Ausgabe 
28.3.1933
 
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Amtsverkündigungsblatt -1

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

flt*. 12 Erscheint Dienstag und Freitag. 28. Mäi'Z 2lur durch die Post zu beziehen. 1933

Inhalls-Uebersicht: Zuschüsse des Reichs für die Instandsetzung von Wohngebäuden, die Teilung von Wohnungen und den Umbau gewerblicher Räume zu Wohnungen. Schlachtsteuerrückvergütung aus Billigteitsgründen. Polizeiverordnung über den Kraftfahrzeugverkehr in der Ge­meinde Lollar. Die Verhütung von Waldbränden. Verbilligung von inländischem Weizen für Hühnerhalter. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

Zuschüsse des Reichs für die Instandsetzung von Wohngebäuden, die Teilung von Wohnungen und den Umbau gewerblicher Räume zu Wohnungen betreffend.

Vom 17. März 1933.

Der Reichsarbeitsminister hat unterni 15. März 1933 folgendes be­stimmt:

Nach den Bestimmungen vom 17. September 1932 müssen die Jn- standsetzungs- und Umbauarbeiten vor dein 1. April 1933 begonnen und spätestens am l. Juli 1933 vollendet sein. Nach mir zugegangenen Mit­teilungen kann in einer großen Anzahl von Fällen der Zeitpunkt für den Beginn nicht mehr eingehalten werden. Ich bestimme daher, daß die Arbeiten vor dem l.Juni 1933 begonnen und spätestens am 1. Septem­ber 1933 vollendet sein müssen. In Nr. 1 der Bestimmungen vom 17. September 1932 treten daher an die Stelle der Worte1. April 1933" die Worte1. Juni 1933" und an die Stelle der Worte1. Juli 1933" die Worte1. September 1933".

Es verbleibt auch weiterhin bei der Anordnung, daß in erster Linie Anträge berücksichtigt werden müssen, bei denen sofort ober in kürzester Zeit mit den Arbeiten begonnen werden kann. In dem Vorbescheid ist die Zusage des Zuschusses nur unter der Bedingung zu erteilen, daß die Arbeiten in der angegebenen Zeit auch tatsächlich begonnen werden. Die Einhaltung dieser Bedingung ist nachzuprüfen. Ist sie nicht erfüllt, so ist der Betrag einem anderen Antragsteller zuzuteilen.

Darmstadt, den 17. Mürz 1933.

Der hessische Minister des Innern.

Br. Müller.

Betreffend: Schlachtsteuerrückvergütung aus Billigkeitsgründen.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehende Bekanntmachung teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Bekanntgabe an die in Frage kommenden Metzgereien und Privat­personen mit.

Gießen, den 22. März 1933.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Grei n.

Bekanntmachung.

Betreffend: wie oben.

Der Hess. Herr Finanzminister hat sich gestützt auf Artikel 3 Abs. 4 des Hess. Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz entschlossen, auf Antrag der Steuerpflichtigen die in Hessen erhobene Schlachtsteuer insoweit zurückzuerstatten, als sie auf den Teil des ausgeschlachteten Fleisches entfällt, der in Form von frischem ober zubereitetem Fleisch oder von Wurst in andere deutsche Schlachtsteuerländer, mit denen das Land Hessen ein Gegenseitigkeitsabkommen wegen der Ausgleichsabgabe noch nicht getroffen hat, ausgeführt wird.

Diese Regelung erfolgt bis auf weiteres unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.

Die Rückvergütung beträgt:

a) für frisches Fleisch im Sinne des § 19 Abs. 2, 3

b. D. B. z. Sch. St. G........6 Rpf. je kg

b) für zubereitetes Fleisch im Sinne des § 19

Abs, 2, 4 b. D. B. z. Schl. St. G......8 Rpf. je kg

c) für aus Teilen von Rinbvieh, Schweinen oder

Schafen hergeftellte Wurst......10 Rpf. je kg

Die Schlachtsteuerrückvergütung erfolgt monatlich und nur auf schrift­lichen Antrag. Der Antrag ist jeweils bis zum 5. des folgenden Monats bei -dein Kreisamt zu stellen, wobei die ausgeführten Mengen Fleisch und Wurst, für die eine Rückvergütung begehrt wird, unter Vorlage der Bersaudbücher, Lieferscheine, Rechnungen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen sind. Zugleich mit dem Antrag find Schlachtsteuer- guittungen mindestens in Höhe der beantragten Rückvergütung vorzu­legen.

Anträge auf Rückvergütung von Schlachtsteuer für die Monate De­zember 1932, Januar und Februar 1933 sind mit den Anträgen für den Monat März 1933 erstmalig bis spätestens 5. April 1933 bei uns einzu­

reichen. Die nach diesem Zeitpunkt eingehenden Anträge auf Rück­vergütung aus Billigteitsgründen können keine Berücksichtigung mehr finden.

Gießen, den 22. März 1933.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Grein.

Betreffend: Polizeiverordnung über den Kraftfahrzeugoerkehr in der Gemeinde Lollar.

Polizeiverordnung.

Auf Grund des § 30 der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932, des Artikels 64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8.3u(i 1911, § 21 des Kraftfahrzeugverkehrsgesetzes vom 21.3uli 1923 und der Verord­nung über die Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und der Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Herrn Hess. Ministers des 3nnern vom 13. März 1933 Nr.: M. b. 3. 24 014 nachstehende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

Das Parken von Lastkraftwagen in der Hauptstraße zu Lollar zwi­schen der Gemeinde-Apotheke, Hausnummer 1065/io, bis zum südlichen Ortsausgang nach Gießen, sowie in der neuen Bahnhofstraße ist ver­boten.

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 150 RM. oder mit Haft bestraft.

§ 3.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 20. März 1933.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Schmidt.

Betr.: Verbilligung von inländischem Weizen für Hühnerhalter.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Die nachstehende Bekanntmachung empfehlen mir umgehend zur Kenntnis der 3nteressenten zu bringen.

Gießen, den 28. März 1933.

Kreisamt Gießen. 3- SB.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: wie oben.

Das Reichskabinett hat Reichsmittel zur Verbilligung von inländischem Weizen für die Hühnerhaltungen, die über wirtschaftseigenes Körnerfutter nicht ober nicht in größerem Umfange verfügen, bereitgefteüt.

Hühnerhalter, die im 3ahre 1932 keinen ober bis zu 1 Hektar Weizen und Sommergerste (zusammengerechnet) angebaut haben, erhalten die Berechtigung zum Bezüge von 7 Kilogramm verbilligtem eofinierten in- länbifchem Weizen je Huhn.

Hühnerhalter, die im 3ahre 1932 mehr als 1 Hektar Weizen und Sommergerste (zusammengerechnet) angebaut haben, sind zum Bezüge des Weizens nur für eine über 100 hinausgehende Zahl von Hühnern im gleichen Verhältnis berechtigt.

Maßgebend für die Feststellung bes Hühnerbeftandes ist die bet der Viehzählung am 1. Dezember 1932 feftgeftellte Zahl von Hühnern (Häh­nen, Hennen, Kücken; ausgenommen Trut- und Perlhühner).

Die Verbilligung des Weizens beträgt je Tonne 70 RM.

Die Bezugsberechtigten können den Weizen durch jeden beliebigen Händler und jede beliebige Genossenschaft beziehen. Die Preisbildung vollzieht sich im freien Verkehr. Es ist Sache der Bezugsberechtigten, den Weizen durch diejenigen Firmen zu beziehen, die ihnen den Weizen am vorteilhaftesten beziehen.

Anträge auf Ausstellung von Bezugsscheinen sind an die Gemeinde­behörden zu richten, denen bereits durch uns die Bezugsscheine zugegan­gen sind.

Weiter machen wir darauf aufmerksam, daß Bezugsscheine durch die Bürgermeistereien nur bis zum 15. April 1933 einschließlich ausgestellt