung und vorwiegend init Eichenlohe gegerbt ist. Soweit eichenloh- gegerbtes Kernleder unter 3% Millimeter verwandt wird, ist dies besonders zu vermerken.
8 3.
Bei Schuhausbesserungen nach Ausführung B können alle anderen gegerbten Kernleder mit Ausnahme der Leder unter 3X> Millimeter verwandt werden.
§ 4.
Bei Schuhausbesserungen nach Ausführung C können Leder aus hals-, Kopf- oder Bauchteilen sowie andere als eichenlohgegerbte Leder unter 3X Millimeter verwandt werden.
§ 5.
Bei der Ausführung D können künstliche Leder und alle Stoffe, die nickt aus Leder bestehen, verwandt werden: dabei ist anzugeben, daß es sich um künstliche Leder oder um Stosse aus nicht gegerbtem Leder handelt.
8 o.
Wer Leder oder künstliche Leder oder Stosse, die nicht aus Leder bestehen, in Teilstücken zur Verarbeitung bei Schuhausbesserungen verkauft hat deutlich sichtbar in seinem Laden, Geschäfts- oder Betriebsraum und, soweit Schaufenster und Schaukästen vorhanden sind, auch in diesen ein Preisverzeichnis nach folgendem Muster anzubrmgen:
Preisverzeichnis für Ausschnittleder_______
Eichenlvh-! gegerbtes Kernleder
Anderes gegerbtes Kernleder
Leder aus Hals-, Kopfoder Bauchteilen fowie Leder unter
3 y2 Millimet.
Andere Stoffe als Leder
Herrensohlen............
Damensohlen ...........
Knabensohlen............
Kindersohlen............
Herren- u. Knabenabsätze.. Damenabsätze...........
Kinderabsätze............
von — bis
von — bis
von — bis
von — bis
§ 7.
Soweit bei öffentlichen Ankündigungen von Schuhausbesserungen ober für den Berkaus von Leder und Ersatzstoffen für Leder in Teilstiicken Preise bekanntgegeben werden, müssen diese öffentlichen Ankündigungen das Preisverzeichnis entsprechend dem Muster und den Bestimmungen der §§ 1 oder 6 enthalten.
§ 8.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1933 in Kraft; mit Ablauf des 31. März 1933 tritt die Verordnung vom 18. Januar 1932 (Reichsgesetzblatt I Seite 30) außer Kraft.
Berlin, den W.Jebruar 1933.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung.
Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:
Dr. Heintze, Ministerialdirektor.
Bekanntmachung.
Betr.: Schafräude in Ronnenroth.
Bei der Schafherde des 3otj. Peter Heinrich Roth aus Saasen und des Salomon Rosenthal III. aus Wenings (Weide in der Gemarkung Nonnenroth) ist die Schafräude festgestellt worden. Die Schutzmaßnahmen der §§ 248 ff. der Ausführungsverordnung zum Reichsviehseuchengesetz werden angeordnet.
Gießen, den 29. März 1933.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t.
Diensknachcichken des Kceisamles.
Wilhelm Müller II. aus Mainzlar wurde als Wiegemeister für bie Gemeindefuhrwerkswaage der Gemeinde Mainzlar eidlich verpflichtet.
Ludwig Schwalb II. aus Mainzlar wurde als stellvertretender Wiegemeister für die Gemeindefuhrwerkswaage und für die Gemeindeviehwange der Gemeinde Mainzlar eidlich verpflichtet.
Sarl Schmandt V. aus Watzenborn-Steinberg wurde als Wiegemeister für die Gemeinde Watzenborn-Steinberg eidlich verpflichtet.
Friedrich Zimmer I. aus Villingen wurde als Feldfchütze für die Gemeinde Villingen verpflichtet.
Druck der Brühl'schen Aniverfitäts. Buch. und Steindruckerei, R. Lange, Grehen.


