Amtsverkün-igungsblait
für die provinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisamt Gießen -
52 ®tWint Dienstag un^Freitag. ~ 27. Oktober die Post zu beziehen 1933
Inhaltsübersicht: Jestnumungen über die Gewährungeines Reichszuschusses und einer Zinsvergütung für die Jnstandsetzungs- und r^SLrÄKSM^Ajs WSN n«*.** 1 2 3 4 5 6 5i,,schF'-m!->» 1988,84 be” l-»dwi«,chaft,ich-n Schulen 6« den Lund.
Bestimmungen
über die Gewährung eines Reichszuschnsses und einer Zinsvergütung für Jnstandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Gebäuden jeder Artz die Teilung von Wohnungen und den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen.
Auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 21. September 1938 (Reichsgesetzblatt I S. 651s wird folgendes bestimmt:
A. Gewährung eines Reichszuschusses.
1. Für Jnstandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Gebäuden (Wohngebäuden, gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebäuden jeder Art) sowie für die Teilung von Wohnungen und den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ein Reichszuschuß gewährt werden, sofern die Arbeiten sofort oder innerhalb einer kurz bemessenen Frist begonnen werden. Die Frist bestimmt die für die Bewilligung der Zuschüsse zuständige Stelle (Ziffer 8s. Der Beginn der Arbeiten ist nachzuprüfen.
Die Arbeiten müssen spätestens am 31. März 1934 vollendet sein.
2. Für Gebäude, die im Eigentum oder in der Verwaltung des Reiches oder eines Landes stehen, darf ein Zuschuß nicht gewährt werden. Für Gebäude, die im Eigentum oder in der Verwaltung einer Gemeinde oder eines Gemeinüeverbandes stehen, darf ein Zuschuß nur gewährt werden, falls die Gemeinde oder der Gemeinöeverband hierbei Beträge über die im Haushalt vorgesehenen Mittel hinaus zusätzlich aufwendet.
a) Jnstandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Gebäude».
3. Als Jnstandsetzungsarbeiten im Sinne dieser Bestimmungen gelten Arbeiten jeder Art, die der Beseitigung von Mängeln'an Gebäuden dienen, z. B.:
a) Ausbesserungen aller Art am Aeußeren und im Inneren des Gebäudes, Puh- und Anstricherneuerung, Schönheitsreparaturen,-
b) Erneuerung der Dachrinnen und Abflußrohre ■ und Um- decken des Daches,-
c) Erneuerung und Ausbesserung von Fenstern, Türen, Fußböden, Decken, Treppen, Treppengeländern;
dl Erneuerung und Ausbesserung der Beleuchtnngs-, Heizungs-, Gas-, Wasser-Anlagen und öergl.
Ergänzungsarbeiten sind Arbeiten, durch die der Wert des Gebäudes auf die Dauer erhöht wird sz. B. Einbau von Elektrizi- täts-, Gas-, Heiz-, Lüftungs-, Bade-, Abortanlagen und von Aufzügen, Anschluß an die Kanalisation und dergl.).
Als Arbeiten an Gebäuden gelten auch Jnstandsetzungs- und tz'rgünzungsarbeitcn an Einfriedigungen sowie die Pflasterung von Hofflächen.
4. Ein Reichszuschuß wird nur gewährt, wenn die Gesamtkostcn der Arbeiten mindestens 100.— RM. betragen,- der Reichszuschuß beträgt ein Fünftel der Gesamtkosten.
b) Umbauten.
5. Ein Reichszuschuß kann für die Teilung von Wohnungen und den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen gewährt werden, wenn durch die Teilung einer Wohnung zwei oder mehr Wohnungen, durch den Umbau sonstiger Räume eine oder mehrere Wohnungen geschaffen werden. Als Umbau gilt auch die Schaffung von Wohnungen durch Aufstockung. Jede Teilwohnung muß für sich abgeschlossen sein. Als abgeschlossen gilt eine Wohnung, wenn sie neben den Wohnräumen eine eigene Küche, die erforderlichen Nebenräume und, wo die Möglichkeit dazu gegeben ist, einen eigenen Zugang hat.
6. Ein Zuschuß kann auch für An- und Ausbauten gegeben werden, selbst wenn durch sie keine selbständige Wohnung, sondern nur Teile einer Wohnung geschaffen werden. Als Ausbau ist insbesondere der Ausbau von Räumen für Zwecke des Luftschutzes anzusehen. Die Vollendung eines angefangenen Neubaues gilt Nicht als Ausbau int Sinne dieser Bestimmung.
DerRerchszusAttz betragt 50 u.y. der Kosten, im Höchstfälle -"M. für jede Teilwohnung und für den einzelnen An- und Ausbau in den Fällen der Ziffer 6.
c) Verfahren.
8. Uebcr die Bewilligung des Zuschusses entscheidet auf Antrag öie oberste Lcmöesbehöröe oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Gebäuden, die int Eigentum oder in der Verwaltung einer Ge- meinde oder eines Gemeinöeverbandes stehen, entscheidet die oberste ^anöesbehöröe. Sie kann die Entscheidung einer Nachgeordneten Behörde übertragen.
9. Der Antrag muß vor Beginn der Arbeiten gestellt werden,- ihm ist ein genauer Kostenvoranschlag beizufügen. Zur Antrag- stellung^tst der Grutiöstückseigentümer, 5er Mieter oder ein son- stiger Inhaber des Gebäudes oder der Räume berechtigt. Die Kosten dürfen eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
®inö die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zu- fchusses gegeßen, so ist über die Höhe des Zuschusses ein Vor- oflcheid zu erteilen. Der Zuschuß vermindert sich anteilig, wenn oje endgültigen Kosten die Höhe des Voranschlages nicht erreichen. Ein Anspruch auf einen Zuschuß entsteht erst mit der Erteilung eines Vorbescheides. Bei Ueberschreitung des Voranschlags entsteht kein Anspruch auf Erhöhung des Zuschusses.
11. Die aufgewenöeten Kosten und die Art der Arbeit sind uachzuwetsen. Der Nachweis ist insbesondere durch Vorlage der Rechnungen — des Handwerkers, des Bauunternehmers, des Bau- stvttlieferanten, des Architekten, der Versorgungsbetriebe sz. B. Ga»-, Wasser-, Elektrizitätswerke), der Baupolizei usw. — zu erbringen. Auch kann _eine Bescheinigung der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder eines vereidigten Bau- fachverständigen verlangt werden. Es kann ferner eine Nachprüfung an Ort und Stelle erfolgen. Arbeiten, die in Schwarzarbeit ausgeführt sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Rech- nungen find nur anzuerkennen, wenn der Gewerbebetrieb des Ausstellers polizeilich angemeldet und in die Hanöwerksrolle oder das Handelsregister eingetragen ist. Im Zweifel ist dies durch eine Bescheinigung der Gewerbepolizei, der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen.
12. Sind im Einzelfalle die Kosten absichtlich zu hoch angegeben, nm einen Höheren Zuschuß zn erhalten, so ist die Be- willigung eines Zuschusses nicht zulässig. Ist ein Vorbescheid er- tentz io darf eine Auszahlung nicht erfolgen, ein ausgezahlter Znfchustbetrag ist zurückzufordern. Ferner ist eine strafrechtliche Verfolgung herbeizuführen.
13. Abschrift des endgültigen Bescheides an den Antragsteller ist unier Angabe der Gesamtkosteti, die der Berechnung zugrunde gelegt find, dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
14. Der Reichszuschuß wird in einer Summe nach Fertigstellung der Arbeiten ausgezahlt.
8. Gewährung einer Zinsvergütung.
15 Neben dem Reichszuschuß wird eine Verzinsung zu 4 v. y. b'brlich .^eslenigen Betrages gewährt, Öen der Antragsteller über oen Reichvzufchutz hinaus aus eigenen oder geliehenen Mitteln aufbringt. Die Verzinsnng erfolgt in der Weise, daß das Reich dem Antragsteller.sechs Zinsvergtttungsscheine übergibt, von denen jeder auf 4 v.H.- des zur Verzinsung in Betracht kommenden Be-
ettun& öie in den Rechnungsjahren 1934, 1985, 1936, 1937, 1938 und 1989 durch das Reich eingelöst werden. Die Aus- gabe der Zinsvergütungsscheine erfolgt durch die Finanzämte'r. Bie Ausgabe und die Ausgestaltung der Zinsvergütungsscheine A mr. einzelnen in der Verordnung zur Durchführung des Ge- baudeinstandsetztingsgesetzes vom 2. Oktober 1983 (Reichsqeseu- blatt I S. 717) geregelt. 1 '
C. Schlußvestimrnung.
16. Die Länder erlassen nähere Vorschriften zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen.
Berlin, den 9. Oktober 1933.
Der Reichsarbeitsminister.
I. V.: Dr. K r o h n.


